Steuerkalender für das Jahr 2024

Monat
Steuerart
Steuertermin
Schonfrist
Monat:
Januar
Steuer:
Lohn- und Kirchensteuer, Umsatzsteuer
Termin:
11.01.
Frist:
14.01.
Monat:
Februar
Steuer:
Lohn- und Kirchensteuer, Umsatzsteuer
Termin:
10.02.
Frist:
15.02.
Steuer:
Gewerbesteuer
Termin:
15.02.
Frist:
18.02.
Monat:
März
Steuer:
Lohn- und Kirchensteuer, Umsatzsteuer, Einkommensteuer, Körperschaftsteuer
Termin:
10.03.
Frist:
15.03.
Monat:
April
Steuer:
Lohn- und Kirchensteuer, Umsatzsteuer
Termin:
12.04.
Frist:
15.04.
Monat:
Mai
Steuer:
Lohn- und Kirchensteuer, Umsatzsteuer
Termin:
10.05.
Frist:
14.05.
Steuer:
Gewerbesteuer
Termin:
17.05.
Frist:
20.05.
Monat:
Juni
Steuer:
Lohn- und Kirchensteuer, Umsatzsteuer, Einkommensteuer, Körperschaftsteuer
Termin:
10.06.
Frist:
14.06.
Monat:
Juli
Steuer:
Lohn- und Kirchensteuer, Umsatzsteuer
Termin:
12.07.
Frist:
15.07.
Monat:
August
Steuer:
Lohn- und Kirchensteuer, Umsatzsteuer
Termin:
10.08.
Frist:
13.08.
Steuer:
Gewerbesteuer
Termin:
16.08.
Frist:
19.08.
Monat:
September
Steuer:
Lohn- und Kirchensteuer, Umsatzsteuer, Einkommensteuer, Körperschaftsteuer
Termin:
10.09.
Frist:
13.09.
Monat:
Oktober
Steuer:
Lohn- und Kirchensteuer, Umsatzsteuer
Termin:
11.10.
Frist:
14.10.
Monat:
November
Steuer:
Lohn- und Kirchensteuer, Umsatzsteuer
Termin:
10.11.
Frist:
15.11.
Steuer:
Gewerbesteuer
Termin:
15.11.
Frist:
18.11.
Monat:
Dezember
Steuer:
Lohn- und Kirchensteuer, Umsatzsteuer, Einkommensteuer, Körperschaftsteuer
Termin:
10.12.
Frist:
13.12.
Alle Angaben ohne Gewähr




Infothek

Zurück zur Übersicht
Recht / Zivilrecht 
Dienstag, 27.08.2024

Fristlose Räumung im Pflegeheim wegen jahrelangen Zahlungsverzugs rechtmäßig

Wenn sich ein Heimbewohner nicht mehr selbst um die Bezahlung des Pflegegeldes kümmern kann und sich auch der rechtliche Betreuer nicht darum kümmert, droht eine Kündigung. Das Landgericht Lübeck entschied, dass ein Zimmer im Heim wegen jahrelangen Zahlungsverzugs daher geräumt werden muss (Az. 5 O 197/23).

Eine ältere Frau steht unter rechtlicher Betreuung und wohnt in einem Pflegeheim. Trotz mehrfacher Mahnungen zahlte sie jahrelang nicht das volle Pflegegeld. Schließlich kündigte das Pflegeheim den Heimvertrag wegen offener Beträge von rund 35.000 Euro. Vor dem Landgericht Lübeck wollte das Pflegeheim den Auszug der Frau aus dem Heim erreichen. Die Frau – vertreten durch den Betreuer – hielt die Kündigung für rechtswidrig. Falls sie wirklich ausziehen müsse, sei ihr zumindest eine Räumungsfrist zu gewähren.

Das Gericht entschied, dass die Frau das Zimmer räumen muss. Die Kündigung sei wegen Zahlungsrückstandes wirksam. Nach Abwägung der widerstreitenden Interessen sei jedoch eine Räumungsfrist nicht zu gewähren. Der Betreuer der Frau habe sich nämlich jahrelang nicht ausreichend um eine vollständige Zahlung des Pflegegeldes gekümmert und sich nicht bemüht, anderen Wohnraum für die Frau zu finden. Die Frau habe nichts getan, müsse aber die Verantwortung für das Fehlverhalten ihres Betreuers übernehmen. Die ausstehenden Zahlungen von rund 35.000 Euro seien eine erhebliche wirtschaftliche Belastung für das Pflegeheim und schlussendlich auch für andere Heimbewohner. Zwar wäre ein Umzug für die Frau auf Grund ihres Alters sehr schwierig. Die Frage, ob die Räumung gesundheitlich zumutbar sei, werde aber erst relevant, wenn die Räumung vollstreckt, also durchgesetzt werde. Wenn ein rechtlicher Betreuer seine Aufgaben nicht ordnungsgemäß erfülle, könne der betreuten Person Schadensersatz zustehen. Hierüber hatte das Gericht in diesem Fall jedoch nicht zu entscheiden. Wenn eine Räumung eine gegen die guten Sitten verstoßende unzumutbare Härte bedeuten würde, könne die Vollstreckung eines Urteils in Ausnahmefällen ausgesetzt werden (sog. Vollstreckungsschutz).

Zurück zur Übersicht

Die Fachnachrichten in der Infothek werden Ihnen von der Redaktion Steuern & Recht der DATEV eG zur Verfügung gestellt.


Mandanten-Monatsinfo

zum Archiv
Hier finden Sie den Standard-Mandantenbrief in einem modernen Zeitschriften-Layout. Aktuelle Informationen über wichtige Änderungen in Steuerrecht und Gesetzgebung.

Adobe Reader
Die folgenden Informationen stehen Ihnen im PDF-Format zur Verfügung. Zum Anzeigen und Drucken benötigen Sie den Adobe Reader, den Sie hier kostenlos downloaden können.