Steuerkalender für das Jahr 2024

Monat
Steuerart
Steuertermin
Schonfrist
Monat:
Januar
Steuer:
Lohn- und Kirchensteuer, Umsatzsteuer
Termin:
11.01.
Frist:
14.01.
Monat:
Februar
Steuer:
Lohn- und Kirchensteuer, Umsatzsteuer
Termin:
10.02.
Frist:
15.02.
Steuer:
Gewerbesteuer
Termin:
15.02.
Frist:
18.02.
Monat:
März
Steuer:
Lohn- und Kirchensteuer, Umsatzsteuer, Einkommensteuer, Körperschaftsteuer
Termin:
10.03.
Frist:
15.03.
Monat:
April
Steuer:
Lohn- und Kirchensteuer, Umsatzsteuer
Termin:
12.04.
Frist:
15.04.
Monat:
Mai
Steuer:
Lohn- und Kirchensteuer, Umsatzsteuer
Termin:
10.05.
Frist:
14.05.
Steuer:
Gewerbesteuer
Termin:
17.05.
Frist:
20.05.
Monat:
Juni
Steuer:
Lohn- und Kirchensteuer, Umsatzsteuer, Einkommensteuer, Körperschaftsteuer
Termin:
10.06.
Frist:
14.06.
Monat:
Juli
Steuer:
Lohn- und Kirchensteuer, Umsatzsteuer
Termin:
12.07.
Frist:
15.07.
Monat:
August
Steuer:
Lohn- und Kirchensteuer, Umsatzsteuer
Termin:
10.08.
Frist:
13.08.
Steuer:
Gewerbesteuer
Termin:
16.08.
Frist:
19.08.
Monat:
September
Steuer:
Lohn- und Kirchensteuer, Umsatzsteuer, Einkommensteuer, Körperschaftsteuer
Termin:
10.09.
Frist:
13.09.
Monat:
Oktober
Steuer:
Lohn- und Kirchensteuer, Umsatzsteuer
Termin:
11.10.
Frist:
14.10.
Monat:
November
Steuer:
Lohn- und Kirchensteuer, Umsatzsteuer
Termin:
10.11.
Frist:
15.11.
Steuer:
Gewerbesteuer
Termin:
15.11.
Frist:
18.11.
Monat:
Dezember
Steuer:
Lohn- und Kirchensteuer, Umsatzsteuer, Einkommensteuer, Körperschaftsteuer
Termin:
10.12.
Frist:
13.12.
Alle Angaben ohne Gewähr




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Recht / Sonstige 
Freitag, 12.07.2024

Aberkennung des Zweiten Juristischen Staatsexamens war nicht rechtmäßig

Das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht hat einen Bescheid aufgehoben, durch den das Zweite Juristische Staatsexamen der Klägerin für nicht bestanden erklärt wurde. Eine Täuschung war nicht nachweisbar (Az. 2 LB 69/18).

Die Klägerin bestand im Juni 2013 ihr Zweites Juristisches Staatsexamen beim Landesjustizprüfungsamt in Celle. Mit Bescheid vom 21.04.2015 erklärte dieses dann ihre Staatsprüfung für nicht bestanden. Ihr wurde vorgeworfen, Klausurmusterlösungen bei einem als Repetitor tätigen Rechtsanwalt gekauft zu haben. Der Rechtsanwalt soll die Musterlösungen wiederum von einem ehemaligen niedersächsischen Richter erhalten haben, der zwischen 2011 und 2014 an das Landesjustizprüfungsamt abgeordnet und als Abteilungsleiter eingesetzt war. Die gegen die Aberkennung ihres Staatsexamens gerichtete Klage der Klägerin hatte das Verwaltungsgericht Lüneburg zunächst abgewiesen.

Auf die Berufung der Klägerin hat das Oberverwaltungsgericht den Bescheid jedoch aufgehoben. Eine Täuschung der Klägerin sei nicht nachweisbar. Zwar lägen Übereinstimmungen der Klausuren mit den amtlichen Prüfvermerken vor. Dies genüge für sich genommen jedoch nicht, um von einer Kenntnis der Lösungsskizze durch die Klägerin ausgehen zu können. Bei guten Examenskandidaten sei gerade zu erwarten, dass ihre Ausführungen dem Lösungsvermerk nahekommen. Auch lägen keine umfangreichen Übereinstimmungen vor. Der in der mündlichen Verhandlung vernommene Zeuge habe zudem bekundet, keine Lösungen an sie weitergegeben zu haben. Auch die Klägerin habe ausgeführt, keine Musterlösungen für die Klausuren erhalten zu haben. Insoweit lasse sich nicht nachweisen, dass ihr die amtlichen Lösungen bekannt gewesen seien.

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