Steuerkalender für das Jahr 2024

Monat
Steuerart
Steuertermin
Schonfrist
Monat:
Januar
Steuer:
Lohn- und Kirchensteuer, Umsatzsteuer
Termin:
11.01.
Frist:
14.01.
Monat:
Februar
Steuer:
Lohn- und Kirchensteuer, Umsatzsteuer
Termin:
10.02.
Frist:
15.02.
Steuer:
Gewerbesteuer
Termin:
15.02.
Frist:
18.02.
Monat:
März
Steuer:
Lohn- und Kirchensteuer, Umsatzsteuer, Einkommensteuer, Körperschaftsteuer
Termin:
10.03.
Frist:
15.03.
Monat:
April
Steuer:
Lohn- und Kirchensteuer, Umsatzsteuer
Termin:
12.04.
Frist:
15.04.
Monat:
Mai
Steuer:
Lohn- und Kirchensteuer, Umsatzsteuer
Termin:
10.05.
Frist:
14.05.
Steuer:
Gewerbesteuer
Termin:
17.05.
Frist:
20.05.
Monat:
Juni
Steuer:
Lohn- und Kirchensteuer, Umsatzsteuer, Einkommensteuer, Körperschaftsteuer
Termin:
10.06.
Frist:
14.06.
Monat:
Juli
Steuer:
Lohn- und Kirchensteuer, Umsatzsteuer
Termin:
12.07.
Frist:
15.07.
Monat:
August
Steuer:
Lohn- und Kirchensteuer, Umsatzsteuer
Termin:
10.08.
Frist:
13.08.
Steuer:
Gewerbesteuer
Termin:
16.08.
Frist:
19.08.
Monat:
September
Steuer:
Lohn- und Kirchensteuer, Umsatzsteuer, Einkommensteuer, Körperschaftsteuer
Termin:
10.09.
Frist:
13.09.
Monat:
Oktober
Steuer:
Lohn- und Kirchensteuer, Umsatzsteuer
Termin:
11.10.
Frist:
14.10.
Monat:
November
Steuer:
Lohn- und Kirchensteuer, Umsatzsteuer
Termin:
10.11.
Frist:
15.11.
Steuer:
Gewerbesteuer
Termin:
15.11.
Frist:
18.11.
Monat:
Dezember
Steuer:
Lohn- und Kirchensteuer, Umsatzsteuer, Einkommensteuer, Körperschaftsteuer
Termin:
10.12.
Frist:
13.12.
Alle Angaben ohne Gewähr




Infothek

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Recht / Sonstige 
Donnerstag, 22.08.2024

Mietwagengenehmigungen zu Recht widerrufen

Die Stadt Düsseldorf hat zu Recht die Genehmigungen zum Gelegenheitsverkehr für 47 Mietwagen von zwei verbundenen Unternehmen widerrufen, die u. a. über Vermittlungsplattformen im Internet wie UBER Fahrgäste befördern. So entschied das Verwaltungsgericht Düsseldorf (Az. 6 L 1142/24) und hat damit einem Abänderungsantrag der Stadt Düsseldorf gegen einen gegenteiligen Eilbeschluss des Oberverwaltungsgerichts Nordrhein-Westfalen (Az. 3 B 1037/23) stattgegeben. Die Unternehmen müssen ihren Mietwagenbetrieb sofort einstellen.

Die Unternehmen hätten sich zwei angekündigten Betriebsprüfungen durch die Stadt Düsseldorf widersetzt. Sie hätten die städtischen Mitarbeiter nicht in ihre Büro- und Geschäftsräume eingelassen und keine betrieblichen Unterlagen vorgelegt. Der Stadt war es so unmöglich zu kontrollieren, ob die Unternehmen das Personenbeförderungsgesetz einhalten. Damit hätten die Unternehmen in gravierender Weise gegen das Personenbeförderungsgesetz verstoßen, sodass ihre Genehmigungen zum Gelegenheitsverkehr mit Mietwagen widerrufen werden mussten.

Diese mehrere Monate nach dem Beschluss des Oberverwaltungsgerichts Nordrhein-Westfalen eingetretenen neuen Umstände rechtfertigten dessen Abänderung durch das Verwaltungsgericht. Dieses hatte den Eilantrag der Mietwagenunternehmen bereits einmal abgelehnt. Nachdem die Geschäftsführer der Mietwagenunternehmen ausgewechselt worden waren, änderte das Oberverwaltungsgericht auf die Beschwerde der Mietwagenunternehmen die Entscheidung des Verwaltungsgerichts ab und ordnete die aufschiebende Wirkung der Widersprüche der Mietwagenunternehmen gegen die Widerrufe an.

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