Steuerkalender für das Jahr 2024

Monat
Steuerart
Steuertermin
Schonfrist
Monat:
Januar
Steuer:
Lohn- und Kirchensteuer, Umsatzsteuer
Termin:
11.01.
Frist:
14.01.
Monat:
Februar
Steuer:
Lohn- und Kirchensteuer, Umsatzsteuer
Termin:
10.02.
Frist:
15.02.
Steuer:
Gewerbesteuer
Termin:
15.02.
Frist:
18.02.
Monat:
März
Steuer:
Lohn- und Kirchensteuer, Umsatzsteuer, Einkommensteuer, Körperschaftsteuer
Termin:
10.03.
Frist:
15.03.
Monat:
April
Steuer:
Lohn- und Kirchensteuer, Umsatzsteuer
Termin:
12.04.
Frist:
15.04.
Monat:
Mai
Steuer:
Lohn- und Kirchensteuer, Umsatzsteuer
Termin:
10.05.
Frist:
14.05.
Steuer:
Gewerbesteuer
Termin:
17.05.
Frist:
20.05.
Monat:
Juni
Steuer:
Lohn- und Kirchensteuer, Umsatzsteuer, Einkommensteuer, Körperschaftsteuer
Termin:
10.06.
Frist:
14.06.
Monat:
Juli
Steuer:
Lohn- und Kirchensteuer, Umsatzsteuer
Termin:
12.07.
Frist:
15.07.
Monat:
August
Steuer:
Lohn- und Kirchensteuer, Umsatzsteuer
Termin:
10.08.
Frist:
13.08.
Steuer:
Gewerbesteuer
Termin:
16.08.
Frist:
19.08.
Monat:
September
Steuer:
Lohn- und Kirchensteuer, Umsatzsteuer, Einkommensteuer, Körperschaftsteuer
Termin:
10.09.
Frist:
13.09.
Monat:
Oktober
Steuer:
Lohn- und Kirchensteuer, Umsatzsteuer
Termin:
11.10.
Frist:
14.10.
Monat:
November
Steuer:
Lohn- und Kirchensteuer, Umsatzsteuer
Termin:
10.11.
Frist:
15.11.
Steuer:
Gewerbesteuer
Termin:
15.11.
Frist:
18.11.
Monat:
Dezember
Steuer:
Lohn- und Kirchensteuer, Umsatzsteuer, Einkommensteuer, Körperschaftsteuer
Termin:
10.12.
Frist:
13.12.
Alle Angaben ohne Gewähr




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Recht / Arbeits-/Sozialrecht 
Mittwoch, 28.08.2024

Wahl eines eigenständigen Betriebsrats rechtmäßig für mittels App eingesetzten Auslieferungsfahrern in einem abgrenzbaren Liefergebiet

Das Arbeitsgericht Aachen entschied, dass die innerhalb eines abgrenzbaren Liefergebietes tätigen Arbeitnehmer eines Onlinemarktplatzes einen eigenen Betriebsrat wählen können und wies die Wahlanfechtung der Arbeitgeberin zurück (Az. 2 BV 56/23).

Die Arbeitgeberin ist ein Lieferdienst, der über ein Onlineportal die Bestellung und Auslieferung der von ihren Partnerrestaurants angebotenen Speisen und Getränke organisiert. Im Mai 2023 wählten die Auslieferungsfahrer des Liefergebietes Aachen einen dreiköpfigen Betriebsrat. Diese Wahl hielt die Arbeitgeberin für unwirksam, da das Liefergebiet Aachen über keine hinreichende organisatorische Selbstständigkeit verfüge. Vielmehr würden die Beschäftigten in Aachen mit den in Köln tätigen Arbeitnehmern einen einheitlichen Betrieb bilden.

Das Gericht wies die Wahlanfechtung der Arbeitgeberin jedoch zurück. Auch in einem qualifizierten Betriebsteil im Sinne des § 4 BetrVG könne ein eigenständiger Betriebsrat gewählt werden. Diese Voraussetzungen erfülle das Liefergebiet Aachen. Gegenüber dem Hauptbetrieb sei es räumlich und organisatorisch abgrenzbar. Die Auslieferungsfahrer seien dem Liefergebiet fest zugeordnet, einen Austausch von Arbeitnehmern – etwa mit dem Liefergebiet Köln – gebe es nicht. Auch sei die den Einsatz der Arbeitnehmer bestimmende Einheit hinreichend institutionalisiert. Da die Arbeitgeberin den Arbeitseinsatz der Arbeitnehmer digital durch eine App steuere, sei es ausreichend, wenn alle Arbeitnehmer der abgrenzbaren Einheit den Weisungsrechten einer Leitungsmacht unterstehen würden, die für die Einheit zuständig sei. Es komme nicht darauf an, dass eine Person räumlich vor Ort in dem Betriebsteil anwesend sei, die Weisungsrechte per App auf den Weg bringe.

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