Steuerkalender für das Jahr 2024

Monat
Steuerart
Steuertermin
Schonfrist
Monat:
Januar
Steuer:
Lohn- und Kirchensteuer, Umsatzsteuer
Termin:
11.01.
Frist:
14.01.
Monat:
Februar
Steuer:
Lohn- und Kirchensteuer, Umsatzsteuer
Termin:
10.02.
Frist:
15.02.
Steuer:
Gewerbesteuer
Termin:
15.02.
Frist:
18.02.
Monat:
März
Steuer:
Lohn- und Kirchensteuer, Umsatzsteuer, Einkommensteuer, Körperschaftsteuer
Termin:
10.03.
Frist:
15.03.
Monat:
April
Steuer:
Lohn- und Kirchensteuer, Umsatzsteuer
Termin:
12.04.
Frist:
15.04.
Monat:
Mai
Steuer:
Lohn- und Kirchensteuer, Umsatzsteuer
Termin:
10.05.
Frist:
14.05.
Steuer:
Gewerbesteuer
Termin:
17.05.
Frist:
20.05.
Monat:
Juni
Steuer:
Lohn- und Kirchensteuer, Umsatzsteuer, Einkommensteuer, Körperschaftsteuer
Termin:
10.06.
Frist:
14.06.
Monat:
Juli
Steuer:
Lohn- und Kirchensteuer, Umsatzsteuer
Termin:
12.07.
Frist:
15.07.
Monat:
August
Steuer:
Lohn- und Kirchensteuer, Umsatzsteuer
Termin:
10.08.
Frist:
13.08.
Steuer:
Gewerbesteuer
Termin:
16.08.
Frist:
19.08.
Monat:
September
Steuer:
Lohn- und Kirchensteuer, Umsatzsteuer, Einkommensteuer, Körperschaftsteuer
Termin:
10.09.
Frist:
13.09.
Monat:
Oktober
Steuer:
Lohn- und Kirchensteuer, Umsatzsteuer
Termin:
11.10.
Frist:
14.10.
Monat:
November
Steuer:
Lohn- und Kirchensteuer, Umsatzsteuer
Termin:
10.11.
Frist:
15.11.
Steuer:
Gewerbesteuer
Termin:
15.11.
Frist:
18.11.
Monat:
Dezember
Steuer:
Lohn- und Kirchensteuer, Umsatzsteuer, Einkommensteuer, Körperschaftsteuer
Termin:
10.12.
Frist:
13.12.
Alle Angaben ohne Gewähr




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Recht / Zivilrecht 
Dienstag, 13.08.2024

Schadensersatzanspruch wegen Kosten des Ersatzfluges - Bei fehlendem Angebot der Ersatzbeförderung kann Fluggast ohne Fristsetzung Ersatzflug buchen

Wenn ein Flug annulliert wird, kann ein davon betroffener Fluggast ohne Fristsetzung einen Ersatzflug buchen, wenn die Fluggesellschaft keine Ersatzbeförderung anbietet. Wegen der Kosten des Ersatzflugs steht dem Fluggast ein Anspruch auf Schadensersatz gemäß § 281 BGB zu. So entschied das Amtsgericht Königs Wusterhausen (Az. 4 C 261/23).

Im Juni 2022 annullierte eine Fluggesellschaft einen Flug von Ibiza nach Berlin. Die Annullierung erfolgte weniger als sieben Tage vor dem Flugtag. Da die Fluggesellschaft keine Ersatzbeförderung anbot, buchte eine von der Flugannullierung betroffene Frau für den Folgetag einen Ersatzflug. Die dadurch entstandenen Kosten in Höhe von etwa 670 Euro sowie die Kosten für eine Hotelübernachtung in Höhe von etwa 229 Euro und die Taxikosten in Höhe von etwa 34 Euro verlangte sie von der Fluggesellschaft ersetzt.

Das Gericht gab der Klägerin Recht. Ihr stehe gemäß § 281 BGB ein Anspruch auf Ersatz der Kosten für den Ersatzflug, die Unterkunft und die Taxifahrten zu. Zwar müsse der von einer Nichtbeförderung betroffene Fluggast grundsätzlich eine Frist zur Umbuchung auf einen anderen Flug setzen, bevor er sich selbst um eine Ersatzbeförderung kümmere und die Kosten der Ersatzbeförderung vom Flugunternehmen als Schadensersatz beanspruche. Eine vorherige Fristsetzung sei aber aufgrund besonderer Umstände entbehrlich, wenn die Fluggesellschaft keinerlei Ersatzflugangebot unterbreitete.

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