Steuerkalender für das Jahr 2024

Monat
Steuerart
Steuertermin
Schonfrist
Monat:
Januar
Steuer:
Lohn- und Kirchensteuer, Umsatzsteuer
Termin:
11.01.
Frist:
14.01.
Monat:
Februar
Steuer:
Lohn- und Kirchensteuer, Umsatzsteuer
Termin:
10.02.
Frist:
15.02.
Steuer:
Gewerbesteuer
Termin:
15.02.
Frist:
18.02.
Monat:
März
Steuer:
Lohn- und Kirchensteuer, Umsatzsteuer, Einkommensteuer, Körperschaftsteuer
Termin:
10.03.
Frist:
15.03.
Monat:
April
Steuer:
Lohn- und Kirchensteuer, Umsatzsteuer
Termin:
12.04.
Frist:
15.04.
Monat:
Mai
Steuer:
Lohn- und Kirchensteuer, Umsatzsteuer
Termin:
10.05.
Frist:
14.05.
Steuer:
Gewerbesteuer
Termin:
17.05.
Frist:
20.05.
Monat:
Juni
Steuer:
Lohn- und Kirchensteuer, Umsatzsteuer, Einkommensteuer, Körperschaftsteuer
Termin:
10.06.
Frist:
14.06.
Monat:
Juli
Steuer:
Lohn- und Kirchensteuer, Umsatzsteuer
Termin:
12.07.
Frist:
15.07.
Monat:
August
Steuer:
Lohn- und Kirchensteuer, Umsatzsteuer
Termin:
10.08.
Frist:
13.08.
Steuer:
Gewerbesteuer
Termin:
16.08.
Frist:
19.08.
Monat:
September
Steuer:
Lohn- und Kirchensteuer, Umsatzsteuer, Einkommensteuer, Körperschaftsteuer
Termin:
10.09.
Frist:
13.09.
Monat:
Oktober
Steuer:
Lohn- und Kirchensteuer, Umsatzsteuer
Termin:
11.10.
Frist:
14.10.
Monat:
November
Steuer:
Lohn- und Kirchensteuer, Umsatzsteuer
Termin:
10.11.
Frist:
15.11.
Steuer:
Gewerbesteuer
Termin:
15.11.
Frist:
18.11.
Monat:
Dezember
Steuer:
Lohn- und Kirchensteuer, Umsatzsteuer, Einkommensteuer, Körperschaftsteuer
Termin:
10.12.
Frist:
13.12.
Alle Angaben ohne Gewähr




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Steuern / Einkommensteuer 
Montag, 21.10.2024

Zahlungen an Insolvenzverwalter dienen der Gläubigerbefriedigung und betreffen die private Lebensführung des Insolvenzschuldners - Keine Betriebsausgaben

Die im Gegenzug für die Freigabeerklärung des Insolvenzverwalters bzgl. einer selbstständigen Tätigkeit gemäß § 35 Abs. 2 Satz 2 i. V. m. § 295 Abs. 2 InsO a. F. (§ 295a InsO n. F.) zu leistenden Ausgleichszahlungen des Insolvenzschuldners an die Insolvenzmasse stellen keine steuermindernd zu berücksichtigenden Betriebsausgaben oder Verbindlichkeiten im Betrieb des Insolvenzschuldners dar, denn solche Aufwendungen sind nicht betrieblich veranlasst. So entschied das Finanzgericht Münster (Az. 12 K 2791/22).

Die Durchführung eines Insolvenzverfahrens, um die Gläubiger eines Insolvenzschuldners gemeinschaftlich und geordnet zu befriedigen, betreffe den Vermögensbereich des Insolvenzschuldners und sei nicht der einkommensteuerrechtlich relevanten Erwerbssphäre zuzuordnen.

Dies gelte auch für Zahlungen an den Insolvenzverwalter nach § 35 Abs. 2 Satz 2 i. V. m. § 295 Abs. 2 InsO a. F., da diese Zahlungen der Gläubigerbefriedigung dienen und damit die private Lebensführung des Insolvenzschuldners betreffen. Andernfalls würde man einen selbstständig tätigen Insolvenzschuldner gegenüber einem abhängig beschäftigten Schuldner, dessen Tilgung beispielsweise durch nicht als Werbungskosten absetzbare Lohnpfändungen erfolgt, in steuerrechtlich vor dem Hintergrund des Leistungsfähigkeitsprinzips nicht zu rechtfertigender Weise ungleich behandeln.

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