Steuerkalender für das Jahr 2024

Monat
Steuerart
Steuertermin
Schonfrist
Monat:
Januar
Steuer:
Lohn- und Kirchensteuer, Umsatzsteuer
Termin:
11.01.
Frist:
14.01.
Monat:
Februar
Steuer:
Lohn- und Kirchensteuer, Umsatzsteuer
Termin:
10.02.
Frist:
15.02.
Steuer:
Gewerbesteuer
Termin:
15.02.
Frist:
18.02.
Monat:
März
Steuer:
Lohn- und Kirchensteuer, Umsatzsteuer, Einkommensteuer, Körperschaftsteuer
Termin:
10.03.
Frist:
15.03.
Monat:
April
Steuer:
Lohn- und Kirchensteuer, Umsatzsteuer
Termin:
12.04.
Frist:
15.04.
Monat:
Mai
Steuer:
Lohn- und Kirchensteuer, Umsatzsteuer
Termin:
10.05.
Frist:
14.05.
Steuer:
Gewerbesteuer
Termin:
17.05.
Frist:
20.05.
Monat:
Juni
Steuer:
Lohn- und Kirchensteuer, Umsatzsteuer, Einkommensteuer, Körperschaftsteuer
Termin:
10.06.
Frist:
14.06.
Monat:
Juli
Steuer:
Lohn- und Kirchensteuer, Umsatzsteuer
Termin:
12.07.
Frist:
15.07.
Monat:
August
Steuer:
Lohn- und Kirchensteuer, Umsatzsteuer
Termin:
10.08.
Frist:
13.08.
Steuer:
Gewerbesteuer
Termin:
16.08.
Frist:
19.08.
Monat:
September
Steuer:
Lohn- und Kirchensteuer, Umsatzsteuer, Einkommensteuer, Körperschaftsteuer
Termin:
10.09.
Frist:
13.09.
Monat:
Oktober
Steuer:
Lohn- und Kirchensteuer, Umsatzsteuer
Termin:
11.10.
Frist:
14.10.
Monat:
November
Steuer:
Lohn- und Kirchensteuer, Umsatzsteuer
Termin:
10.11.
Frist:
15.11.
Steuer:
Gewerbesteuer
Termin:
15.11.
Frist:
18.11.
Monat:
Dezember
Steuer:
Lohn- und Kirchensteuer, Umsatzsteuer, Einkommensteuer, Körperschaftsteuer
Termin:
10.12.
Frist:
13.12.
Alle Angaben ohne Gewähr




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Recht / Zivilrecht 
Mittwoch, 07.08.2024

Versenden von Stromabrechnungen erst nach Ablauf der gesetzlichen Frist von sechs Wochen nach Vertragsende ist unzulässig

Das Oberlandesgericht München hat der E.ON Energie Deutschland GmbH untersagt, die Schlussrechnung für Stromlieferungen erst mehr als sechs Wochen nach Beendigung des Lieferverhältnisses zu erteilen. Die Sechs-Wochen-Frist soll den Wechsel des Stromanbieters erleichtern (Az. 29 U 3369/21). Das Urteil ist rechtskräftig, nachdem der Bundesgerichtshof die Beschwerde des Energiekonzerns gegen die Nichtzulassung der Revision zurückgewiesen hat (Az. EnZR 62/93).

Der Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) hatte den Stromversorger wegen verspäteter Abschlussrechnungen verklagt. Nach dem Energiewirtschaftsgesetz sind Energieversorger dazu verpflichtet, die Abschlussrechnung für Strom- und Gaslieferungsverträge spätestens sechs Wochen nach Beendigung des Lieferverhältnisses zur Verfügung zu stellen. Diese Frist hatte E.ON in mindestens zwei vom vzbv dokumentierten Fällen weit überschritten. Ein Kunde erhielt die Stromabrechnung etwa einen Monat zu spät, ein anderer musste nach Ablauf der Frist sogar rund sechs Wochen auf die Abrechnung warten.

Das Oberlandesgericht München gab der Unterlassungsklage des vzbv gegen den Energiekonzern statt und bestätigte damit eine Entscheidung des Landgerichts Münchens. Die Sechs-Wochen-Frist für die Abschlussrechnung sei eine Marktverhaltensregel zum Schutz der Verbraucher, die den Wechsel des Stromlieferanten erleichtern soll. E.ON habe die Frist nicht eingehalten und damit gegen das Wettbewerbsrecht verstoßen. Wenn die Schlussrechnung ausbleibe, müssten Verbraucher einen länger anhaltenden Schwebezustand befürchten, währenddessen unklar sei, was sie dem alten Versorger noch schulden. Bei einem zu erwartenden Guthaben seien sie fortgesetzt dem Insolvenzrisiko des Altversorgers ausgesetzt. Absehbare Probleme bei der Schlussabrechnung könnten sie daher davon abhalten, zu einem günstigeren Energieversorger zu wechseln.

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