Steuerkalender für das Jahr 2024

Monat
Steuerart
Steuertermin
Schonfrist
Monat:
Januar
Steuer:
Lohn- und Kirchensteuer, Umsatzsteuer
Termin:
11.01.
Frist:
14.01.
Monat:
Februar
Steuer:
Lohn- und Kirchensteuer, Umsatzsteuer
Termin:
10.02.
Frist:
15.02.
Steuer:
Gewerbesteuer
Termin:
15.02.
Frist:
18.02.
Monat:
März
Steuer:
Lohn- und Kirchensteuer, Umsatzsteuer, Einkommensteuer, Körperschaftsteuer
Termin:
10.03.
Frist:
15.03.
Monat:
April
Steuer:
Lohn- und Kirchensteuer, Umsatzsteuer
Termin:
12.04.
Frist:
15.04.
Monat:
Mai
Steuer:
Lohn- und Kirchensteuer, Umsatzsteuer
Termin:
10.05.
Frist:
14.05.
Steuer:
Gewerbesteuer
Termin:
17.05.
Frist:
20.05.
Monat:
Juni
Steuer:
Lohn- und Kirchensteuer, Umsatzsteuer, Einkommensteuer, Körperschaftsteuer
Termin:
10.06.
Frist:
14.06.
Monat:
Juli
Steuer:
Lohn- und Kirchensteuer, Umsatzsteuer
Termin:
12.07.
Frist:
15.07.
Monat:
August
Steuer:
Lohn- und Kirchensteuer, Umsatzsteuer
Termin:
10.08.
Frist:
13.08.
Steuer:
Gewerbesteuer
Termin:
16.08.
Frist:
19.08.
Monat:
September
Steuer:
Lohn- und Kirchensteuer, Umsatzsteuer, Einkommensteuer, Körperschaftsteuer
Termin:
10.09.
Frist:
13.09.
Monat:
Oktober
Steuer:
Lohn- und Kirchensteuer, Umsatzsteuer
Termin:
11.10.
Frist:
14.10.
Monat:
November
Steuer:
Lohn- und Kirchensteuer, Umsatzsteuer
Termin:
10.11.
Frist:
15.11.
Steuer:
Gewerbesteuer
Termin:
15.11.
Frist:
18.11.
Monat:
Dezember
Steuer:
Lohn- und Kirchensteuer, Umsatzsteuer, Einkommensteuer, Körperschaftsteuer
Termin:
10.12.
Frist:
13.12.
Alle Angaben ohne Gewähr




Infothek

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Recht / Zivilrecht 
Freitag, 30.08.2024

Auch bei Pauschalreisen bei Flugverspätung Anspruch auf Ausgleichszahlung - Verjährungsfrist drei Jahre

Bei annullierten oder verspäteten Flügen unterliegen die Ansprüche der Reisenden auf Ausgleichszahlungen auch dann der regelmäßigen Verjährungsfrist, wenn die Flüge als Teil einer Pauschalreise gebucht wurden. So entschied der Bundesgerichtshof (Az. X ZR 62/23).

Zwei Reisende waren im Mai 2019 nach Ägypten geflogen und hatten ihr Ziel mit mehr als dreieinhalb Stunden Verspätung erreicht. Die Flüge waren Teil einer Pauschalreise. Ihr Recht, den Anspruch geltend zu machen, gaben die beiden an einen Dienstleister ab, der die Fluggesellschaft im März 2022 auf eine Zahlung von etwa 800 Euro verklagte. Die Fluggesellschaft ging wiederum davon aus, dass die Ansprüche bereits verjährt seien.

Der Bundesgerichtshof entschied jedoch zugunsten der Reisenden bzw. des Dienstleisters, der den Anspruch geltend machte. Die Verjährungsfrist beträgt in der Regel drei Jahre. Eine Ausnahmeregelung, nach der bestimmte Ansprüche von Pauschalreisenden bereits nach zwei Jahren verjähren, finde hier keine Anwendung.

Hinweis

Die EU-Fluggastrechte-Verordnung sieht bei Verspätungen ab drei Stunden am Zielort sowie kurzfristigen Flugabsagen unter gewissen Voraussetzungen Ausgleichszahlungen in Höhe von 250 bis 600 Euro pro Passagier vor. Das gilt auch bei Pauschalreisen, wobei Reisende hier auch den Reisepreis beim Reiseveranstalter anteilig mindern können – das gilt bei Abflügen, die um mehr als vier Stunden verspätet sind. Ab der fünften Stunde Verspätung sind das fünf Prozent vom Tagesreisepreis, bei jeder weiteren Stunde weitere fünf Prozent, die man mindern kann.

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Die Fachnachrichten in der Infothek werden Ihnen von der Redaktion Steuern & Recht der DATEV eG zur Verfügung gestellt.


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