Steuerkalender für das Jahr 2024

Monat
Steuerart
Steuertermin
Schonfrist
Monat:
Januar
Steuer:
Lohn- und Kirchensteuer, Umsatzsteuer
Termin:
11.01.
Frist:
14.01.
Monat:
Februar
Steuer:
Lohn- und Kirchensteuer, Umsatzsteuer
Termin:
10.02.
Frist:
15.02.
Steuer:
Gewerbesteuer
Termin:
15.02.
Frist:
18.02.
Monat:
März
Steuer:
Lohn- und Kirchensteuer, Umsatzsteuer, Einkommensteuer, Körperschaftsteuer
Termin:
10.03.
Frist:
15.03.
Monat:
April
Steuer:
Lohn- und Kirchensteuer, Umsatzsteuer
Termin:
12.04.
Frist:
15.04.
Monat:
Mai
Steuer:
Lohn- und Kirchensteuer, Umsatzsteuer
Termin:
10.05.
Frist:
14.05.
Steuer:
Gewerbesteuer
Termin:
17.05.
Frist:
20.05.
Monat:
Juni
Steuer:
Lohn- und Kirchensteuer, Umsatzsteuer, Einkommensteuer, Körperschaftsteuer
Termin:
10.06.
Frist:
14.06.
Monat:
Juli
Steuer:
Lohn- und Kirchensteuer, Umsatzsteuer
Termin:
12.07.
Frist:
15.07.
Monat:
August
Steuer:
Lohn- und Kirchensteuer, Umsatzsteuer
Termin:
10.08.
Frist:
13.08.
Steuer:
Gewerbesteuer
Termin:
16.08.
Frist:
19.08.
Monat:
September
Steuer:
Lohn- und Kirchensteuer, Umsatzsteuer, Einkommensteuer, Körperschaftsteuer
Termin:
10.09.
Frist:
13.09.
Monat:
Oktober
Steuer:
Lohn- und Kirchensteuer, Umsatzsteuer
Termin:
11.10.
Frist:
14.10.
Monat:
November
Steuer:
Lohn- und Kirchensteuer, Umsatzsteuer
Termin:
10.11.
Frist:
15.11.
Steuer:
Gewerbesteuer
Termin:
15.11.
Frist:
18.11.
Monat:
Dezember
Steuer:
Lohn- und Kirchensteuer, Umsatzsteuer, Einkommensteuer, Körperschaftsteuer
Termin:
10.12.
Frist:
13.12.
Alle Angaben ohne Gewähr




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Steuern / Umsatzsteuer 
Donnerstag, 22.08.2024

Lieferung von Abfall im Sinne der Abfallrahmenrichtlinie umsatzsteuerbar

Das Finanzgericht Baden-Württemberg hatte zu entscheiden, ob die Lieferung von Abfall im Sinne der Abfallrahmenrichtlinie nach Art. 2 Abs. 1 Buchst. a MwStSystRL der Umsatzsteuer und damit auch nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 UStG der Umsatzsteuer unterliegt (Az. 1 K 11/24).

Die Lieferung von Abfall im Sinne von Art. 3 Nr. 1 EG RL 98/2008 – Abfallrahmenrichtlinie – (im Streitfall: Sammlung insbesondere ausrangierter Bürostühle, Vorbereitung zur Wiederverwendung und anschließender Verkauf der reparierten Stühle) sei umsatzsteuerbar. Der Steuerbarkeit stünden – und sei es umweltpolitisch oder betriebswirtschaftlich noch so wünschenswert für Unternehmen mit dem vorliegenden Unternehmensgegenstand – weder Art. 3 Nr. 1 EG/RL 98/2008 noch Art. 20a GG entgegen, insoweit liege auch keine unzulässige Doppelbesteuerung vor.

Die Klage sei hier unbegründet. Nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 UStG unterliegen der Umsatzsteuer etwa die Lieferungen, die ein Unternehmer im Inland gegen Entgelt im Rahmen seines Unternehmens ausführt. Unternehmer ist, wer eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit selbstständig ausübt (§ 2 Abs. 1 Satz 1, Halbsatz 1 UStG). Lieferungen eines Unternehmers sind etwa Leistungen, durch die er den Abnehmer befähigt, im eigenen Namen über einen Gegenstand zu verfügen (§ 3 Abs. 1 UStG). Im Streitfall seien diese Tatbestandsmerkmale alle erfüllt. Auch die Gegenstände, die der Kläger zur Wiederverwendung vorbereitet habe, seien, soweit er mit diesen Lieferungen gegen Entgelt ausführe, Gegenstände sowohl im Sinne von § 3 Abs. 1 UStG als auch im Sinne von Art. 2 Abs. 1 Buchst. a MwStSystRL. Insoweit ändern hieran weder Art. 3 Nr. 1 der Abfallrahmenrichtlinie noch Art. 20a GG etwas.

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