Steuerkalender für das Jahr 2024

Monat
Steuerart
Steuertermin
Schonfrist
Monat:
Januar
Steuer:
Lohn- und Kirchensteuer, Umsatzsteuer
Termin:
11.01.
Frist:
14.01.
Monat:
Februar
Steuer:
Lohn- und Kirchensteuer, Umsatzsteuer
Termin:
10.02.
Frist:
15.02.
Steuer:
Gewerbesteuer
Termin:
15.02.
Frist:
18.02.
Monat:
März
Steuer:
Lohn- und Kirchensteuer, Umsatzsteuer, Einkommensteuer, Körperschaftsteuer
Termin:
10.03.
Frist:
15.03.
Monat:
April
Steuer:
Lohn- und Kirchensteuer, Umsatzsteuer
Termin:
12.04.
Frist:
15.04.
Monat:
Mai
Steuer:
Lohn- und Kirchensteuer, Umsatzsteuer
Termin:
10.05.
Frist:
14.05.
Steuer:
Gewerbesteuer
Termin:
17.05.
Frist:
20.05.
Monat:
Juni
Steuer:
Lohn- und Kirchensteuer, Umsatzsteuer, Einkommensteuer, Körperschaftsteuer
Termin:
10.06.
Frist:
14.06.
Monat:
Juli
Steuer:
Lohn- und Kirchensteuer, Umsatzsteuer
Termin:
12.07.
Frist:
15.07.
Monat:
August
Steuer:
Lohn- und Kirchensteuer, Umsatzsteuer
Termin:
10.08.
Frist:
13.08.
Steuer:
Gewerbesteuer
Termin:
16.08.
Frist:
19.08.
Monat:
September
Steuer:
Lohn- und Kirchensteuer, Umsatzsteuer, Einkommensteuer, Körperschaftsteuer
Termin:
10.09.
Frist:
13.09.
Monat:
Oktober
Steuer:
Lohn- und Kirchensteuer, Umsatzsteuer
Termin:
11.10.
Frist:
14.10.
Monat:
November
Steuer:
Lohn- und Kirchensteuer, Umsatzsteuer
Termin:
10.11.
Frist:
15.11.
Steuer:
Gewerbesteuer
Termin:
15.11.
Frist:
18.11.
Monat:
Dezember
Steuer:
Lohn- und Kirchensteuer, Umsatzsteuer, Einkommensteuer, Körperschaftsteuer
Termin:
10.12.
Frist:
13.12.
Alle Angaben ohne Gewähr




Infothek

Zurück zur Übersicht
Recht / Sonstige 
Mittwoch, 11.09.2024

Mülltonnen für Leichtverpackungen dürfen nicht im öffentlichen Straßenraum abgestellt werden - Keine Sondernutzungserlaubnis

Das Verwaltungsgericht Niedersachsen hat die Klage der Eigentümerin eines Mehrfamilienhauses, die von der Landeshauptstadt Hannover die Erteilung einer Sondernutzungserlaubnis für das Abstellen zweier gelber 240-Liter-Mülltonnen für Leichtverpackungen im öffentlichen Straßenraum begehrt hat, abgewiesen (Az. 7 A 5135/23).

Die beklagte Landeshauptstadt habe zu Recht darauf verwiesen, dass Gelbe Tonnen im Hinblick darauf, dass diese wegen des Inhalts regelmäßig ein eher geringes Gewicht aufweisen, grundsätzlich auf privaten Flächen unterzubringen seien; lediglich für den Zeitraum unmittelbar vor und nach deren Leerung dürften sie – wenn nötig – auf Gehwegen abgestellt werden.

Im vorliegenden Fall seien für das Gericht keine Besonderheiten festzustellen gewesen, die im Falle der Klägerin einen Anspruch auf eine Ausnahmeregelung begründen könnten. Eine entsprechende Besonderheit sei auch nicht dadurch begründet, dass die Tonnen aus dem Innenhof durch das Treppenhaus über mehrere Treppenstufen zur Leerung transportiert werden müssten.

Zurück zur Übersicht

Die Fachnachrichten in der Infothek werden Ihnen von der Redaktion Steuern & Recht der DATEV eG zur Verfügung gestellt.


Mandanten-Monatsinfo

zum Archiv
Hier finden Sie den Standard-Mandantenbrief in einem modernen Zeitschriften-Layout. Aktuelle Informationen über wichtige Änderungen in Steuerrecht und Gesetzgebung.

Adobe Reader
Die folgenden Informationen stehen Ihnen im PDF-Format zur Verfügung. Zum Anzeigen und Drucken benötigen Sie den Adobe Reader, den Sie hier kostenlos downloaden können.