Steuerkalender für das Jahr 2024

Monat
Steuerart
Steuertermin
Schonfrist
Monat:
Januar
Steuer:
Lohn- und Kirchensteuer, Umsatzsteuer
Termin:
11.01.
Frist:
14.01.
Monat:
Februar
Steuer:
Lohn- und Kirchensteuer, Umsatzsteuer
Termin:
10.02.
Frist:
15.02.
Steuer:
Gewerbesteuer
Termin:
15.02.
Frist:
18.02.
Monat:
März
Steuer:
Lohn- und Kirchensteuer, Umsatzsteuer, Einkommensteuer, Körperschaftsteuer
Termin:
10.03.
Frist:
15.03.
Monat:
April
Steuer:
Lohn- und Kirchensteuer, Umsatzsteuer
Termin:
12.04.
Frist:
15.04.
Monat:
Mai
Steuer:
Lohn- und Kirchensteuer, Umsatzsteuer
Termin:
10.05.
Frist:
14.05.
Steuer:
Gewerbesteuer
Termin:
17.05.
Frist:
20.05.
Monat:
Juni
Steuer:
Lohn- und Kirchensteuer, Umsatzsteuer, Einkommensteuer, Körperschaftsteuer
Termin:
10.06.
Frist:
14.06.
Monat:
Juli
Steuer:
Lohn- und Kirchensteuer, Umsatzsteuer
Termin:
12.07.
Frist:
15.07.
Monat:
August
Steuer:
Lohn- und Kirchensteuer, Umsatzsteuer
Termin:
10.08.
Frist:
13.08.
Steuer:
Gewerbesteuer
Termin:
16.08.
Frist:
19.08.
Monat:
September
Steuer:
Lohn- und Kirchensteuer, Umsatzsteuer, Einkommensteuer, Körperschaftsteuer
Termin:
10.09.
Frist:
13.09.
Monat:
Oktober
Steuer:
Lohn- und Kirchensteuer, Umsatzsteuer
Termin:
11.10.
Frist:
14.10.
Monat:
November
Steuer:
Lohn- und Kirchensteuer, Umsatzsteuer
Termin:
10.11.
Frist:
15.11.
Steuer:
Gewerbesteuer
Termin:
15.11.
Frist:
18.11.
Monat:
Dezember
Steuer:
Lohn- und Kirchensteuer, Umsatzsteuer, Einkommensteuer, Körperschaftsteuer
Termin:
10.12.
Frist:
13.12.
Alle Angaben ohne Gewähr




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Recht / Zivilrecht 
Freitag, 12.07.2024

Anwohner muss Läuten von Kirchenglocken dulden

Wer nahe einer Kirche wohnt, muss hinnehmen, dass dort mehrmals am Tag die Glocken läuten. Das gilt jedenfalls dann, wenn das beanstandete Glockengeläut die maßgeblichen Richtwerte der Verwaltungsvorschrift der Technischen Anleitung zum Schutz gegen Lärm (TA-Lärm) einhält und eine Einzelfallbetrachtung die Zumutbarkeit der Beeinträchtigung bestätigt. So entschied das Landgericht Regensburg. Die Auffassung wurde vom Oberlandesgericht Nürnberg bestätigt (Az. 4 U 2356/23).

Im Rahmen der rechtlich gebotenen, wertenden Einzelfallbetrachtung seien sowohl die Ortsüblichkeit und Art und Weise des Glockenläutens als auch der Umstand, dass der Kläger – ein Einwohner einer Marktgemeinde im Landkreis Kelheim in Bayern – erst vor wenigen Jahren und in Kenntnis der dort seit 125 Jahren befindlichen Pfarrkirche in das Wohnhaus eingezogen war, berücksichtigt worden. Ihm war das viertelstündliche Zeitschlagen der Kirchenglocken zwischen 6.00 Uhr und 22.00 Uhr viel zu laut. Er klagte deswegen und führte dazu aus, das Glockenläuten führe bei ihm zu gesundheitlichen Beeinträchtigungen.

Das Landgericht Regensburg wies die Unterlassungsklage in erster Instanz ab. Der Mann ging gegen diese Entscheidung in Berufung. Das Oberlandesgericht Nürnberg hat die Berufung zurückgewiesen. Die Geräusche des Zeitläutens überschritten nicht die Grenze der Zumutbarkeit. Ein Sachverständiger habe die Geräusche gemessen, demnach halte das beanstandete Glockengeläut die in einer Verwaltungsvorschrift vorgegebenen Richtwerte ein. Zudem habe der Kläger bei seinem Einzug gewusst, dass in der Nähe seiner Wohnung eine Kirche stehe.

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