Steuerkalender für das Jahr 2024

Monat
Steuerart
Steuertermin
Schonfrist
Monat:
Januar
Steuer:
Lohn- und Kirchensteuer, Umsatzsteuer
Termin:
11.01.
Frist:
14.01.
Monat:
Februar
Steuer:
Lohn- und Kirchensteuer, Umsatzsteuer
Termin:
10.02.
Frist:
15.02.
Steuer:
Gewerbesteuer
Termin:
15.02.
Frist:
18.02.
Monat:
März
Steuer:
Lohn- und Kirchensteuer, Umsatzsteuer, Einkommensteuer, Körperschaftsteuer
Termin:
10.03.
Frist:
15.03.
Monat:
April
Steuer:
Lohn- und Kirchensteuer, Umsatzsteuer
Termin:
12.04.
Frist:
15.04.
Monat:
Mai
Steuer:
Lohn- und Kirchensteuer, Umsatzsteuer
Termin:
10.05.
Frist:
14.05.
Steuer:
Gewerbesteuer
Termin:
17.05.
Frist:
20.05.
Monat:
Juni
Steuer:
Lohn- und Kirchensteuer, Umsatzsteuer, Einkommensteuer, Körperschaftsteuer
Termin:
10.06.
Frist:
14.06.
Monat:
Juli
Steuer:
Lohn- und Kirchensteuer, Umsatzsteuer
Termin:
12.07.
Frist:
15.07.
Monat:
August
Steuer:
Lohn- und Kirchensteuer, Umsatzsteuer
Termin:
10.08.
Frist:
13.08.
Steuer:
Gewerbesteuer
Termin:
16.08.
Frist:
19.08.
Monat:
September
Steuer:
Lohn- und Kirchensteuer, Umsatzsteuer, Einkommensteuer, Körperschaftsteuer
Termin:
10.09.
Frist:
13.09.
Monat:
Oktober
Steuer:
Lohn- und Kirchensteuer, Umsatzsteuer
Termin:
11.10.
Frist:
14.10.
Monat:
November
Steuer:
Lohn- und Kirchensteuer, Umsatzsteuer
Termin:
10.11.
Frist:
15.11.
Steuer:
Gewerbesteuer
Termin:
15.11.
Frist:
18.11.
Monat:
Dezember
Steuer:
Lohn- und Kirchensteuer, Umsatzsteuer, Einkommensteuer, Körperschaftsteuer
Termin:
10.12.
Frist:
13.12.
Alle Angaben ohne Gewähr




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Steuern / Verfahrensrecht 
Mittwoch, 13.11.2024

Vor Ablauf der Einspruchsfrist keinen Steuerberater beauftragt - Grobes Verschulden

Wenn ein zunächst nicht durch einen Steuerberater vertretener Steuerpflichtiger erst nach Ablauf der Einspruchsfrist einen Steuerberater den Steuerbescheid prüfen lässt, trifft den Steuerpflichtigen ein grobes Verschulden i. S. v. § 173 Abs. 1 Nr. 2 AO daran, dass dem Finanzamt die sodann vom Steuerberater mitgeteilte steuermindernde Tatsache (hier die zur Grunderwerbsteuerbefreiung berechtigende Stiefsohneigenschaft des Erwerbers des Grundstücks) erst nachträglich bekannt wird. Das gilt jedenfalls dann, wenn der Steuerpflichtige schon vor Ablauf der Einspruchsfrist beabsichtigt hatte, einen Steuerberater mit der Prüfung des Bescheids zu beauftragen. So entschied das Hessische Finanzgericht (Az. 5 K 160/23).

Wenn der Steuerpflichtige einen Steuerberater eingeschaltet habe, müsse er dafür Sorge tragen, dass dieser die ihm übertragene Tätigkeit ordnungsgemäß erledigen kann, wozu auch gehört, dass er dem Steuerberater eine Überprüfung des ergangenen Steuerbescheides innerhalb der Einspruchsfrist ermöglicht. Dies gelte auch für den Fall, dass der Steuerpflichtige bei Bekanntgabe des Bescheides bereits beabsichtigt, einen Steuerbescheid durch einen Steuerberater überprüfen zu lassen. Auch wenn grundsätzlich keine Verpflichtung zur Überprüfung eines Bescheides durch einen Steuerberater bestehe, müsse der Steuerpflichtige – wenn er eine solche Überprüfung beabsichtigt – dafür Sorge tragen, dass dem Steuerberater noch innerhalb der Einspruchsfrist eine Überprüfung ermöglicht werde.

Für den Streitfall stehe fest, dass der Kläger beabsichtigte, den Grunderwerbsteuerbescheid nach Kenntnisnahme durch einen fachkundigen Steuerberater überprüfen zu lassen. Daher hätte der Kläger auch dafür Sorge tragen müssen, dass dem Steuerberater der Bescheid binnen der Einspruchsfrist vorliegt. Der Lauf der Einspruchsfrist war auch für einen steuerlichen Laien mit den Kenntnissen des Klägers aus der Rechtsbehelfsbelehrung und dem Bescheiddatum hinreichend sicher zu bestimmen. Die nicht rechtzeitige Übermittlung an den Berater war auch nicht durch die dargelegte berufliche Belastung dahingehend entschuldigt, dass ihm dafür lediglich eine Fahrlässigkeit vorzuwerfen wäre. Denn auch dem Kläger als steuerlichen Laien war im Hinblick auf die Rechtsbehelfsbelehrung deren Bedeutung leicht zu erkennen, sodass er auch nach seinen persönlichen Verhältnissen die ihm zumutbare Sorgfalt in ungewöhnlichem Maße und in nicht entschuldbarer Weise verletzt hat, wenn er wegen seiner beruflichen Verpflichtungen die beabsichtigte Überprüfung des Bescheides durch einen Steuerberater nicht mehr zeitnah veranlasst. Einem steuerlichen Berater hätte sich die Frage nach einem etwaigen Verwandtschaftsverhältnis ohne Weiteres aufdrängen müssen, sodass diese Umstände innerhalb der Einspruchsfrist dem Finanzamt vorzutragen gewesen wären. Daher sei die Klage abzuweisen.

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