Steuerkalender für das Jahr 2024

Monat
Steuerart
Steuertermin
Schonfrist
Monat:
Januar
Steuer:
Lohn- und Kirchensteuer, Umsatzsteuer
Termin:
11.01.
Frist:
14.01.
Monat:
Februar
Steuer:
Lohn- und Kirchensteuer, Umsatzsteuer
Termin:
10.02.
Frist:
15.02.
Steuer:
Gewerbesteuer
Termin:
15.02.
Frist:
18.02.
Monat:
März
Steuer:
Lohn- und Kirchensteuer, Umsatzsteuer, Einkommensteuer, Körperschaftsteuer
Termin:
10.03.
Frist:
15.03.
Monat:
April
Steuer:
Lohn- und Kirchensteuer, Umsatzsteuer
Termin:
12.04.
Frist:
15.04.
Monat:
Mai
Steuer:
Lohn- und Kirchensteuer, Umsatzsteuer
Termin:
10.05.
Frist:
14.05.
Steuer:
Gewerbesteuer
Termin:
17.05.
Frist:
20.05.
Monat:
Juni
Steuer:
Lohn- und Kirchensteuer, Umsatzsteuer, Einkommensteuer, Körperschaftsteuer
Termin:
10.06.
Frist:
14.06.
Monat:
Juli
Steuer:
Lohn- und Kirchensteuer, Umsatzsteuer
Termin:
12.07.
Frist:
15.07.
Monat:
August
Steuer:
Lohn- und Kirchensteuer, Umsatzsteuer
Termin:
10.08.
Frist:
13.08.
Steuer:
Gewerbesteuer
Termin:
16.08.
Frist:
19.08.
Monat:
September
Steuer:
Lohn- und Kirchensteuer, Umsatzsteuer, Einkommensteuer, Körperschaftsteuer
Termin:
10.09.
Frist:
13.09.
Monat:
Oktober
Steuer:
Lohn- und Kirchensteuer, Umsatzsteuer
Termin:
11.10.
Frist:
14.10.
Monat:
November
Steuer:
Lohn- und Kirchensteuer, Umsatzsteuer
Termin:
10.11.
Frist:
15.11.
Steuer:
Gewerbesteuer
Termin:
15.11.
Frist:
18.11.
Monat:
Dezember
Steuer:
Lohn- und Kirchensteuer, Umsatzsteuer, Einkommensteuer, Körperschaftsteuer
Termin:
10.12.
Frist:
13.12.
Alle Angaben ohne Gewähr




Infothek

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Steuern / Einkommensteuer 
Montag, 05.08.2024

Keine Tarifbegünstigung einer nach der Nettolohnmethode ermittelten Verdienstausfallentschädigung

Wird eine Verdienstausfallentschädigung nach der sog. modifizierten Nettolohnmethode (Berechnungsmethode) vereinbart mit der Folge, dass die auf die Entschädigung entfallende Steuer erst in einem anderen Veranlagungszeitraum ausgezahlt wird, steht dies der Tarifbegünstigung i. S. d. § 34 EStG entgegen. So entschied das Finanzgericht Baden-Württemberg (Az. 3 K 3132/20).

Die Erstattung der auf die Nettoverdienstausfallentschädigung zurückzuführenden (Mehr-)Steuern ist als Entschädigung i. S. d. § 24 Nr. 1 Buchst. a i. V. m. § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 EStG anzusehen. Eine Trennung von Verdienstausfallentschädigung in Schadenersatz und die hierauf entfallende Einkommensteuer sei nicht möglich.

Im Streitfall komme daher die Anwendung der Tarifermäßigung nach § 34 Abs. 1 und 2 EStG nicht in Betracht. Die einheitliche Entschädigung floss der Klägerin – vorbehaltlich etwaiger weiterer Erstattungen von Steuern – in zwei Veranlagungszeiträumen zu. Es fehle damit an der für die Außerordentlichkeit der Einkünfte grundsätzlich erforderlichen Zusammenballung von Einkünften in einem Veranlagungszeitraum. Eine Ausnahme von dem Grundsatz, dass nur einmalige Zuflüsse als außerordentliche Einkünfte anzusehen sind, liege nicht vor. So sei die 2019 zugeflossene Steuererstattung im Verhältnis zur Nettoverdienstausfallentschädigung nicht als geringfügig anzusehen. Es handele sich bei der Steuererstattung auch nicht um eine aus Gründen der sozialen Fürsorge gezahlte Entschädigungszusatzleistung. Die beiden Teilzahlungen waren weder zunächst einheitlich festgesetzt und wurden nur wegen ihrer ungewöhnlichen Höhe und der besonderen Verhältnisse des Zahlungspflichtigen aufgeteilt noch handelte es sich bei der Zahlung im Streitjahr um eine Vorschusszahlung aufgrund fehlender Existenzmittel der Klägerin. Vielmehr war von vornherein der Nachweis der konkret zu zahlenden Steuern für die diese umfassende Zahlung vorgesehen.

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