Steuerkalender für das Jahr 2024

Monat
Steuerart
Steuertermin
Schonfrist
Monat:
Januar
Steuer:
Lohn- und Kirchensteuer, Umsatzsteuer
Termin:
11.01.
Frist:
14.01.
Monat:
Februar
Steuer:
Lohn- und Kirchensteuer, Umsatzsteuer
Termin:
10.02.
Frist:
15.02.
Steuer:
Gewerbesteuer
Termin:
15.02.
Frist:
18.02.
Monat:
März
Steuer:
Lohn- und Kirchensteuer, Umsatzsteuer, Einkommensteuer, Körperschaftsteuer
Termin:
10.03.
Frist:
15.03.
Monat:
April
Steuer:
Lohn- und Kirchensteuer, Umsatzsteuer
Termin:
12.04.
Frist:
15.04.
Monat:
Mai
Steuer:
Lohn- und Kirchensteuer, Umsatzsteuer
Termin:
10.05.
Frist:
14.05.
Steuer:
Gewerbesteuer
Termin:
17.05.
Frist:
20.05.
Monat:
Juni
Steuer:
Lohn- und Kirchensteuer, Umsatzsteuer, Einkommensteuer, Körperschaftsteuer
Termin:
10.06.
Frist:
14.06.
Monat:
Juli
Steuer:
Lohn- und Kirchensteuer, Umsatzsteuer
Termin:
12.07.
Frist:
15.07.
Monat:
August
Steuer:
Lohn- und Kirchensteuer, Umsatzsteuer
Termin:
10.08.
Frist:
13.08.
Steuer:
Gewerbesteuer
Termin:
16.08.
Frist:
19.08.
Monat:
September
Steuer:
Lohn- und Kirchensteuer, Umsatzsteuer, Einkommensteuer, Körperschaftsteuer
Termin:
10.09.
Frist:
13.09.
Monat:
Oktober
Steuer:
Lohn- und Kirchensteuer, Umsatzsteuer
Termin:
11.10.
Frist:
14.10.
Monat:
November
Steuer:
Lohn- und Kirchensteuer, Umsatzsteuer
Termin:
10.11.
Frist:
15.11.
Steuer:
Gewerbesteuer
Termin:
15.11.
Frist:
18.11.
Monat:
Dezember
Steuer:
Lohn- und Kirchensteuer, Umsatzsteuer, Einkommensteuer, Körperschaftsteuer
Termin:
10.12.
Frist:
13.12.
Alle Angaben ohne Gewähr




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Recht / Sonstige 
Mittwoch, 30.10.2024

Tödlicher Wespenstich bei einem Lehrer kann auch bei außerschulischem Arbeitstreffen Dienstunfall sein

Wenn ein Lehrer mit Wespenallergie infolge eines Wespenstichs bei einem außerschulischen Arbeitstreffen verstirbt, kann es sich um einen Dienstunfall handeln. So entschied das Verwaltungsgericht Berlin und hat der klagenden Witwe implizit eine erhöhte Unfall-Hinterbliebenenversorgung zugesprochen (Az. 7 K 394/23).

Der Ehemann der Klägerin war verbeamteter Lehrer. Am vorletzten Tag der Sommerferien nahm er an einem Präsenztag der Lehrkräfte in einem Ruder-Club teil, um schulische Themen zu bearbeiten. Er teilte zwei Kollegen mit, dass er gegen Wespenstiche allergisch sei, aber heute sein Notfallmedikament vergessen habe; sie sollten auf ihn aufpassen, er könne nach einem Stich eventuell ohnmächtig werden. Er wurde kurze Zeit später auf der Terrasse des Clubs beim Kaffeetrinken von einer Wespe gestochen und erlitt einen anaphylaktischen Schock, in dessen Folge er trotz Rettungsmaßnahmen der Kollegen und der herbeigerufenen Rettungskräfte noch vor Ort verstarb. Die Senatsverwaltung für Bildung, Jugend und Familie lehnte eine Anerkennung des Vorfalls als Dienstunfall insbesondere deshalb ab, weil die Wespenallergie eine persönliche Anlage des Lehrers gewesen sei, sodass sich in seinem Tod keine spezifische Gefahr der Beamtentätigkeit realisiert habe.

Der dagegen gerichteten Klage hat das Gericht jedoch stattgegeben. Der Wespenstich erfülle alle Voraussetzungen eines Dienstunfalls. Insbesondere sei die Anwesenheit des Lehrers auf der Terrasse des Ruder-Clubs dienstlich veranlasst gewesen, weil er nur wegen des dienstlichen Arbeitstreffens dort gewesen sei und das Begrüßen und Einweisen der Kollegen im wohlverstandenen Interesse des Dienstherrn liege. Ereigne sich der Unfall – wie hier – während der Dienstzeit am Dienstort und damit im räumlichen Machtbereich des Dienstherrn, komme es nicht darauf an, ob die Tätigkeit, bei der sich der Unfall ereigne, dienstlich geprägt sei, denn bei der Dienstausübung seien dienstliche und private Aspekte regelmäßig nicht streng zu trennen. Schließlich sei die Wespenallergie auch nicht als Vorschädigung einzustufen, die den Unfall als unwesentliche Ursache für den Tod erscheinen ließe. Anders als bei einer mechanischen Abnutzung wie etwa einer vorgeschädigten Achillessehne, die jederzeit auch außerhalb des Dienstes reißen könnte, hänge die Reaktion auf einen Wespenstich von verschiedenen zufälligen Faktoren ab, wie etwa der Giftmenge und dem Ort des Stiches. Dass der Lehrer sein Notfall-Set vergessen habe, begründe allenfalls eine rechtlich irrelevante Nachlässigkeit. Denn es sei zweifelhaft, ob er dieses überhaupt noch hätte benutzen können, wenn sogar die schnell eingetroffenen professionellen Rettungskräfte sein Versterben nicht hätten verhindern können.

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