Steuerkalender für das Jahr 2024

Monat
Steuerart
Steuertermin
Schonfrist
Monat:
Januar
Steuer:
Lohn- und Kirchensteuer, Umsatzsteuer
Termin:
11.01.
Frist:
14.01.
Monat:
Februar
Steuer:
Lohn- und Kirchensteuer, Umsatzsteuer
Termin:
10.02.
Frist:
15.02.
Steuer:
Gewerbesteuer
Termin:
15.02.
Frist:
18.02.
Monat:
März
Steuer:
Lohn- und Kirchensteuer, Umsatzsteuer, Einkommensteuer, Körperschaftsteuer
Termin:
10.03.
Frist:
15.03.
Monat:
April
Steuer:
Lohn- und Kirchensteuer, Umsatzsteuer
Termin:
12.04.
Frist:
15.04.
Monat:
Mai
Steuer:
Lohn- und Kirchensteuer, Umsatzsteuer
Termin:
10.05.
Frist:
14.05.
Steuer:
Gewerbesteuer
Termin:
17.05.
Frist:
20.05.
Monat:
Juni
Steuer:
Lohn- und Kirchensteuer, Umsatzsteuer, Einkommensteuer, Körperschaftsteuer
Termin:
10.06.
Frist:
14.06.
Monat:
Juli
Steuer:
Lohn- und Kirchensteuer, Umsatzsteuer
Termin:
12.07.
Frist:
15.07.
Monat:
August
Steuer:
Lohn- und Kirchensteuer, Umsatzsteuer
Termin:
10.08.
Frist:
13.08.
Steuer:
Gewerbesteuer
Termin:
16.08.
Frist:
19.08.
Monat:
September
Steuer:
Lohn- und Kirchensteuer, Umsatzsteuer, Einkommensteuer, Körperschaftsteuer
Termin:
10.09.
Frist:
13.09.
Monat:
Oktober
Steuer:
Lohn- und Kirchensteuer, Umsatzsteuer
Termin:
11.10.
Frist:
14.10.
Monat:
November
Steuer:
Lohn- und Kirchensteuer, Umsatzsteuer
Termin:
10.11.
Frist:
15.11.
Steuer:
Gewerbesteuer
Termin:
15.11.
Frist:
18.11.
Monat:
Dezember
Steuer:
Lohn- und Kirchensteuer, Umsatzsteuer, Einkommensteuer, Körperschaftsteuer
Termin:
10.12.
Frist:
13.12.
Alle Angaben ohne Gewähr




Infothek

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Steuern / Erbschaft-/Schenkungsteuer 
Montag, 04.11.2024

Vor Betriebsübergabe Übertragung des Betriebsgrundstücks - Versagung der Steuerbegünstigung für inländisches Betriebsvermögen nach § 13a ff. ErbStG

Das Finanzgericht München entschied zur Rechtmäßigkeit eines Schenkungsteuerbescheids (Az. 4 K 1481/22).

Voraussetzung für die Erlangung der Verschonungen von Betriebsvermögen nach §§ 13a ff. ErbStG ist, dass der Übertragende im Zeitpunkt der Übertragung Inhaber/Mitunternehmer des Unternehmensvermögens ist und der empfangende Unternehmer (nahtlos) Inhaber/Mitunternehmer des Unternehmensvermögens wird.

Für die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse (z. B. Unternehmereigenschaft) ist grundsätzlich die Situation am Besteuerungsstichtag maßgebend. Mithin ist der Tatbestand des § 13a Abs. 4 Nr. 1 ErbStG 2016 nur dann erfüllt, wenn der Erwerber Mitunternehmerinitiative entfalten kann und Mitunternehmerrisiko trägt.

Die Schenkung eines Gaststättengrundstücks sei schenkungsteuerlich sofort ausgeführt, wenn die Beteiligten im notariellen Vertrag die Auflassung erklärt haben, der Schenker die Eintragung der Rechtsänderung in das Grundbuch bewilligt hat und die Umschreibung später auch tatsächlich erfolgt. Wenn die Übertragung des Betriebs der Gaststätte zwar im gleichen notariellen Vertrag erfolge, aber ausdrücklich mit Wirkung erst für einen späteren Zeitpunkt, liege mangels zeitgleicher Übertragung von Grundstück und Gaststättenbetrieb keine einheitliche Übertragung von – nach § 13a ErbStG und § 13b ErbStG begünstigtem – Betriebsvermögen (Grundstück mit Gaststätte) vor, sondern hinsichtlich des Grundstücks eine – nicht nach § 13a ErbStG und § 13b ErbStG begünstigte – Grundstücksschenkung.

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