Steuerkalender für das Jahr 2024

Monat
Steuerart
Steuertermin
Schonfrist
Monat:
Januar
Steuer:
Lohn- und Kirchensteuer, Umsatzsteuer
Termin:
11.01.
Frist:
14.01.
Monat:
Februar
Steuer:
Lohn- und Kirchensteuer, Umsatzsteuer
Termin:
10.02.
Frist:
15.02.
Steuer:
Gewerbesteuer
Termin:
15.02.
Frist:
18.02.
Monat:
März
Steuer:
Lohn- und Kirchensteuer, Umsatzsteuer, Einkommensteuer, Körperschaftsteuer
Termin:
10.03.
Frist:
15.03.
Monat:
April
Steuer:
Lohn- und Kirchensteuer, Umsatzsteuer
Termin:
12.04.
Frist:
15.04.
Monat:
Mai
Steuer:
Lohn- und Kirchensteuer, Umsatzsteuer
Termin:
10.05.
Frist:
14.05.
Steuer:
Gewerbesteuer
Termin:
17.05.
Frist:
20.05.
Monat:
Juni
Steuer:
Lohn- und Kirchensteuer, Umsatzsteuer, Einkommensteuer, Körperschaftsteuer
Termin:
10.06.
Frist:
14.06.
Monat:
Juli
Steuer:
Lohn- und Kirchensteuer, Umsatzsteuer
Termin:
12.07.
Frist:
15.07.
Monat:
August
Steuer:
Lohn- und Kirchensteuer, Umsatzsteuer
Termin:
10.08.
Frist:
13.08.
Steuer:
Gewerbesteuer
Termin:
16.08.
Frist:
19.08.
Monat:
September
Steuer:
Lohn- und Kirchensteuer, Umsatzsteuer, Einkommensteuer, Körperschaftsteuer
Termin:
10.09.
Frist:
13.09.
Monat:
Oktober
Steuer:
Lohn- und Kirchensteuer, Umsatzsteuer
Termin:
11.10.
Frist:
14.10.
Monat:
November
Steuer:
Lohn- und Kirchensteuer, Umsatzsteuer
Termin:
10.11.
Frist:
15.11.
Steuer:
Gewerbesteuer
Termin:
15.11.
Frist:
18.11.
Monat:
Dezember
Steuer:
Lohn- und Kirchensteuer, Umsatzsteuer, Einkommensteuer, Körperschaftsteuer
Termin:
10.12.
Frist:
13.12.
Alle Angaben ohne Gewähr




Infothek

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Recht / Zivilrecht 
Mittwoch, 18.09.2024

Bezahlte Werbepartnerschaft: Teaser müssen als Werbung gekennzeichnet sein

Das Landgericht München I entschied, dass Texte, die dem Absatz von Drittprodukten dienen, schon im Teaser als Werbung gekennzeichnet sein müssen. Ein Hinweis weiter unten im Text genüge nicht (Az. I HK O 12576/23).

Im Streitfall hatte eine Online-Zeitung auf ihrer Homepage neben den redaktionellen Beiträgen auch Texte aus bezahlten Werbepartnerschaften angeteasert. Die werblichen Teaser waren zwischen anderen redaktionellen Teasern auf der Startseite weit oben platziert und hatten ein gleiches Erscheinungsbild wie Nachrichten-Teaser, erst der Klick auf den Artikel offenbarte, dass es sich um bezahlte Werbung handelte.

Das Landgericht München I bejahte einen Verstoß gegen § 5a Abs. 4 UWG, also eine Irreführung durch Unterlassen. Es komme nicht darauf an, ob die Leser tatsächlich auf den bezahlten Affiliate-Link klicken. Das Gericht halte bereits den Besuch der Beitragsseite für eine geschäftliche Handlung, zu der die Leserschaft veranlasst werde. Daher sei schon der Teaser als Werbung zu kennzeichnen.

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