Steuerkalender für das Jahr 2024

Monat
Steuerart
Steuertermin
Schonfrist
Monat:
Januar
Steuer:
Lohn- und Kirchensteuer, Umsatzsteuer
Termin:
11.01.
Frist:
14.01.
Monat:
Februar
Steuer:
Lohn- und Kirchensteuer, Umsatzsteuer
Termin:
10.02.
Frist:
15.02.
Steuer:
Gewerbesteuer
Termin:
15.02.
Frist:
18.02.
Monat:
März
Steuer:
Lohn- und Kirchensteuer, Umsatzsteuer, Einkommensteuer, Körperschaftsteuer
Termin:
10.03.
Frist:
15.03.
Monat:
April
Steuer:
Lohn- und Kirchensteuer, Umsatzsteuer
Termin:
12.04.
Frist:
15.04.
Monat:
Mai
Steuer:
Lohn- und Kirchensteuer, Umsatzsteuer
Termin:
10.05.
Frist:
14.05.
Steuer:
Gewerbesteuer
Termin:
17.05.
Frist:
20.05.
Monat:
Juni
Steuer:
Lohn- und Kirchensteuer, Umsatzsteuer, Einkommensteuer, Körperschaftsteuer
Termin:
10.06.
Frist:
14.06.
Monat:
Juli
Steuer:
Lohn- und Kirchensteuer, Umsatzsteuer
Termin:
12.07.
Frist:
15.07.
Monat:
August
Steuer:
Lohn- und Kirchensteuer, Umsatzsteuer
Termin:
10.08.
Frist:
13.08.
Steuer:
Gewerbesteuer
Termin:
16.08.
Frist:
19.08.
Monat:
September
Steuer:
Lohn- und Kirchensteuer, Umsatzsteuer, Einkommensteuer, Körperschaftsteuer
Termin:
10.09.
Frist:
13.09.
Monat:
Oktober
Steuer:
Lohn- und Kirchensteuer, Umsatzsteuer
Termin:
11.10.
Frist:
14.10.
Monat:
November
Steuer:
Lohn- und Kirchensteuer, Umsatzsteuer
Termin:
10.11.
Frist:
15.11.
Steuer:
Gewerbesteuer
Termin:
15.11.
Frist:
18.11.
Monat:
Dezember
Steuer:
Lohn- und Kirchensteuer, Umsatzsteuer, Einkommensteuer, Körperschaftsteuer
Termin:
10.12.
Frist:
13.12.
Alle Angaben ohne Gewähr




Infothek

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Steuern / Umsatzsteuer 
Dienstag, 09.07.2024

Vermietungsleistung bei Überlassung von Standplätzen zum Anbieten von Kfz auf Automärkten nicht von Umsatzsteuer befreit

Das Finanzgericht München hatte zu entscheiden, ob die Überlassung von Standplätzen zum Anbieten von Kraftfahrzeugen auf Automärkten eine umsatzsteuerbefreite Vermietungsleistung darstellt (Az. 5 K 1078/23).

Leistungen aus der Vermietung von Stellplätzen für Kraftfahrzeuge anlässlich von Automärkten seien (passive) Vermietungsleistungen an die Kunden (potenzielle Verkäufer der Kfz) i. S. v. § 4 Nr. 12 Satz 1a UStG, wenn die neben der Zurverfügungstellung der Standplätze erbrachten weiteren Leistungen an die potenziellen Fahrzeugverkäufer nicht leistungsbestimmend, sondern nur unwesentlich seien (im Streitfall: Sicherstellung der Abläufe bei den Automärkten durch Kassen- und Ordnungspersonal sowie die Möglichkeit, ein Geldscheinprüfgerät zu nutzen; Verkauf von Essen und Trinken an Snackbars gegen gesondertes Entgelt).

Die Leistungen der Klägerin seien hier von der Umsatzsteuerbefreiung ausgeschlossen. Nach § 4 Nr. 12 Satz 2 UStG sei u. a. nicht befreit die Vermietung von Plätzen für das Abstellen von Fahrzeugen. Die Klägerin habe solche Vermietungsleistungen ausgeführt und diese stellten nicht nur Nebenleistungen dar. Sie habe selbst unter Beweis gestellt, dass sie Kfz-Anbietern lediglich die Berechtigung einräume, eine Verkaufsfläche in Form eines Stellplatzes zu nutzen.

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