Steuerkalender für das Jahr 2024

Monat
Steuerart
Steuertermin
Schonfrist
Monat:
Januar
Steuer:
Lohn- und Kirchensteuer, Umsatzsteuer
Termin:
11.01.
Frist:
14.01.
Monat:
Februar
Steuer:
Lohn- und Kirchensteuer, Umsatzsteuer
Termin:
10.02.
Frist:
15.02.
Steuer:
Gewerbesteuer
Termin:
15.02.
Frist:
18.02.
Monat:
März
Steuer:
Lohn- und Kirchensteuer, Umsatzsteuer, Einkommensteuer, Körperschaftsteuer
Termin:
10.03.
Frist:
15.03.
Monat:
April
Steuer:
Lohn- und Kirchensteuer, Umsatzsteuer
Termin:
12.04.
Frist:
15.04.
Monat:
Mai
Steuer:
Lohn- und Kirchensteuer, Umsatzsteuer
Termin:
10.05.
Frist:
14.05.
Steuer:
Gewerbesteuer
Termin:
17.05.
Frist:
20.05.
Monat:
Juni
Steuer:
Lohn- und Kirchensteuer, Umsatzsteuer, Einkommensteuer, Körperschaftsteuer
Termin:
10.06.
Frist:
14.06.
Monat:
Juli
Steuer:
Lohn- und Kirchensteuer, Umsatzsteuer
Termin:
12.07.
Frist:
15.07.
Monat:
August
Steuer:
Lohn- und Kirchensteuer, Umsatzsteuer
Termin:
10.08.
Frist:
13.08.
Steuer:
Gewerbesteuer
Termin:
16.08.
Frist:
19.08.
Monat:
September
Steuer:
Lohn- und Kirchensteuer, Umsatzsteuer, Einkommensteuer, Körperschaftsteuer
Termin:
10.09.
Frist:
13.09.
Monat:
Oktober
Steuer:
Lohn- und Kirchensteuer, Umsatzsteuer
Termin:
11.10.
Frist:
14.10.
Monat:
November
Steuer:
Lohn- und Kirchensteuer, Umsatzsteuer
Termin:
10.11.
Frist:
15.11.
Steuer:
Gewerbesteuer
Termin:
15.11.
Frist:
18.11.
Monat:
Dezember
Steuer:
Lohn- und Kirchensteuer, Umsatzsteuer, Einkommensteuer, Körperschaftsteuer
Termin:
10.12.
Frist:
13.12.
Alle Angaben ohne Gewähr




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Recht / Zivilrecht 
Donnerstag, 11.07.2024

Prämiensparverträge: Bundesgerichtshof benennt Referenzzins bei unwirksamen Zinsklauseln

Der Bundesgerichtshof entschied, dass Zinsanpassungen in Prämiensparverträgen mit unwirksamen Zinsklauseln auf Umlaufrenditen börsennotierter Bundesanleihen mit 8 bis 15 Jahren Restlaufzeit basieren müssen. Damit hat der Bundesgerichtshof erstmals einen Zinssatz für die Nachberechnung festgelegt. Dabei ließen die Richter offen, ob auch andere Referenzzinssätze für die Zinsanpassungen infrage kämen (Az. XI ZR 44/23 und XI ZR 40/23).

Zwei Verbraucherschutzverbände wandten sich mit Revisionen an den Bundesgerichtshof. Sie begehrten die Feststellung, dass die Zinsanpassungen auf der Grundlage von gleitenden Durchschnittswerten der letzten zehn Jahre der Umlaufrenditen inländischer Hypothekenpfandbriefe mit einer garantierten Restlaufzeit von 10 Jahren vorzunehmen sind und forderten zudem gleitende Durchschnittswerte. Nun hat der Bundesgerichtshof deutlich gemacht, dass entscheidend für die Zinsanpassung die Umlaufrenditen börsennotierter Bundesanleihen mit 8 bis 15 Jahren Restlaufzeit sind. Darüber hinaus hat das Gericht in dem Verfahren XI ZR 44/23 entschieden, dass sich die für die Ingangsetzung der dreijährigen Regelverjährung gemäß § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB erforderliche Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis der Verbraucher nicht auf die Unwirksamkeit der in den Sparverträgen enthaltenen Zinsanpassungsklausel und auf die Parameter für die Zinsanpassung beziehen muss, die höchstrichterlich festgelegt worden sind. Die Anspruchsinhaber müssen nicht alles rechtlich zutreffend ergreifen, damit die Verjährung ihrer Ansprüche beginnt.

Zwar ist das Urteil nur für die beiden beklagten Sparkassen bindend. Da es sich jedoch um Standardprodukte der Sparkassen handelt, könnten die Festlegungen des Bundesgerichtshofs inhaltlich auch für Prämiensparverträge anderer Sparkassen gelten.

Hinweis

Bei Prämiensparverträgen erhalten Sparer zusätzlich zum variablen Zins eine meist nach Vertragslaufzeit gestaffelte Prämie. Dabei enthalten einige dieser Verträge Klauseln, die Finanzinstitute einseitig das Recht einräumen, die zugesicherte Verzinsung nach Belieben zu ändern. Nun hat der Bundesgerichtshof höchstrichterlich geklärt, wie die Zinsen für diese Produkte stattdessen zu berechnen sind.

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