Steuerkalender für das Jahr 2024

Monat
Steuerart
Steuertermin
Schonfrist
Monat:
Januar
Steuer:
Lohn- und Kirchensteuer, Umsatzsteuer
Termin:
11.01.
Frist:
14.01.
Monat:
Februar
Steuer:
Lohn- und Kirchensteuer, Umsatzsteuer
Termin:
10.02.
Frist:
15.02.
Steuer:
Gewerbesteuer
Termin:
15.02.
Frist:
18.02.
Monat:
März
Steuer:
Lohn- und Kirchensteuer, Umsatzsteuer, Einkommensteuer, Körperschaftsteuer
Termin:
10.03.
Frist:
15.03.
Monat:
April
Steuer:
Lohn- und Kirchensteuer, Umsatzsteuer
Termin:
12.04.
Frist:
15.04.
Monat:
Mai
Steuer:
Lohn- und Kirchensteuer, Umsatzsteuer
Termin:
10.05.
Frist:
14.05.
Steuer:
Gewerbesteuer
Termin:
17.05.
Frist:
20.05.
Monat:
Juni
Steuer:
Lohn- und Kirchensteuer, Umsatzsteuer, Einkommensteuer, Körperschaftsteuer
Termin:
10.06.
Frist:
14.06.
Monat:
Juli
Steuer:
Lohn- und Kirchensteuer, Umsatzsteuer
Termin:
12.07.
Frist:
15.07.
Monat:
August
Steuer:
Lohn- und Kirchensteuer, Umsatzsteuer
Termin:
10.08.
Frist:
13.08.
Steuer:
Gewerbesteuer
Termin:
16.08.
Frist:
19.08.
Monat:
September
Steuer:
Lohn- und Kirchensteuer, Umsatzsteuer, Einkommensteuer, Körperschaftsteuer
Termin:
10.09.
Frist:
13.09.
Monat:
Oktober
Steuer:
Lohn- und Kirchensteuer, Umsatzsteuer
Termin:
11.10.
Frist:
14.10.
Monat:
November
Steuer:
Lohn- und Kirchensteuer, Umsatzsteuer
Termin:
10.11.
Frist:
15.11.
Steuer:
Gewerbesteuer
Termin:
15.11.
Frist:
18.11.
Monat:
Dezember
Steuer:
Lohn- und Kirchensteuer, Umsatzsteuer, Einkommensteuer, Körperschaftsteuer
Termin:
10.12.
Frist:
13.12.
Alle Angaben ohne Gewähr




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Steuern / Grunderwerbsteuer 
Montag, 16.09.2024

Grunderwerbsteuer: Kein Steuerbefreiung bei Grundstückserwerb im Umlegungsverfahren

Der Bundesfinanzhof entschied u. a., dass der Eigentumserwerb an Grundstücken durch einen interkommunalen Zweckverband im Rahmen einer Umlegung nicht von der Grunderwerbsteuer befreit ist, wenn der Zweckverband nicht als Eigentümer eines im Umlegungsgebiet gelegenen Grundstücks am Umlegungsverfahren teilgenommen hat (Az. II R 4/22).

Mit diesem Urteil hat der Bundesfinanzhof zu einem Sachverhalt Stellung bezogen, wie er zunehmend in der Praxis der Zusammenarbeit kommunaler Institutionen, insbesondere von Gemeinden und Gemeindeverbänden, Bedeutung gewinnt. Für die Errichtung von Gebäuden auf kommunaler Ebene und auch die gemeinsame Erschließung von Gewerbeflächen werden häufiger Zusammenschlüsse von mehreren Gemeinden – bezeichnet als Zweckverbände – eingesetzt. Hier waren drei Gemeinden an der Erschließung eines Gewerbegebiets interessiert und gründeten dafür einen entsprechenden Zweckverband. Dieser Verband als selbstständige öffentlich-rechtliche Körperschaft leitete dann ein Umlegungsverfahren gem. § 72 Abs. 1 Satz 1 BauGB ein. Im Rahmen dieses Umlegungsverfahrens brachten die Gemeinden und insbesondere in größerem Umfang auch Privatleute ihre im Planungsgebiet liegenden Grundstücke in den Zweckverband als neuen Eigentümer ein. Der Zweckverband leistete für die eingebrachten Grundstücke Ausgleichszahlungen. Diese Einbringungen unterlagen gem. § 1 Abs. 1 Nr. 3 Satz 1 GrEStG der Grunderwerbsteuer. Der Zweckverband machte aber geltend, dass hierfür insgesamt eine Steuerbefreiung gem. § 1 Nr. 3 Satz 2b GrEStG zu gewähren sei. Die gesetzliche Vorschrift müsse erweiternd dahingehend ausgelegt werden, dass die von den Privateigentümern eingebrachten Grundstücke als von den Gemeinden erworbene Flächen angesehen werden müssten und der Zweckverband dann nur Flächen von Gemeinden steuerfrei erworben hätte. Nur so sei der vom Gesetzgeber verfolgte Zweck, nämlich die Befreiung von der Grunderwerbsteuer für Zwecke der Gemeinschaft, sinnvoll zu erfüllen.

Das Finanzgericht und der Bundesfinanzhof folgten dieser Auffassung nicht. Hier sei nicht die Übertragung von der Gemeinde auf den Zweckverband zu beurteilen, sondern die Einbringung von Grundstücken des Planungsgebiets durch Privatleute in den Zweckverband. Die Einbringungen der Gemeinden in den Zweckverband hatte das Finanzamt bereits im Finanzgerichtsverfahren gem. § 4 Nr. 1 GrEStG freigestellt. Die Entschädigungen für private Grundstückseigentümer seien im Umlegungsverfahren aber nur im Rahmen von § 1 Abs. 1 Nr. 3a und b GrEStG steuerbefreit, d. h., wenn der neue Eigentümer – hier der Zweckverband – mit eigenen Grundstücken am Umlegungsverfahren beteiligt war. Dabei könne aber nicht ein fiktives Eigentum unterstellt werden.

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