Steuerkalender für das Jahr 2024

Monat
Steuerart
Steuertermin
Schonfrist
Monat:
Januar
Steuer:
Lohn- und Kirchensteuer, Umsatzsteuer
Termin:
11.01.
Frist:
14.01.
Monat:
Februar
Steuer:
Lohn- und Kirchensteuer, Umsatzsteuer
Termin:
10.02.
Frist:
15.02.
Steuer:
Gewerbesteuer
Termin:
15.02.
Frist:
18.02.
Monat:
März
Steuer:
Lohn- und Kirchensteuer, Umsatzsteuer, Einkommensteuer, Körperschaftsteuer
Termin:
10.03.
Frist:
15.03.
Monat:
April
Steuer:
Lohn- und Kirchensteuer, Umsatzsteuer
Termin:
12.04.
Frist:
15.04.
Monat:
Mai
Steuer:
Lohn- und Kirchensteuer, Umsatzsteuer
Termin:
10.05.
Frist:
14.05.
Steuer:
Gewerbesteuer
Termin:
17.05.
Frist:
20.05.
Monat:
Juni
Steuer:
Lohn- und Kirchensteuer, Umsatzsteuer, Einkommensteuer, Körperschaftsteuer
Termin:
10.06.
Frist:
14.06.
Monat:
Juli
Steuer:
Lohn- und Kirchensteuer, Umsatzsteuer
Termin:
12.07.
Frist:
15.07.
Monat:
August
Steuer:
Lohn- und Kirchensteuer, Umsatzsteuer
Termin:
10.08.
Frist:
13.08.
Steuer:
Gewerbesteuer
Termin:
16.08.
Frist:
19.08.
Monat:
September
Steuer:
Lohn- und Kirchensteuer, Umsatzsteuer, Einkommensteuer, Körperschaftsteuer
Termin:
10.09.
Frist:
13.09.
Monat:
Oktober
Steuer:
Lohn- und Kirchensteuer, Umsatzsteuer
Termin:
11.10.
Frist:
14.10.
Monat:
November
Steuer:
Lohn- und Kirchensteuer, Umsatzsteuer
Termin:
10.11.
Frist:
15.11.
Steuer:
Gewerbesteuer
Termin:
15.11.
Frist:
18.11.
Monat:
Dezember
Steuer:
Lohn- und Kirchensteuer, Umsatzsteuer, Einkommensteuer, Körperschaftsteuer
Termin:
10.12.
Frist:
13.12.
Alle Angaben ohne Gewähr




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Steuern / Sonstige 
Dienstag, 16.07.2024

Berlin: Steuerliche Liegenschaftszinssätze unanwendbar

Das Finanzgericht Berlin-Brandenburg hat sich in drei Fällen (Az. 3 K 3188/21, 3 K 3055/22 und 3 K 3022/22) mit den Liegenschaftszinssätzen befasst, die bei der Bewertung von Grundstücken im typisierten Ertragswertverfahren für die Zwecke der Erbschaft- und Schenkung- sowie Grunderwerbsteuer anzuwenden sind. Das Gericht entschied, dass nicht die vom Gutachterausschuss für Grundstückswerte in Berlin veröffentlichten steuerlichen Liegenschaftszinssätze, sondern die für den Steuerpflichtigen regelmäßig günstigeren allgemeinen Liegenschaftszinssätze des Gutachterausschusses anzuwenden sind.

In dem Verfahren 3 K 3022/22 hat sich das Gericht zudem mit ausführlichen verfassungsrechtlichen Einwendungen der Kläger gegen die gesetzlichen Bewertungsregelungen auseinandergesetzt. Diese beruhen darauf, dass § 188 Abs. 2 Satz 2 BewG für den Fall, dass das zu bewertende Grundstück in einem Gebiet liegt, für das ein vom Gutachterausschuss veröffentlichter geeigneter Liegenschaftszinssatz nicht vorliegt Auffang-Liegenschaftszinssätze bestimmt, die sich nach der im Streitzeitraum geltenden Gesetzesfassung für Mietwohngrundstücke auf 5 % beliefen, während die Liegenschaftszinssätze des Gutachterausschusses aufgrund der zwischenzeitlichen Marktentwicklung deutlich niedriger – und damit für die Steuerpflichtigen ungünstiger – waren. Eine Anpassung (hier: Absenkung) der gesetzlichen Auffang-Liegenschaftszinssätze hat der Gesetzgeber erst für Bewertungsstichtage ab dem 01.01.2023 vorgenommen.

Das Gericht ist den geltend gemachten verfassungsrechtlichen Bedenken nicht gefolgt und hat es abgelehnt, auf das von den Klägern geerbte Grundstück die gesetzlichen Auffang-Liegenschaftszinssätze anzuwenden, da für dieses ein Liegenschaftszinssatz des Gutachterausschusses vorlag.

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Die Fachnachrichten in der Infothek werden Ihnen von der Redaktion Steuern & Recht der DATEV eG zur Verfügung gestellt.


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