Steuerkalender für das Jahr 2024

Monat
Steuerart
Steuertermin
Schonfrist
Monat:
Januar
Steuer:
Lohn- und Kirchensteuer, Umsatzsteuer
Termin:
11.01.
Frist:
14.01.
Monat:
Februar
Steuer:
Lohn- und Kirchensteuer, Umsatzsteuer
Termin:
10.02.
Frist:
15.02.
Steuer:
Gewerbesteuer
Termin:
15.02.
Frist:
18.02.
Monat:
März
Steuer:
Lohn- und Kirchensteuer, Umsatzsteuer, Einkommensteuer, Körperschaftsteuer
Termin:
10.03.
Frist:
15.03.
Monat:
April
Steuer:
Lohn- und Kirchensteuer, Umsatzsteuer
Termin:
12.04.
Frist:
15.04.
Monat:
Mai
Steuer:
Lohn- und Kirchensteuer, Umsatzsteuer
Termin:
10.05.
Frist:
14.05.
Steuer:
Gewerbesteuer
Termin:
17.05.
Frist:
20.05.
Monat:
Juni
Steuer:
Lohn- und Kirchensteuer, Umsatzsteuer, Einkommensteuer, Körperschaftsteuer
Termin:
10.06.
Frist:
14.06.
Monat:
Juli
Steuer:
Lohn- und Kirchensteuer, Umsatzsteuer
Termin:
12.07.
Frist:
15.07.
Monat:
August
Steuer:
Lohn- und Kirchensteuer, Umsatzsteuer
Termin:
10.08.
Frist:
13.08.
Steuer:
Gewerbesteuer
Termin:
16.08.
Frist:
19.08.
Monat:
September
Steuer:
Lohn- und Kirchensteuer, Umsatzsteuer, Einkommensteuer, Körperschaftsteuer
Termin:
10.09.
Frist:
13.09.
Monat:
Oktober
Steuer:
Lohn- und Kirchensteuer, Umsatzsteuer
Termin:
11.10.
Frist:
14.10.
Monat:
November
Steuer:
Lohn- und Kirchensteuer, Umsatzsteuer
Termin:
10.11.
Frist:
15.11.
Steuer:
Gewerbesteuer
Termin:
15.11.
Frist:
18.11.
Monat:
Dezember
Steuer:
Lohn- und Kirchensteuer, Umsatzsteuer, Einkommensteuer, Körperschaftsteuer
Termin:
10.12.
Frist:
13.12.
Alle Angaben ohne Gewähr




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Steuern / Einkommensteuer 
Montag, 22.07.2024

Belastung der Raumluft im Schlafzimmer mit Formaldehyd - Kosten für kompletten Abriss des Bestandsgebäudes und für Neubau nicht als außergewöhnliche Belastungen abzugsfähig

Bei Feststellung einer Formaldehydkonzentration von 0,112 ppm im Schlafzimmer eines Altbaus sind die Kosten für den vom Steuerpflichtigen vorgenommenen Abriss des Bestandsgebäudes und eines Neubaus nicht als außergewöhnliche Belastungen abzugsfähig. So entschied das Finanzgericht Baden-Württemberg (Az. 1 K 1855/21).

Im Hinblick auf die Belastung der Raumluft mit Formaldehyd in einem Wohnhaus sei beim Überschreiten des Grenzwertes von 0,1 ppm von einer konkreten Gesundheitsgefährdung auszugehen. Wenn ein vom Steuerpflichtigen mit einer baubiologischen Untersuchung beauftragter Diplom-Ingenieur im Schlafzimmer eines Altbaus zwar eine Formaldehydkonzentration von 0,112 ppm festgestellt sei, die übrigen Räume des Hauses aber nicht untersucht und zur Behebung der Schadstoffbelastung lediglich Minimierungsmaßnahmen wie die Abdichtung von Fugen und Öffnungen sowie eine Verbesserung der (Ent-)Lüftung, nicht aber einen Abriss und Neubau des Gebäudes empfohlen wurde, seien die Aufwendungen für den vom Steuerpflichtigen anschließend veranlassten kompletten Abriss des Bestandsgebäudes und eines Neubaus nicht notwendig und daher nicht als außergewöhnliche Belastungen abziehbar.

Es sei nicht geklärt, auf welche Bauteile des Hauses die erhöhte Schadstoffkonzentration im Schlafzimmer zurückzuführen war. Zudem wurden lediglich Minimierungsmaßnahmen empfohlen, um die Schadstoffkonzentration und die Geruchsauffälligkeit zu reduzieren. In einer Gesamtschau sei zudem zu berücksichtigen, dass der Formalaldehyd-Grenzwert von 0,1 ppm nur geringfügig überschritten wurde und damit die Emissionen mit einem geringeren Aufwand als dem vollständigen Abriss und Neubau auf ein unbedenkliches Niveau hätten gesenkt werden können.

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