Steuerkalender für das Jahr 2024

Monat
Steuerart
Steuertermin
Schonfrist
Monat:
Januar
Steuer:
Lohn- und Kirchensteuer, Umsatzsteuer
Termin:
11.01.
Frist:
14.01.
Monat:
Februar
Steuer:
Lohn- und Kirchensteuer, Umsatzsteuer
Termin:
10.02.
Frist:
15.02.
Steuer:
Gewerbesteuer
Termin:
15.02.
Frist:
18.02.
Monat:
März
Steuer:
Lohn- und Kirchensteuer, Umsatzsteuer, Einkommensteuer, Körperschaftsteuer
Termin:
10.03.
Frist:
15.03.
Monat:
April
Steuer:
Lohn- und Kirchensteuer, Umsatzsteuer
Termin:
12.04.
Frist:
15.04.
Monat:
Mai
Steuer:
Lohn- und Kirchensteuer, Umsatzsteuer
Termin:
10.05.
Frist:
14.05.
Steuer:
Gewerbesteuer
Termin:
17.05.
Frist:
20.05.
Monat:
Juni
Steuer:
Lohn- und Kirchensteuer, Umsatzsteuer, Einkommensteuer, Körperschaftsteuer
Termin:
10.06.
Frist:
14.06.
Monat:
Juli
Steuer:
Lohn- und Kirchensteuer, Umsatzsteuer
Termin:
12.07.
Frist:
15.07.
Monat:
August
Steuer:
Lohn- und Kirchensteuer, Umsatzsteuer
Termin:
10.08.
Frist:
13.08.
Steuer:
Gewerbesteuer
Termin:
16.08.
Frist:
19.08.
Monat:
September
Steuer:
Lohn- und Kirchensteuer, Umsatzsteuer, Einkommensteuer, Körperschaftsteuer
Termin:
10.09.
Frist:
13.09.
Monat:
Oktober
Steuer:
Lohn- und Kirchensteuer, Umsatzsteuer
Termin:
11.10.
Frist:
14.10.
Monat:
November
Steuer:
Lohn- und Kirchensteuer, Umsatzsteuer
Termin:
10.11.
Frist:
15.11.
Steuer:
Gewerbesteuer
Termin:
15.11.
Frist:
18.11.
Monat:
Dezember
Steuer:
Lohn- und Kirchensteuer, Umsatzsteuer, Einkommensteuer, Körperschaftsteuer
Termin:
10.12.
Frist:
13.12.
Alle Angaben ohne Gewähr




Infothek

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Recht / Arbeits-/Sozialrecht 
Dienstag, 09.07.2024

Altersrente: Rückzahlung wegen verschwiegener Verletztenrente

Wer eine Verletztenrente aus der gesetzlichen Unfallversicherung bezieht, hat regelmäßig einen geringeren Anspruch auf Altersrente. Die Rentenversicherung weist die Versicherten deshalb schon bei der Antragstellung ausdrücklich auf ihre entsprechende Mitteilungspflicht hin. Wer dennoch die Verletztenrente nicht angibt, handelt grob fahrlässig. Die zu viel geleistete Rente muss dann zurückbezahlt werden. So entschied das Hessische Landessozialgericht (Az. L 5 R 121/23).

Ein 1949 geborener Versicherter bezieht aufgrund eines Arbeitsunfalls im Jahr 1967 eine Verletztenrente von der Berufsgenossenschaft. Seit dem Jahr 2009 erhält er zudem eine Altersrente für schwerbehinderte Menschen (von zunächst rund 2.400 Euro monatlich). Obgleich die Rentenversicherung ihn anlässlich der Rentenantragstellung ausdrücklich nach dem Bezug von Leistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung gefragt und auf die entsprechende Mitteilungspflicht hingewiesen hatte, gab der Versicherte die Verletztenrente (damals rund 1.260 Euro monatlich) nicht an. Nachdem der Versicherte rund 10 Jahre später bei der Berufsgenossenschaft geltend gemacht hatte, dass sich die Folgen des Arbeitsunfalls verschlimmert hätten, erhöhte die Berufsgenossenschaft die Verletztenrente mit Wirkung zum Februar 2018 und meldete dies der Rentenversicherung. Die Rentenversicherung, die erst hierdurch Kenntnis von dem Bezug der Verletztenrente erlangte, hörte sodann den Versicherten zur beabsichtigten Rücknahme der Rentenbewilligung und zur Erstattung der überzahlten Rentenleistungen in Höhe von mehr als 80.000 Euro an. Der Versicherte wandte hiergegen ein, dass er bei der Antragstellung falsch beraten worden sei. Zudem sei bereits Verjährung eingetreten.

Das Landessozialgericht gab jedoch – ebenso wie die Vorinstanz – der Rentenversicherung Recht. Der Versicherte habe grob fahrlässig unrichtige Angaben gemacht. Im Rentenantragsformular werde „klar, eindeutig und unmissverständlich“ gefragt, ob Leistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung bezogen werden. Hierzu habe der Versicherte grob fahrlässig und bösgläubig keine unzutreffenden Angaben gemacht, obgleich er gewusst habe oder hätte wissen müssen, dass ihm die zuerkannte Altersrente wegen des Bezugs seiner Verletztenrente nicht in der geleisteten Höhe zustehe. Er könne sich auch nicht darauf berufen, dass er den entsprechenden Hinweis der Rentenversicherung nicht gelesen habe, da er dann in besonders schwerem Maße die erforderliche Pflicht verletzt hätte. Der Versicherte könne sich auch nicht darauf berufen, falsch beraten worden zu sein. Es liege zudem keine Verjährung vor. Bei grober Fahrlässigkeit könne ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt mit Dauerwirkung jedenfalls bis zum Ablauf von zehn Jahren nach seiner Bekanntgabe zurückgenommen werden. Diese Frist habe die Rentenversicherung beachtet. Damit habe sie den Bewilligungsbescheid zurücknehmen und die zu viel geleistete Rente von dem Versicherten zurückfordern können.

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