Steuerkalender für das Jahr 2024

Monat
Steuerart
Steuertermin
Schonfrist
Monat:
Januar
Steuer:
Lohn- und Kirchensteuer, Umsatzsteuer
Termin:
11.01.
Frist:
14.01.
Monat:
Februar
Steuer:
Lohn- und Kirchensteuer, Umsatzsteuer
Termin:
10.02.
Frist:
15.02.
Steuer:
Gewerbesteuer
Termin:
15.02.
Frist:
18.02.
Monat:
März
Steuer:
Lohn- und Kirchensteuer, Umsatzsteuer, Einkommensteuer, Körperschaftsteuer
Termin:
10.03.
Frist:
15.03.
Monat:
April
Steuer:
Lohn- und Kirchensteuer, Umsatzsteuer
Termin:
12.04.
Frist:
15.04.
Monat:
Mai
Steuer:
Lohn- und Kirchensteuer, Umsatzsteuer
Termin:
10.05.
Frist:
14.05.
Steuer:
Gewerbesteuer
Termin:
17.05.
Frist:
20.05.
Monat:
Juni
Steuer:
Lohn- und Kirchensteuer, Umsatzsteuer, Einkommensteuer, Körperschaftsteuer
Termin:
10.06.
Frist:
14.06.
Monat:
Juli
Steuer:
Lohn- und Kirchensteuer, Umsatzsteuer
Termin:
12.07.
Frist:
15.07.
Monat:
August
Steuer:
Lohn- und Kirchensteuer, Umsatzsteuer
Termin:
10.08.
Frist:
13.08.
Steuer:
Gewerbesteuer
Termin:
16.08.
Frist:
19.08.
Monat:
September
Steuer:
Lohn- und Kirchensteuer, Umsatzsteuer, Einkommensteuer, Körperschaftsteuer
Termin:
10.09.
Frist:
13.09.
Monat:
Oktober
Steuer:
Lohn- und Kirchensteuer, Umsatzsteuer
Termin:
11.10.
Frist:
14.10.
Monat:
November
Steuer:
Lohn- und Kirchensteuer, Umsatzsteuer
Termin:
10.11.
Frist:
15.11.
Steuer:
Gewerbesteuer
Termin:
15.11.
Frist:
18.11.
Monat:
Dezember
Steuer:
Lohn- und Kirchensteuer, Umsatzsteuer, Einkommensteuer, Körperschaftsteuer
Termin:
10.12.
Frist:
13.12.
Alle Angaben ohne Gewähr




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Recht / Zivilrecht 
Donnerstag, 07.11.2024

Kein Anspruch auf Vergütung für Erstellung eines nicht abnahmefähigen Sanierungsfahrplans

Ein als “Vorschau” bezeichneter Sanierungsfahrplan, der weniger Angaben als ein Muster eines Sanierungsfahrplans enthält, ist nicht abnahmefähig. Ohne eine Abnahme besteht auch kein Vergütungsanspruch. So entschied das Amtsgericht Berlin-Charlottenburg (Az. 237 C 72/24).

Die Eigentümerin zweier Mehrfamilienhäuser beauftragte eine Berliner Firma mit der Erstellung eines individuellen Sanierungsfahrplans. Nachfolgend bestand Streit darüber, ob die Firma eine Leistung erbracht und somit Anspruch auf die Vergütung hat. Die Firma erhob schließlich Klage. Im Rahmen des Klageverfahrens reichte die Firma einen als “Vorschau” bezeichneten Sanierungsfahrplan ein. Dieser enthielt weniger Angaben als ein ebenfalls eingereichtes Muster eines Sanierungsfahrplans.

Das Gericht wies die Klage ab. Der entsprechende Vertrag sei als Werkvertrag zu werten, da die Klägerin ein bestimmtes Werk als Erfolg ihrer Tätigkeit schulde, nämlich einen individuellen Sanierungsfahrplan. Davon ausgehend stehe der Klägerin kein Anspruch auf Vergütung für die Erstellung eines Sanierungsfahrplans zu, denn sie habe die vereinbarte Leistung nicht in abnahmefähiger Form erbracht. Die eingereichten Unterlagen hätten keine abnahmefähige Leistung i. S. v. § 640 Abs. 1 BGB dargestellt.

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