Steuerkalender für das Jahr 2024

Monat
Steuerart
Steuertermin
Schonfrist
Monat:
Januar
Steuer:
Lohn- und Kirchensteuer, Umsatzsteuer
Termin:
11.01.
Frist:
14.01.
Monat:
Februar
Steuer:
Lohn- und Kirchensteuer, Umsatzsteuer
Termin:
10.02.
Frist:
15.02.
Steuer:
Gewerbesteuer
Termin:
15.02.
Frist:
18.02.
Monat:
März
Steuer:
Lohn- und Kirchensteuer, Umsatzsteuer, Einkommensteuer, Körperschaftsteuer
Termin:
10.03.
Frist:
15.03.
Monat:
April
Steuer:
Lohn- und Kirchensteuer, Umsatzsteuer
Termin:
12.04.
Frist:
15.04.
Monat:
Mai
Steuer:
Lohn- und Kirchensteuer, Umsatzsteuer
Termin:
10.05.
Frist:
14.05.
Steuer:
Gewerbesteuer
Termin:
17.05.
Frist:
20.05.
Monat:
Juni
Steuer:
Lohn- und Kirchensteuer, Umsatzsteuer, Einkommensteuer, Körperschaftsteuer
Termin:
10.06.
Frist:
14.06.
Monat:
Juli
Steuer:
Lohn- und Kirchensteuer, Umsatzsteuer
Termin:
12.07.
Frist:
15.07.
Monat:
August
Steuer:
Lohn- und Kirchensteuer, Umsatzsteuer
Termin:
10.08.
Frist:
13.08.
Steuer:
Gewerbesteuer
Termin:
16.08.
Frist:
19.08.
Monat:
September
Steuer:
Lohn- und Kirchensteuer, Umsatzsteuer, Einkommensteuer, Körperschaftsteuer
Termin:
10.09.
Frist:
13.09.
Monat:
Oktober
Steuer:
Lohn- und Kirchensteuer, Umsatzsteuer
Termin:
11.10.
Frist:
14.10.
Monat:
November
Steuer:
Lohn- und Kirchensteuer, Umsatzsteuer
Termin:
10.11.
Frist:
15.11.
Steuer:
Gewerbesteuer
Termin:
15.11.
Frist:
18.11.
Monat:
Dezember
Steuer:
Lohn- und Kirchensteuer, Umsatzsteuer, Einkommensteuer, Körperschaftsteuer
Termin:
10.12.
Frist:
13.12.
Alle Angaben ohne Gewähr




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Recht / Zivilrecht 
Dienstag, 27.08.2024

WEG: Bei fehlender Klärung der baurechtlichen Zulässigkeit des Einbaus eines Treppenlifts ist ein Genehmigungsbeschluss angreifbar

Wenn der Einbau eines Treppenlifts in einem Haus mit mehreren Eigentumswohnungen nachträglich genehmigt wird, muss dies dem Bauordnungsrecht entsprechen. Ist die baurechtliche Zulässigkeit des Treppenlifts nicht geklärt worden, ist der Beschluss über die Genehmigung mit einer Anfechtungsklage angreifbar. So entschied das Landgericht Frankfurt (Az. 2-13 S 575/23).

Eine Wohnungseigentümerin erhob im Jahr 2023 vor dem Amtsgericht Rüsselsheim Anfechtungsklage gegen einen Beschluss der Wohnungseigentümergemeinschaft (WEG). Durch diesen wurde der Einbau eines Treppenlifts durch einen anderen Wohnungseigentümer nachträglich genehmigt. Die Klägerin verwies darauf, dass der Treppenlift nicht den bauordnungsrechtlichen Vorschriften entspreche. Das Amtsgericht gab der Klage statt. Dagegen richtete sich die Berufung der WEG.

Das Landgericht bestätigte die Entscheidung der Vorinstanz. Vor der Beschlussfassung über die Genehmigung des Einbaus des Treppenlifts hätte die baurechtliche Zulässigkeit der baulichen Veränderung zwingend geklärt werden müssen. Ohne diese Klärung beruhe der Beschluss auf einer ungesicherten Tatsachenbasis und sei damit für ungültig zu erklären. Es sei auch nicht Aufgabe des Gerichts, die öffentlich-rechtliche Zulässigkeit des Bauvorhabens zu klären. Ohnehin hätte eine Entscheidung im Zivilrechtsverfahren keine Auswirkung auf ein späteres bauordnungsrechtliches Verfahren. Zwar habe ein Wohnungseigentümer gemäß § 20 Abs. 2 Nr. 1 WEG im Grundsatz einen Anspruch auf eine barrierefreie Zugangsmöglichkeit zur Wohnung, allerdings überlagere das Wohnungseigentumsrecht nicht das öffentliche Recht. Alle Baumaßnahmen müssten den öffentlich-rechtlichen Anforderungen genügen.

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