Steuerkalender für das Jahr 2024

Monat
Steuerart
Steuertermin
Schonfrist
Monat:
Januar
Steuer:
Lohn- und Kirchensteuer, Umsatzsteuer
Termin:
11.01.
Frist:
14.01.
Monat:
Februar
Steuer:
Lohn- und Kirchensteuer, Umsatzsteuer
Termin:
10.02.
Frist:
15.02.
Steuer:
Gewerbesteuer
Termin:
15.02.
Frist:
18.02.
Monat:
März
Steuer:
Lohn- und Kirchensteuer, Umsatzsteuer, Einkommensteuer, Körperschaftsteuer
Termin:
10.03.
Frist:
15.03.
Monat:
April
Steuer:
Lohn- und Kirchensteuer, Umsatzsteuer
Termin:
12.04.
Frist:
15.04.
Monat:
Mai
Steuer:
Lohn- und Kirchensteuer, Umsatzsteuer
Termin:
10.05.
Frist:
14.05.
Steuer:
Gewerbesteuer
Termin:
17.05.
Frist:
20.05.
Monat:
Juni
Steuer:
Lohn- und Kirchensteuer, Umsatzsteuer, Einkommensteuer, Körperschaftsteuer
Termin:
10.06.
Frist:
14.06.
Monat:
Juli
Steuer:
Lohn- und Kirchensteuer, Umsatzsteuer
Termin:
12.07.
Frist:
15.07.
Monat:
August
Steuer:
Lohn- und Kirchensteuer, Umsatzsteuer
Termin:
10.08.
Frist:
13.08.
Steuer:
Gewerbesteuer
Termin:
16.08.
Frist:
19.08.
Monat:
September
Steuer:
Lohn- und Kirchensteuer, Umsatzsteuer, Einkommensteuer, Körperschaftsteuer
Termin:
10.09.
Frist:
13.09.
Monat:
Oktober
Steuer:
Lohn- und Kirchensteuer, Umsatzsteuer
Termin:
11.10.
Frist:
14.10.
Monat:
November
Steuer:
Lohn- und Kirchensteuer, Umsatzsteuer
Termin:
10.11.
Frist:
15.11.
Steuer:
Gewerbesteuer
Termin:
15.11.
Frist:
18.11.
Monat:
Dezember
Steuer:
Lohn- und Kirchensteuer, Umsatzsteuer, Einkommensteuer, Körperschaftsteuer
Termin:
10.12.
Frist:
13.12.
Alle Angaben ohne Gewähr




Infothek

Zurück zur Übersicht
Recht / Zivilrecht 
Montag, 21.10.2024

Zahlungsaufforderung per SMS unzulässig - Eintreibung von Forderungen aber nicht generell untersagt

Das Oberlandesgericht Hamm hat einem Inkassounternehmen untersagt, Verbraucher per SMS zur Zahlung unberechtigter Forderungen aufzufordern. Damit gab es einer Klage des Verbraucherzentrale Bundesverbands (vzbv) statt (Az. I-4 U 252/22).

Das Inkasso-Unternehmen hatte einer Verbraucherin zunächst zwei Mahnungen über einen rückständigen Betrag von 38,13 Euro wegen einer angeblichen Bestellung bei Amazon geschickt. Kurz vor Ende der gesetzten Zahlungsfrist fasste das Unternehmen per SMS nach: „Ihre Zahlungsfrist läuft ab! Zahlen Sie am besten noch heute. Hier Ihr Link zur Online-Zahlung: …“, hieß es darin. Tatsächlich schuldete die Verbraucherin dem Unternehmen keinen Cent. Den angeblichen Kaufvertrag hatte sie nie abgeschlossen.

Das Oberlandesgericht Hamm gab der Unterlassungsklage des vzbv gegen das Inkassounternehmen teilweise statt. Die strittige SMS enthalte durch den Bezug auf die vorhergegangenen Mahnungen die unwahre und irreführende Behauptung, die Verbraucherin hätte mit Amazon einen Kaufvertrag abgeschlossen. Gerade beim Erwerb geringwertiger Waren im Internet sei nicht auszuschließen, dass Verbraucher nach Erhalt der unberechtigten Zahlungsaufforderung annehmen, sie hätten den behaupteten Vertrag versehentlich abgeschlossen oder könnten sich nicht mehr daran erinnern. Das könne sie dazu veranlassen, die unberechtigte Forderung zu bezahlen.

Den weitergehenden Antrag des vzbv, den Versand von SMS zur Eintreibung von Forderungen generell als unzumutbare Belästigung der Verbraucher zu verbieten, lehnte das Gericht jedoch ab. In heutigen Zeiten, in denen nahezu jeder Verbraucher über ein Smartphone verfüge, sei der Erhalt einer SMS nicht anders zu beurteilen als etwa der Erhalt einer E-Mail. Sie stelle grundsätzlich keinen unzumutbaren Eingriff in die Privatsphäre des Empfängers dar. Im Gegensatz zu Telefonanrufen könnten Empfänger einer SMS zudem selbst bestimmen, wann sie diese zur Kenntnis nehmen möchten. Die Richter deuteten jedoch an, dass eine andere rechtliche Beurteilung möglich sei, falls Verbraucher mit einer Vielzahl von SMS konfrontiert würden oder die Zahlungsaufforderungen nachts erhalten.

Zurück zur Übersicht

Die Fachnachrichten in der Infothek werden Ihnen von der Redaktion Steuern & Recht der DATEV eG zur Verfügung gestellt.


Mandanten-Monatsinfo

zum Archiv
Hier finden Sie den Standard-Mandantenbrief in einem modernen Zeitschriften-Layout. Aktuelle Informationen über wichtige Änderungen in Steuerrecht und Gesetzgebung.

Adobe Reader
Die folgenden Informationen stehen Ihnen im PDF-Format zur Verfügung. Zum Anzeigen und Drucken benötigen Sie den Adobe Reader, den Sie hier kostenlos downloaden können.