Steuerkalender für das Jahr 2024

Monat
Steuerart
Steuertermin
Schonfrist
Monat:
Januar
Steuer:
Lohn- und Kirchensteuer, Umsatzsteuer
Termin:
11.01.
Frist:
14.01.
Monat:
Februar
Steuer:
Lohn- und Kirchensteuer, Umsatzsteuer
Termin:
10.02.
Frist:
15.02.
Steuer:
Gewerbesteuer
Termin:
15.02.
Frist:
18.02.
Monat:
März
Steuer:
Lohn- und Kirchensteuer, Umsatzsteuer, Einkommensteuer, Körperschaftsteuer
Termin:
10.03.
Frist:
15.03.
Monat:
April
Steuer:
Lohn- und Kirchensteuer, Umsatzsteuer
Termin:
12.04.
Frist:
15.04.
Monat:
Mai
Steuer:
Lohn- und Kirchensteuer, Umsatzsteuer
Termin:
10.05.
Frist:
14.05.
Steuer:
Gewerbesteuer
Termin:
17.05.
Frist:
20.05.
Monat:
Juni
Steuer:
Lohn- und Kirchensteuer, Umsatzsteuer, Einkommensteuer, Körperschaftsteuer
Termin:
10.06.
Frist:
14.06.
Monat:
Juli
Steuer:
Lohn- und Kirchensteuer, Umsatzsteuer
Termin:
12.07.
Frist:
15.07.
Monat:
August
Steuer:
Lohn- und Kirchensteuer, Umsatzsteuer
Termin:
10.08.
Frist:
13.08.
Steuer:
Gewerbesteuer
Termin:
16.08.
Frist:
19.08.
Monat:
September
Steuer:
Lohn- und Kirchensteuer, Umsatzsteuer, Einkommensteuer, Körperschaftsteuer
Termin:
10.09.
Frist:
13.09.
Monat:
Oktober
Steuer:
Lohn- und Kirchensteuer, Umsatzsteuer
Termin:
11.10.
Frist:
14.10.
Monat:
November
Steuer:
Lohn- und Kirchensteuer, Umsatzsteuer
Termin:
10.11.
Frist:
15.11.
Steuer:
Gewerbesteuer
Termin:
15.11.
Frist:
18.11.
Monat:
Dezember
Steuer:
Lohn- und Kirchensteuer, Umsatzsteuer, Einkommensteuer, Körperschaftsteuer
Termin:
10.12.
Frist:
13.12.
Alle Angaben ohne Gewähr




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Steuern / Sonstige 
Freitag, 18.10.2024

Neue Grundsteuerbewertung: Finanzgericht Köln weist Musterklage gegen „Bundesmodell“ ab

Die neue Grundsteuerbewertung ist nicht zu beanstanden. Dies entschied das Finanzgericht Köln mit seinem am 27.09.2024 veröffentlichten Urteil (Az. 4 K 2189/23).

Erstmalig verhandelte das Finanzgericht Köln in einem Verfahren, das die Bewertung einer Immobilie für die neue Grundsteuer in Nordrhein-Westfalen betrifft. Die Klage richtete sich gegen einen Bescheid über die Feststellung des Grundsteuerwerts zum 01.01.2022 nach dem sog. Bundesmodell.

Im Streitfall war Gegenstand der Bewertung eine Eigentumswohnung. Bei der Berechnung des Grundsteuerwerts wurde u. a. ein Bodenrichtwert von 2.280 Euro angesetzt. Die Kläger halten die neue Bewertung nach dem „Bundesmodell“ für verfassungswidrig, da sich der Grundsteuermessbetrag wesentlich erhöht habe. Des Weiteren sei bei einer weiteren in ihrem Eigentum stehenden Eigentumswohnung, die sich unweit entfernt in einer besseren Ortslage befinde, ein weitaus niedrigerer Bodenrichtwert von 530 Euro angesetzt worden.

Das Finanzgericht Köln wies die Klage ab. Nach Auffassung der Richter entspricht der festgestellte Wert den Vorgaben der neuen Wertermittlungsvorschriften nach dem Bewertungsgesetz. Durchgreifende verfassungsrechtliche Bedenken, wie sie die Kläger angeführt hatten, sah das Finanzgericht nicht. Ziel der Bewertung sei ein „objektiviert-realer Grundsteuerwert“ innerhalb eines Korridors von gemeinen Werten (Verkehrswerten).

Das Finanzgericht Köln ließ die Revision zum Bundesfinanzhof zu.

Bei dieser abgewiesenen Klage handelt es sich um eine von mehreren Musterklagen.

Hinweis

Das sog. Bundesmodell, mit dem die Grundsteuer neu berechnet wird, wird von folgenden Bundesländern angewendet: Berlin, Brandenburg, Bremen, Mecklenburg-Vorpommern, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz, Sachsen-Anhalt, Schleswig-Holstein und Thüringen.

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