Steuerkalender für das Jahr 2024

Monat
Steuerart
Steuertermin
Schonfrist
Monat:
Januar
Steuer:
Lohn- und Kirchensteuer, Umsatzsteuer
Termin:
11.01.
Frist:
14.01.
Monat:
Februar
Steuer:
Lohn- und Kirchensteuer, Umsatzsteuer
Termin:
10.02.
Frist:
15.02.
Steuer:
Gewerbesteuer
Termin:
15.02.
Frist:
18.02.
Monat:
März
Steuer:
Lohn- und Kirchensteuer, Umsatzsteuer, Einkommensteuer, Körperschaftsteuer
Termin:
10.03.
Frist:
15.03.
Monat:
April
Steuer:
Lohn- und Kirchensteuer, Umsatzsteuer
Termin:
12.04.
Frist:
15.04.
Monat:
Mai
Steuer:
Lohn- und Kirchensteuer, Umsatzsteuer
Termin:
10.05.
Frist:
14.05.
Steuer:
Gewerbesteuer
Termin:
17.05.
Frist:
20.05.
Monat:
Juni
Steuer:
Lohn- und Kirchensteuer, Umsatzsteuer, Einkommensteuer, Körperschaftsteuer
Termin:
10.06.
Frist:
14.06.
Monat:
Juli
Steuer:
Lohn- und Kirchensteuer, Umsatzsteuer
Termin:
12.07.
Frist:
15.07.
Monat:
August
Steuer:
Lohn- und Kirchensteuer, Umsatzsteuer
Termin:
10.08.
Frist:
13.08.
Steuer:
Gewerbesteuer
Termin:
16.08.
Frist:
19.08.
Monat:
September
Steuer:
Lohn- und Kirchensteuer, Umsatzsteuer, Einkommensteuer, Körperschaftsteuer
Termin:
10.09.
Frist:
13.09.
Monat:
Oktober
Steuer:
Lohn- und Kirchensteuer, Umsatzsteuer
Termin:
11.10.
Frist:
14.10.
Monat:
November
Steuer:
Lohn- und Kirchensteuer, Umsatzsteuer
Termin:
10.11.
Frist:
15.11.
Steuer:
Gewerbesteuer
Termin:
15.11.
Frist:
18.11.
Monat:
Dezember
Steuer:
Lohn- und Kirchensteuer, Umsatzsteuer, Einkommensteuer, Körperschaftsteuer
Termin:
10.12.
Frist:
13.12.
Alle Angaben ohne Gewähr




Infothek

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Recht / Zivilrecht 
Mittwoch, 10.07.2024

Berufsunfähigkeitsversicherung darf Zahlung nicht wegen Teilzeitbeschäftigung einstellen

Wenn ein Arbeitnehmer seinen angestammten Beruf nicht mehr ausüben kann, soll die Berufsunfähigkeitsversicherung vor den finanziellen Folgen schützen. Wer trotz Berufsunfähigkeit eine Teilzeitbeschäftigung in einer anderen Tätigkeit aufnimmt, verliert seinen Anspruch auf die Zahlung der Versicherungsleistung aber nicht. So entschied das Kammergericht Berlin (Az. 6 U 32/22).

Der Versicherungsnehmer arbeitete zuvor in Vollzeit als kaufmännischer Angestellter. Aufgrund einer Rückenoperation und einer daraus resultierenden Querschnittslähmung wurde der Mann berufsunfähig. Er arbeitete in der Folge nach einer entsprechenden Umschulung nur noch 15 Stunden pro Woche als Steuerfachgehilfe und büßte damit gegenüber seinem vorherigen Job mehr als 20 Prozent seines Gehalts ein. Der Versicherer wollte die Zahlung der Leistungen wegen der Teilzeittätigkeit des Mannes einstellen. Dagegen klagte dieser.

Das Gericht gab dem Kläger Recht. Die Teilzeittätigkeit sei mit der früheren Vollzeittätigkeit des Klägers weder vergleichbar noch zumutbar. Für die Beurteilung der Zumutbarkeit seien das bisherige Einkommen und die soziale Stellung des Versicherten maßgeblich. Insbesondere sei die Teilzeittätigkeit in der sozialen Wertschätzung nicht mit einer Vollzeittätigkeit gleichzusetzen. Der Versicherungsschutz einer Berufsunfähigkeitsversicherung dürfe nicht dadurch ausgehöhlt werden, dass der Vertragszweck aufgehoben wird. Der Versicherer sei deswegen leistungspflichtig, wenn der Versicherungsnehmer zunächst arbeitslos und später in der Weise berufsunfähig werde, dass er eine Tätigkeit zwar noch ausführen könne, aber aus gesundheitlichen Gründen nur noch in einem Umfang von unter 50 % der bisherigen Arbeitszeit.

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