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Zurück zur ÜbersichtStadt muss Erreichbarkeit eines Grundstücks für Kraftfahrzeuge wiederherstellen
Das Verwaltungsgericht Gießen hat die Stadt Friedberg dazu verurteilt, ein Grundstück wieder mit einer öffentlichen Straße zu verbinden und dessen Erreichbarkeit für den Kraftfahrzeugverkehr herzustellen (Az. 6 K 235/15).
Auf dem Grundstück des Klägers wurde seit 1895 ein Restaurant betrieben. Zuvor befand sich dort eine Schmiede. Bis in die 1990er Jahre konnte das Grundstück von einer öffentlichen Straße aus angefahren werden. Nachdem insbesondere die Restaurantgäste jedoch u. a. eine über einen Bach führende Brücke zum Parken nutzten, wurde diese Anfahrtsmöglichkeit mit Pollern gesperrt. Zwei der Poller waren herausnehmbar, sodass der Lieferverkehr und Teile des Anliegerverkehrs weiterhin über diese Strecke erfolgten. Ende 2003 wurde die Baufälligkeit der Brücke über den Bach festgestellt und die beklagte Stadt errichtete dort einen festen Poller, um ein Überfahren durch Kraftfahrzeuge zu unterbinden. Gegen diesen fest errichteten Poller wandte sich der Kläger gerichtlich im Jahr 2015, weil er aufgrund der Brückensperrung sein Grundstück nur noch mit einem erheblichen Umweg über teilweise unbefestigte Wege erreichen konnte. Zunächst war von der Stadt Friedberg beabsichtigt, die Brücke zu sanieren und die Beteiligten schlossen eine Vereinbarung, die zu einem Ruhen des gerichtlichen Verfahrens führte. Nachdem die Brücke bis 2023 indes nicht saniert war, nahm der Kläger das Verfahren wieder auf. Nunmehr begehrte der Kläger auch, dass sein Grundstück überhaupt straßenrechtlich (wieder) erreichbar werde.
Das Gericht gab der Klage teilweise statt und sprach dem Kläger einen Anspruch auf einen angemessenen Ersatz für die Erreichbarkeit seines Grundstücks mit Kraftfahrzeugen zu. Ein solcher umfasse insbesondere, dass das Grundstück mit einer öffentlichen Straße verbunden werde und es sicher und vorschriftsgemäß für Lastkraftwagen und Rettungsdienste erreichbar sei. Das Gericht ging dabei insbesondere aufgrund historischen Karten- und Bildmaterials davon aus, dass es sich bei dem ursprünglichen Anfahrtsweg um einen Teil einer öffentlichen Straße handele, der spätestens durch die Sperrung der Brücke über den Bach geändert worden sei. Eine anderweitige ausreichende Verbindung zu dem öffentlichen Wegenetz bestehe nicht. Ein Teil der aktuellen Anfahrtsstrecke sei ein nicht für den Kraftfahrzeugverkehr ausgebauter, geschotterter Feldweg. Der Kläger könne allerdings nicht beanspruchen, dass sein Grundstück über einen bestimmten oder für ihn günstigen Weg mit einer öffentlichen Straße verbunden werde. Das Recht des Klägers auf Anliegergebrauch schütze nicht vor Erschwernissen der Erreichbarkeit, die sich aus der besonderen örtlichen Lage ergeben.
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