Steuerkalender für das Jahr 2024

Monat
Steuerart
Steuertermin
Schonfrist
Monat:
Januar
Steuer:
Lohn- und Kirchensteuer, Umsatzsteuer
Termin:
11.01.
Frist:
14.01.
Monat:
Februar
Steuer:
Lohn- und Kirchensteuer, Umsatzsteuer
Termin:
10.02.
Frist:
15.02.
Steuer:
Gewerbesteuer
Termin:
15.02.
Frist:
18.02.
Monat:
März
Steuer:
Lohn- und Kirchensteuer, Umsatzsteuer, Einkommensteuer, Körperschaftsteuer
Termin:
10.03.
Frist:
15.03.
Monat:
April
Steuer:
Lohn- und Kirchensteuer, Umsatzsteuer
Termin:
12.04.
Frist:
15.04.
Monat:
Mai
Steuer:
Lohn- und Kirchensteuer, Umsatzsteuer
Termin:
10.05.
Frist:
14.05.
Steuer:
Gewerbesteuer
Termin:
17.05.
Frist:
20.05.
Monat:
Juni
Steuer:
Lohn- und Kirchensteuer, Umsatzsteuer, Einkommensteuer, Körperschaftsteuer
Termin:
10.06.
Frist:
14.06.
Monat:
Juli
Steuer:
Lohn- und Kirchensteuer, Umsatzsteuer
Termin:
12.07.
Frist:
15.07.
Monat:
August
Steuer:
Lohn- und Kirchensteuer, Umsatzsteuer
Termin:
10.08.
Frist:
13.08.
Steuer:
Gewerbesteuer
Termin:
16.08.
Frist:
19.08.
Monat:
September
Steuer:
Lohn- und Kirchensteuer, Umsatzsteuer, Einkommensteuer, Körperschaftsteuer
Termin:
10.09.
Frist:
13.09.
Monat:
Oktober
Steuer:
Lohn- und Kirchensteuer, Umsatzsteuer
Termin:
11.10.
Frist:
14.10.
Monat:
November
Steuer:
Lohn- und Kirchensteuer, Umsatzsteuer
Termin:
10.11.
Frist:
15.11.
Steuer:
Gewerbesteuer
Termin:
15.11.
Frist:
18.11.
Monat:
Dezember
Steuer:
Lohn- und Kirchensteuer, Umsatzsteuer, Einkommensteuer, Körperschaftsteuer
Termin:
10.12.
Frist:
13.12.
Alle Angaben ohne Gewähr




Infothek

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Steuern / Einkommensteuer 
Montag, 28.10.2024

Steuerpflichtige Einkünfte eines Schiffsoffiziers auf einem unter liberianischer Flagge fahrenden Schiff

Das Finanzgericht Mecklenburg-Vorpommern hatte zu entscheiden, ob die vom Kläger erzielten Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit als Schiffsoffizier („chief eng.”) auf einem unter liberianischer Flagge fahrenden Schiff teilweise steuerpflichtig und – sofern steuerfrei – in den Progressionsvorbehalt einzubeziehen oder in voller Höhe steuerfrei und ohne Einbeziehung in den Progressionsvorbehalt zu behandeln sind (Az. 2 K 190/21).

Bei der Arbeitsausübung an Bord von Schiffen, die unter liberianischer Flagge fahren, ist als Tätigkeitsstaat zunächst Liberia anzusehen. Dies gilt jedoch nur dann, wenn das Schiff sich entweder auf hoher See und damit im internationalen Gewässer oder aber im Hoheitsgebiet Liberias befindet. Für die Tage, in denen sich das Schiff sowohl in Häfen als auch auf See befunden hat, habe die Zurechnung des vollen Tages auf den Tätigkeitsstaat zu erfolgen. Ein stundenweiser arbeitstäglicher Aufenthalt genüge. Das Besteuerungsrecht Liberias bestehe angesichts der Rechtsfolgeregelung des Art. 15 Abs.1 Satz 2 DBA Liberia nur in dem Umfang, in dem die Arbeit im Tätigkeitsstaat (also in Liberia) ausgeübt worden ist.

Im Streitfall habe das Finanzamt den Arbeitslohn des Klägers zutreffend als steuerpflichtigen Arbeitslohn ermittelt und der deutschen Einkommensteuer unterworfen, weil insoweit die Voraussetzungen, unter denen das DBA Arbeitslöhne von der deutschen Einkommensteuer freistellt, nicht gegeben sind. Darüber hinaus wurde der ermittelte steuerfreie Anteil des Arbeitslohnes zutreffend der Progression unterworfen.

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