Steuerkalender für das Jahr 2024

Monat
Steuerart
Steuertermin
Schonfrist
Monat:
Januar
Steuer:
Lohn- und Kirchensteuer, Umsatzsteuer
Termin:
11.01.
Frist:
14.01.
Monat:
Februar
Steuer:
Lohn- und Kirchensteuer, Umsatzsteuer
Termin:
10.02.
Frist:
15.02.
Steuer:
Gewerbesteuer
Termin:
15.02.
Frist:
18.02.
Monat:
März
Steuer:
Lohn- und Kirchensteuer, Umsatzsteuer, Einkommensteuer, Körperschaftsteuer
Termin:
10.03.
Frist:
15.03.
Monat:
April
Steuer:
Lohn- und Kirchensteuer, Umsatzsteuer
Termin:
12.04.
Frist:
15.04.
Monat:
Mai
Steuer:
Lohn- und Kirchensteuer, Umsatzsteuer
Termin:
10.05.
Frist:
14.05.
Steuer:
Gewerbesteuer
Termin:
17.05.
Frist:
20.05.
Monat:
Juni
Steuer:
Lohn- und Kirchensteuer, Umsatzsteuer, Einkommensteuer, Körperschaftsteuer
Termin:
10.06.
Frist:
14.06.
Monat:
Juli
Steuer:
Lohn- und Kirchensteuer, Umsatzsteuer
Termin:
12.07.
Frist:
15.07.
Monat:
August
Steuer:
Lohn- und Kirchensteuer, Umsatzsteuer
Termin:
10.08.
Frist:
13.08.
Steuer:
Gewerbesteuer
Termin:
16.08.
Frist:
19.08.
Monat:
September
Steuer:
Lohn- und Kirchensteuer, Umsatzsteuer, Einkommensteuer, Körperschaftsteuer
Termin:
10.09.
Frist:
13.09.
Monat:
Oktober
Steuer:
Lohn- und Kirchensteuer, Umsatzsteuer
Termin:
11.10.
Frist:
14.10.
Monat:
November
Steuer:
Lohn- und Kirchensteuer, Umsatzsteuer
Termin:
10.11.
Frist:
15.11.
Steuer:
Gewerbesteuer
Termin:
15.11.
Frist:
18.11.
Monat:
Dezember
Steuer:
Lohn- und Kirchensteuer, Umsatzsteuer, Einkommensteuer, Körperschaftsteuer
Termin:
10.12.
Frist:
13.12.
Alle Angaben ohne Gewähr




Infothek

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Steuern / Umsatzsteuer 
Montag, 29.07.2024

Zur Geschäftsveräußerung im Ganzen bei Veräußerung eines Unternehmens, mit dem noch keine Ausgangsumsätze erzielt wurden

Das Finanzgericht Berlin-Brandenburg hatte zu entscheiden, ob ein Steuerpflichtiger mit der Veräußerung eines Grundstücks eine Geschäftsveräußerung im Ganzen bewirkte und davon ausgehend nicht zur Berichtigung von Vorsteuer gemäß § 15a UStG verpflichtet war (Az. 7 K 7083/23).

Auch ein Unternehmen, mit dem noch keine Ausgangsumsätze erzielt worden sind, könne Gegenstand einer Geschäftsveräußerung im Ganzen sein. Jedoch sei auch insoweit erforderlich, dass der Erwerber das übertragene Unternehmen fortführe, wobei es sich um eine innere Tatsache handele, für die der Veräußerer die Feststellungslast trage und für die objektive Anhaltspunkte bestehen müssen.

Im Streitfall habe die Finanzbehörde zu Recht die Übertragung des streitbefangenen Grundstücks im Streitjahr als einen steuerbaren, jedoch nach § 4 Nr. 9 Buchst. a UStG steuerfreien Umsatz und nicht als nichtsteuerbare Geschäftsveräußerung im Ganzen i. S. des § 1 Abs. 1a UStG angesehen. Die (weitgehende) Steuerfreiheit der Grundstücksveräußerung habe zur Folge, dass die Umsatzsteuer auf die für die Veräußerung verwendeten Eingangsleistungen nach § 15 Abs. 2 UStG nicht abzugsfähig ist. Schließlich hat die (weitgehende) Steuerfreiheit nach § 15a Abs. 1 bis 4 UStG zur Folge, dass die in den Jahren 2012 bis 2018 zum Abzug gebrachte Vorsteuer im Streitjahr zu berichtigen ist.

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