Steuerkalender für das Jahr 2024

Monat
Steuerart
Steuertermin
Schonfrist
Monat:
Januar
Steuer:
Lohn- und Kirchensteuer, Umsatzsteuer
Termin:
11.01.
Frist:
14.01.
Monat:
Februar
Steuer:
Lohn- und Kirchensteuer, Umsatzsteuer
Termin:
10.02.
Frist:
15.02.
Steuer:
Gewerbesteuer
Termin:
15.02.
Frist:
18.02.
Monat:
März
Steuer:
Lohn- und Kirchensteuer, Umsatzsteuer, Einkommensteuer, Körperschaftsteuer
Termin:
10.03.
Frist:
15.03.
Monat:
April
Steuer:
Lohn- und Kirchensteuer, Umsatzsteuer
Termin:
12.04.
Frist:
15.04.
Monat:
Mai
Steuer:
Lohn- und Kirchensteuer, Umsatzsteuer
Termin:
10.05.
Frist:
14.05.
Steuer:
Gewerbesteuer
Termin:
17.05.
Frist:
20.05.
Monat:
Juni
Steuer:
Lohn- und Kirchensteuer, Umsatzsteuer, Einkommensteuer, Körperschaftsteuer
Termin:
10.06.
Frist:
14.06.
Monat:
Juli
Steuer:
Lohn- und Kirchensteuer, Umsatzsteuer
Termin:
12.07.
Frist:
15.07.
Monat:
August
Steuer:
Lohn- und Kirchensteuer, Umsatzsteuer
Termin:
10.08.
Frist:
13.08.
Steuer:
Gewerbesteuer
Termin:
16.08.
Frist:
19.08.
Monat:
September
Steuer:
Lohn- und Kirchensteuer, Umsatzsteuer, Einkommensteuer, Körperschaftsteuer
Termin:
10.09.
Frist:
13.09.
Monat:
Oktober
Steuer:
Lohn- und Kirchensteuer, Umsatzsteuer
Termin:
11.10.
Frist:
14.10.
Monat:
November
Steuer:
Lohn- und Kirchensteuer, Umsatzsteuer
Termin:
10.11.
Frist:
15.11.
Steuer:
Gewerbesteuer
Termin:
15.11.
Frist:
18.11.
Monat:
Dezember
Steuer:
Lohn- und Kirchensteuer, Umsatzsteuer, Einkommensteuer, Körperschaftsteuer
Termin:
10.12.
Frist:
13.12.
Alle Angaben ohne Gewähr




Infothek

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Steuern / Umsatzsteuer 
Montag, 05.06.2023

Zur Umsatzsteuerpflicht mittelbarer Leistungen für die Seeschifffahrt

Die Vermietung von Maschinen an einen Unternehmer, der damit steuerfrei Seeschiffe löscht, ist nicht nach § 4 Nr. 2, § 8 Abs. 1 Nr. 5 UStG steuerfrei, wenn mit den Maschinen auch andere Arbeiten ausgeführt werden können. Auf die Erfüllung der Voraussetzungen der § 8 Abs. 3 UStG, § 18, § 13 UStDV kommt es daneben nicht an. So entschied das Niedersächsische Finanzgericht (Az. 5 K 168/19).

Im Streitfall seien die Leistungen der GmbH an die X nicht nach Artikel 148 Buchst. a bis d MwStSystRL, § 4 Nr. 2 i. V. m. § 8 Abs. 1 Nr. 5 UStG steuerfrei. Der Steuerbefreiung stehe zwar nicht bereits entgegen, dass die GmbH ihre Leistung nicht unmittelbar an ein Unternehmen der Seeschifffahrt erbracht habe. Die besonderen Voraussetzungen, unter denen auch mittelbar der Seeschifffahrt dienende Leistungen steuerfrei sein können, lagen aber im Streitfall nicht vor.

Die von der GmbH erbrachte Leistung habe lediglich die Voraussetzungen dafür geschaffen, dass die X – unter Inanspruchnahme noch anderer Leistungen anderer Steuerpflichtiger – ihrerseits die steuerfreien Löscharbeiten unmittelbar gegenüber den Betreibern der Seeschiffe erbringen konnte. Die von der GmbH an die X erbrachten Leistungen konnten aber auch anders eingesetzt werden. Danach konnte die X die Spezialfahrzeuge der GmbH auch für eigene Zwecke oder für steuerpflichtige Leistungen an Dritte verwenden. Dies lag bereits im Wesen der Leistung der GmbH und hing deshalb nicht ausschließlich von der Art des zu beladenden oder entladenden Schiffs ab. Denn bereits das Erfordernis solcher besonderen Mechanismen schließe die Steuerbefreiung aus. Die im Streit stehenden Leistungen seien danach steuerpflichtig.

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Die Fachnachrichten in der Infothek werden Ihnen von der Redaktion Steuern & Recht der DATEV eG zur Verfügung gestellt.


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