Steuerkalender für das Jahr 2024

Monat
Steuerart
Steuertermin
Schonfrist
Monat:
Januar
Steuer:
Lohn- und Kirchensteuer, Umsatzsteuer
Termin:
11.01.
Frist:
14.01.
Monat:
Februar
Steuer:
Lohn- und Kirchensteuer, Umsatzsteuer
Termin:
10.02.
Frist:
15.02.
Steuer:
Gewerbesteuer, Grundsteuer
Termin:
15.02.
Frist:
18.02.
Monat:
März
Steuer:
Lohn- und Kirchensteuer, Umsatzsteuer, Einkommensteuer, Körperschaftsteuer
Termin:
10.03.
Frist:
15.03.
Monat:
April
Steuer:
Lohn- und Kirchensteuer, Umsatzsteuer
Termin:
12.04.
Frist:
15.04.
Monat:
Mai
Steuer:
Lohn- und Kirchensteuer, Umsatzsteuer
Termin:
10.05.
Frist:
14.05.
Steuer:
Gewerbesteuer, Grundsteuer
Termin:
17.05.
Frist:
20.05.
Monat:
Juni
Steuer:
Lohn- und Kirchensteuer, Umsatzsteuer, Einkommensteuer, Körperschaftsteuer
Termin:
10.06.
Frist:
14.06.
Monat:
Juli
Steuer:
Lohn- und Kirchensteuer, Umsatzsteuer
Termin:
12.07.
Frist:
15.07.
Monat:
August
Steuer:
Lohn- und Kirchensteuer, Umsatzsteuer
Termin:
10.08.
Frist:
13.08.
Steuer:
Gewerbesteuer, Grundsteuer
Termin:
16.08.
Frist:
19.08.
Monat:
September
Steuer:
Lohn- und Kirchensteuer, Umsatzsteuer, Einkommensteuer, Körperschaftsteuer
Termin:
10.09.
Frist:
13.09.
Monat:
Oktober
Steuer:
Lohn- und Kirchensteuer, Umsatzsteuer
Termin:
11.10.
Frist:
14.10.
Monat:
November
Steuer:
Lohn- und Kirchensteuer, Umsatzsteuer
Termin:
10.11.
Frist:
15.11.
Steuer:
Gewerbesteuer, Grundsteuer
Termin:
15.11.
Frist:
18.11.
Monat:
Dezember
Steuer:
Lohn- und Kirchensteuer, Umsatzsteuer, Einkommensteuer, Körperschaftsteuer
Termin:
10.12.
Frist:
13.12.
Alle Angaben ohne Gewähr




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Recht / Zivilrecht 
Dienstag, 16.07.2024

Reisepreisminderung wegen störender Gänse im Urlaub

Schnatternde und müffelnde Gänse im Hinterhof statt des erhofften Meerblicks im Hotel sind ein Reisemangel und führen zur Reisepreisminderung. Dies entschied das Amtsgericht München (Az. 264 C 17870/23).

Die Klägerin hatte bei der beklagten Reiseveranstalterin für sich und ihre Mitreisende zum Preis von 740 Euro pro Person eine einwöchige Pauschalreise nach Sizilien gebucht. Das gebuchte Hotel soll nach Angaben der Klägerin überbucht gewesen sein, weshalb die beiden am Ankunftstag in einem Alternativhotel untergekommen seien, wofür sie 208 Euro bezahlen hätten müssen. Am nächsten Tag sei ihnen ein Zimmer in einem ca. 100 Meter entfernt gelegenen Hotel zur Verfügung gestellt worden. Dieses hätte jedoch keinen Meerblick gehabt, sondern ein Fenster zum Hinterhof mit lauten und stinkenden Gänsen. Einen Tag später hätten sie erst ein akzeptables Zimmer beziehen können. Die Beklagte erstattete vorgerichtlich einen Betrag i. H. von 230 Euro an die Klägerin. Die Klägerin verlangte darüber hinaus die Zahlung weiterer 400,86 Euro und reichte entsprechend Klage beim Amtsgericht München ein.

Das Amtsgericht wies die Klage ab und erklärte, dass eine Minderung des Reisepreises nur i. H. von 115,62 Euro in Betracht käme. Die Leistungsänderung durch Unterbringung in einem anderen als dem vom Reisenden gebuchten Hotel stelle zwar einen Reisemangel dar, bei dem sich gem. § 651i Abs. 3 Nr. 6 i. V. m. § 651m BGB der Reisepreis mindert. Jedoch sei der Minderungsanspruch durch die bereits im Vorfeld erfolgte Zahlung der Reiseveranstalterin abgegolten. Für den ersten Reisetag hielt das Gericht eine Minderung i. H. von 50 Prozent, für den zweiten Reisetag sogar i. H. von 75 Prozent für angemessen. Denn der Umzug sei für die klagende Frau jeweils mit Unannehmlichkeiten verbunden gewesen. Dass ursprünglich ein Zimmer mit Meerblick gebucht worden sei, ergebe sich aus den vorgelegten Reiseunterlagen nicht, stellte das Amtsgericht fest. Deshalb floss das Fehlen des Meerblicks somit nicht in die juristische Bewertung des Mangels ein. Auch den Anspruch auf Schadensersatz wegen der Aufwendungen für die erste Übernachtung in einem Hotel, das teurer als das ursprünglich gebuchte war, habe die Reiseveranstalterin bereits durch die vorgerichtliche Zahlung erfüllt. Einen weitergehenden Anspruch auf Schadensersatz wegen entgangener Urlaubsfreude habe die Klägerin nicht geltend gemacht. Ein solcher Anspruch wäre in diesem Fall aber ohnehin daran gescheitert, dass der Reisemangel, der nur die ersten beiden Reisetage betroffen habe, nicht die gesamte Reise erheblich beeinträchtigt habe. Denn ab dem dritten Reisetag hätten die Klägerin und ihre Mitreisende ihren Urlaub unbeschwert genießen können. Des Weiteren sei zu berücksichtigen, dass es sich um eine relativ günstige Pauschalreise gehandelt habe. Die berechtigten Erwartungen an eine Reise seien auch in Relation zum Reisepreis zu sehen.

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