Steuerkalender für das Jahr 2024

Monat
Steuerart
Steuertermin
Schonfrist
Monat:
Januar
Steuer:
Lohn- und Kirchensteuer, Umsatzsteuer
Termin:
11.01.
Frist:
14.01.
Monat:
Februar
Steuer:
Lohn- und Kirchensteuer, Umsatzsteuer
Termin:
10.02.
Frist:
15.02.
Steuer:
Gewerbesteuer
Termin:
15.02.
Frist:
18.02.
Monat:
März
Steuer:
Lohn- und Kirchensteuer, Umsatzsteuer, Einkommensteuer, Körperschaftsteuer
Termin:
10.03.
Frist:
15.03.
Monat:
April
Steuer:
Lohn- und Kirchensteuer, Umsatzsteuer
Termin:
12.04.
Frist:
15.04.
Monat:
Mai
Steuer:
Lohn- und Kirchensteuer, Umsatzsteuer
Termin:
10.05.
Frist:
14.05.
Steuer:
Gewerbesteuer
Termin:
17.05.
Frist:
20.05.
Monat:
Juni
Steuer:
Lohn- und Kirchensteuer, Umsatzsteuer, Einkommensteuer, Körperschaftsteuer
Termin:
10.06.
Frist:
14.06.
Monat:
Juli
Steuer:
Lohn- und Kirchensteuer, Umsatzsteuer
Termin:
12.07.
Frist:
15.07.
Monat:
August
Steuer:
Lohn- und Kirchensteuer, Umsatzsteuer
Termin:
10.08.
Frist:
13.08.
Steuer:
Gewerbesteuer
Termin:
16.08.
Frist:
19.08.
Monat:
September
Steuer:
Lohn- und Kirchensteuer, Umsatzsteuer, Einkommensteuer, Körperschaftsteuer
Termin:
10.09.
Frist:
13.09.
Monat:
Oktober
Steuer:
Lohn- und Kirchensteuer, Umsatzsteuer
Termin:
11.10.
Frist:
14.10.
Monat:
November
Steuer:
Lohn- und Kirchensteuer, Umsatzsteuer
Termin:
10.11.
Frist:
15.11.
Steuer:
Gewerbesteuer
Termin:
15.11.
Frist:
18.11.
Monat:
Dezember
Steuer:
Lohn- und Kirchensteuer, Umsatzsteuer, Einkommensteuer, Körperschaftsteuer
Termin:
10.12.
Frist:
13.12.
Alle Angaben ohne Gewähr




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Recht / Arbeits-/Sozialrecht 
Freitag, 08.11.2024

Antrag auf Kurzarbeitergeld: Arbeitgeber trägt das Zugangsrisiko bei Postversand

Das Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen entschied, dass der Arbeitgeber das Risiko des rechtzeitigen Zugangs der Anzeige über Arbeitsausfall bei der Agentur für Arbeit bei Postversand trägt (Az. L 20 AL 201/22).

Die Klägerin, die u. a. Geldgewinnspielgeräte produziert und vertreibt, meldete am 21.04.2020 bei der beklagten Agentur für Arbeit Herford einen Arbeitsausfall und eine Reduzierung der regulären Wochenarbeitszeit auf null Stunden für 41 ihrer Beschäftigten an. Die entsprechende Anzeige wurde am 23.04.2020 als Einwurf-Einschreiben verschickt, doch die Sendung traf erst am 02.05.2020 bei der Beklagten ein. Diese erkannte daraufhin das Vorliegen der Voraussetzungen für die Gewährung von Kurzarbeitergeld an – jedoch erst ab dem Monat Mai 2020. Die Klägerin begehrte aber auch die Anerkennung des Kurzarbeitergeldes für den Monat April. Das Sozialgericht Detmold entschied sich dagegen und wies die Klage ab.

Das Landessozialgericht schloss sich dem an. Gemäß § 99 Abs. 2 Satz 1 SGB III werde Kurzarbeitergeld frühestens von dem Kalendermonat an geleistet, in dem die Anzeige bei der Agentur für Arbeit eingegangen sei. Des Weiteren sei eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (§ 27 SGB X) von vornherein nicht möglich, weil es sich nicht um eine gesetzliche Frist handele. Auch eine auf dem Gebot von Treu und Glauben (§ 242 BGB) fußende Nachsichtgewährung scheide aus, da der Gesetzgeber klar festgelegt habe, dass der Arbeitgeber dafür verantwortlich ist, den rechtzeitigen Eingang der Anzeige sicherzustellen. Der Arbeitgeber könne die Anzeige entweder elektronisch oder persönlich einreichen. Nutze er den weniger sicheren Übermittlungsweg per Post und überwache sodann nicht den rechtzeitigen Eingang, müsse er die Folgen eines verspäteten Zugangs selbst tragen. Vor allem gelte dies im Falle der Klägerin umso mehr, als sich zu Beginn der COVID-19-Pandemie auch die Postdienstleister auf die neue, bisher unbekannte Gefährdungssituation einzustellen gehabt hätten. Mit Verzögerungen hätte die Klägerin laut Gericht sogar rechnen müssen.

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