Steuerkalender für das Jahr 2024

Monat
Steuerart
Steuertermin
Schonfrist
Monat:
Januar
Steuer:
Lohn- und Kirchensteuer, Umsatzsteuer
Termin:
11.01.
Frist:
14.01.
Monat:
Februar
Steuer:
Lohn- und Kirchensteuer, Umsatzsteuer
Termin:
10.02.
Frist:
15.02.
Steuer:
Gewerbesteuer
Termin:
15.02.
Frist:
18.02.
Monat:
März
Steuer:
Lohn- und Kirchensteuer, Umsatzsteuer, Einkommensteuer, Körperschaftsteuer
Termin:
10.03.
Frist:
15.03.
Monat:
April
Steuer:
Lohn- und Kirchensteuer, Umsatzsteuer
Termin:
12.04.
Frist:
15.04.
Monat:
Mai
Steuer:
Lohn- und Kirchensteuer, Umsatzsteuer
Termin:
10.05.
Frist:
14.05.
Steuer:
Gewerbesteuer
Termin:
17.05.
Frist:
20.05.
Monat:
Juni
Steuer:
Lohn- und Kirchensteuer, Umsatzsteuer, Einkommensteuer, Körperschaftsteuer
Termin:
10.06.
Frist:
14.06.
Monat:
Juli
Steuer:
Lohn- und Kirchensteuer, Umsatzsteuer
Termin:
12.07.
Frist:
15.07.
Monat:
August
Steuer:
Lohn- und Kirchensteuer, Umsatzsteuer
Termin:
10.08.
Frist:
13.08.
Steuer:
Gewerbesteuer
Termin:
16.08.
Frist:
19.08.
Monat:
September
Steuer:
Lohn- und Kirchensteuer, Umsatzsteuer, Einkommensteuer, Körperschaftsteuer
Termin:
10.09.
Frist:
13.09.
Monat:
Oktober
Steuer:
Lohn- und Kirchensteuer, Umsatzsteuer
Termin:
11.10.
Frist:
14.10.
Monat:
November
Steuer:
Lohn- und Kirchensteuer, Umsatzsteuer
Termin:
10.11.
Frist:
15.11.
Steuer:
Gewerbesteuer
Termin:
15.11.
Frist:
18.11.
Monat:
Dezember
Steuer:
Lohn- und Kirchensteuer, Umsatzsteuer, Einkommensteuer, Körperschaftsteuer
Termin:
10.12.
Frist:
13.12.
Alle Angaben ohne Gewähr




Infothek

Zurück zur Übersicht
Recht / Zivilrecht 
Mittwoch, 31.07.2024

Bei Auslandsreise können Verbraucher den Reiseveranstalter vor dem Gericht an ihrem Wohnsitz verklagen

Bei einer Auslandsreise kann ein Verbraucher den Reiseveranstalter auch dann vor dem Gericht des Ortes, an dem er seinen Wohnsitz hat, verklagen, wenn Verbraucher und Reiseveranstalter in ein und demselben Mitgliedstaat ansässig sind. So entschied der Europäische Gerichtshof (Rs. C-774/22).

Ein Verbraucher mit Wohnsitz in Nürnberg buchte bei der FTI Touristik GmbH, einem Reiseveranstalter mit Sitz in München, eine Auslandsreise. Da er meinte, er sei über die Einreisebestimmungen und die erforderlichen Visa nicht ausreichend aufgeklärt worden, verklagte er FTI Touristik beim Amtsgericht Nürnberg auf Schadensersatz. FTI Touristik machte geltend, dass das Amtsgericht Nürnberg örtlich nicht zuständig sei. Die Brüssel-Ia-Verordnung über die gerichtliche Zuständigkeit sei in Fällen, in denen Reisender und Reiseveranstalter in ein und demselben Mitgliedstaat ansässig seien, nicht anwendbar. Das Amtsgericht Nürnberg hat den EuGH hierzu befragt.

Der EuGH antwortete, dass die Brüssel-Ia-Verordnung bei Auslandsreisen auch dann anwendbar sei, wenn Verbraucher und Reiseveranstalter in ein und demselben Mitgliedstaat ansässig sind. Der aufgrund des ausländischen Reiseziels bestehende Auslandsbezug genüge für die Anwendbarkeit der Verordnung. Die Brüssel-Ia-Verordnung bestimmt bei Klagen des Verbrauchers gegen den anderen Vertragspartner nicht nur die internationale Zuständigkeit. Sie bestimmt auch die örtliche Zuständigkeit. Sie legt nämlich unmittelbar fest, dass das Gericht des Ortes zuständig ist, an dem der Verbraucher seinen Wohnsitz hat. Dadurch sei gewährleistet, dass die schwächere Partei – der Verbraucher – die stärkere vor einem für sie leicht erreichbaren Gericht verklagen kann.

Zurück zur Übersicht

Die Fachnachrichten in der Infothek werden Ihnen von der Redaktion Steuern & Recht der DATEV eG zur Verfügung gestellt.


Mandanten-Monatsinfo

zum Archiv
Hier finden Sie den Standard-Mandantenbrief in einem modernen Zeitschriften-Layout. Aktuelle Informationen über wichtige Änderungen in Steuerrecht und Gesetzgebung.

Adobe Reader
Die folgenden Informationen stehen Ihnen im PDF-Format zur Verfügung. Zum Anzeigen und Drucken benötigen Sie den Adobe Reader, den Sie hier kostenlos downloaden können.