Steuerkalender für das Jahr 2024

Monat
Steuerart
Steuertermin
Schonfrist
Monat:
Januar
Steuer:
Lohn- und Kirchensteuer, Umsatzsteuer
Termin:
11.01.
Frist:
14.01.
Monat:
Februar
Steuer:
Lohn- und Kirchensteuer, Umsatzsteuer
Termin:
10.02.
Frist:
15.02.
Steuer:
Gewerbesteuer
Termin:
15.02.
Frist:
18.02.
Monat:
März
Steuer:
Lohn- und Kirchensteuer, Umsatzsteuer, Einkommensteuer, Körperschaftsteuer
Termin:
10.03.
Frist:
15.03.
Monat:
April
Steuer:
Lohn- und Kirchensteuer, Umsatzsteuer
Termin:
12.04.
Frist:
15.04.
Monat:
Mai
Steuer:
Lohn- und Kirchensteuer, Umsatzsteuer
Termin:
10.05.
Frist:
14.05.
Steuer:
Gewerbesteuer
Termin:
17.05.
Frist:
20.05.
Monat:
Juni
Steuer:
Lohn- und Kirchensteuer, Umsatzsteuer, Einkommensteuer, Körperschaftsteuer
Termin:
10.06.
Frist:
14.06.
Monat:
Juli
Steuer:
Lohn- und Kirchensteuer, Umsatzsteuer
Termin:
12.07.
Frist:
15.07.
Monat:
August
Steuer:
Lohn- und Kirchensteuer, Umsatzsteuer
Termin:
10.08.
Frist:
13.08.
Steuer:
Gewerbesteuer
Termin:
16.08.
Frist:
19.08.
Monat:
September
Steuer:
Lohn- und Kirchensteuer, Umsatzsteuer, Einkommensteuer, Körperschaftsteuer
Termin:
10.09.
Frist:
13.09.
Monat:
Oktober
Steuer:
Lohn- und Kirchensteuer, Umsatzsteuer
Termin:
11.10.
Frist:
14.10.
Monat:
November
Steuer:
Lohn- und Kirchensteuer, Umsatzsteuer
Termin:
10.11.
Frist:
15.11.
Steuer:
Gewerbesteuer
Termin:
15.11.
Frist:
18.11.
Monat:
Dezember
Steuer:
Lohn- und Kirchensteuer, Umsatzsteuer, Einkommensteuer, Körperschaftsteuer
Termin:
10.12.
Frist:
13.12.
Alle Angaben ohne Gewähr




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Recht / Zivilrecht 
Montag, 22.07.2024

Motorradfahrer wird durch aufgeschleuderte Steine eines Traktors beim Mähen verletzt - Anspruch auf Schadensersatz?

Eine als Kraftfahrzeug nutzbare Arbeitsmaschine gilt bei der Ausführung fahrender Arbeiten als “in Betrieb”. Mäht ein Traktor mit entsprechendem Gerät am Straßenrand entlangfahrend eine Wiese und verursacht dabei Schäden bei Dritten, ist dessen Betrieb als Kraftfahrzeug gegeben. Die Versicherung des Halters muss daher für die verursachten Schäden haften. So entschied das Oberlandesgericht München (Az. 10 U 683/23 e).

Ein Biker fuhr mit seinem Motorrad auf einer Landstraße. Daneben lag eine Wiese, die von einem am Rand fahrenden Mäh-Traktor gemäht wurde. Als der Motorradfahrer den Mäh-Traktor passierte, hörte er ein knisterndes Geräusch und fühlte Schmerzen am Schienbein. Der Biker hielt an und sah, dass an seinem neuen Motorrad Lack abgeplatzt war und er selbst aus einer Wunde am Unterschenkel blutete. Er ging zum Traktorfahrer und erläuterte die Situation. Der behauptete, einen dreiviertel bis einen Meter von der Fahrbahn weg (auf dem sog. Bankett der Straße) gewesen zu sein. Außerdem handele es sich um eine Arbeitsmaschine und der Schaden wäre nicht “in Betrieb eines Kraftfahrzeugs” entstanden. Die Haftung sei damit ausgeschlossen.

Das Oberlandesgericht gab jedoch dem Motorradfahrer Recht. Die gegnerische Versicherung müsse die Schäden bezahlen. Die Steine hätten das Motorrad beschädigt, die durch den Mäh-Traktor bei dessen fahrenden Arbeiten entlang des Straßenbanketts aufgewirbelt wurden. Daher sei auch die Verbindung mit dem Betrieb des Traktors als Kfz gegeben. Folglich müsse der Halter des Traktors allein haften.

Hinweis

Nur wenn die Fortbewegungs- und Transportfunktion eines Kfz keine Rolle mehr spielt und es nur noch als Arbeitsgerät eingesetzt wird, kann eine Haftung nach dem Straßenverkehrsgesetz (§ 7 Abs. 1 StVG) entfallen.

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Die Fachnachrichten in der Infothek werden Ihnen von der Redaktion Steuern & Recht der DATEV eG zur Verfügung gestellt.


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