Steuerkalender für das Jahr 2024

Monat
Steuerart
Steuertermin
Schonfrist
Monat:
Januar
Steuer:
Lohn- und Kirchensteuer, Umsatzsteuer
Termin:
11.01.
Frist:
14.01.
Monat:
Februar
Steuer:
Lohn- und Kirchensteuer, Umsatzsteuer
Termin:
10.02.
Frist:
15.02.
Steuer:
Gewerbesteuer
Termin:
15.02.
Frist:
18.02.
Monat:
März
Steuer:
Lohn- und Kirchensteuer, Umsatzsteuer, Einkommensteuer, Körperschaftsteuer
Termin:
10.03.
Frist:
15.03.
Monat:
April
Steuer:
Lohn- und Kirchensteuer, Umsatzsteuer
Termin:
12.04.
Frist:
15.04.
Monat:
Mai
Steuer:
Lohn- und Kirchensteuer, Umsatzsteuer
Termin:
10.05.
Frist:
14.05.
Steuer:
Gewerbesteuer
Termin:
17.05.
Frist:
20.05.
Monat:
Juni
Steuer:
Lohn- und Kirchensteuer, Umsatzsteuer, Einkommensteuer, Körperschaftsteuer
Termin:
10.06.
Frist:
14.06.
Monat:
Juli
Steuer:
Lohn- und Kirchensteuer, Umsatzsteuer
Termin:
12.07.
Frist:
15.07.
Monat:
August
Steuer:
Lohn- und Kirchensteuer, Umsatzsteuer
Termin:
10.08.
Frist:
13.08.
Steuer:
Gewerbesteuer
Termin:
16.08.
Frist:
19.08.
Monat:
September
Steuer:
Lohn- und Kirchensteuer, Umsatzsteuer, Einkommensteuer, Körperschaftsteuer
Termin:
10.09.
Frist:
13.09.
Monat:
Oktober
Steuer:
Lohn- und Kirchensteuer, Umsatzsteuer
Termin:
11.10.
Frist:
14.10.
Monat:
November
Steuer:
Lohn- und Kirchensteuer, Umsatzsteuer
Termin:
10.11.
Frist:
15.11.
Steuer:
Gewerbesteuer
Termin:
15.11.
Frist:
18.11.
Monat:
Dezember
Steuer:
Lohn- und Kirchensteuer, Umsatzsteuer, Einkommensteuer, Körperschaftsteuer
Termin:
10.12.
Frist:
13.12.
Alle Angaben ohne Gewähr




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Recht / Zivilrecht 
Montag, 08.07.2024

WEG: Nach modernisiertem Wohnungseigentumsgesetz nur Gesamtanfechtung der Jahresabrechnung möglich

Nach neuem Recht (modernisiertes Wohnungseigentumsgesetz – WEG) ist die Teilanfechtung der Beschlüsse über die Anpassung der Vorschüsse oder die Einforderung von Nachschüssen nicht mehr möglich. Vielmehr muss die gesamte Jahresabrechnung angefochten werden. So entschied das Landgericht Frankfurt (Az. 2-13 S 27/23).

Im Jahr 2022 hatte ein Wohnungseigentümer vor dem Amtsgericht Marburg eine Klage auf Anfechtung einzelner Positionen von auf einer Eigentümerversammlung getroffenen Beschlüsse über die Anpassung der Vorschüsse und der Einforderung von Nachschüssen erhoben. Das Amtsgericht hielt die Teilanfechtung für unzulässig und legte die Anfechtungsanträge als Gesamtanfechtung aus. Unter anderem darüber hatte das Landgericht Frankfurt in der Berufungsinstanz zu entscheiden.

Das Landgericht folgte der Entscheidung des Amtsgerichts. Zwar habe nach altem Recht die Anfechtung einer Jahresabrechnung auf einzeln abtrennbare Positionen beschränkt werden können. Daran könne aber unter Geltung des modernisierten Wohnungseigentumsgesetzes nicht mehr festgehalten werden. Denn durch die Änderung des § 28 Abs. 2 WEG sei klargestellt, dass Gegenstand der Beschlussfassung nur noch die Anpassung der beschlossenen Vorschüsse bzw. die Nachschüsse seien. Einen darüber hinausgehenden Inhalt dürfe die Jahresabrechnung nicht mehr haben. Insoweit fehle es an einer Beschlusskompetenz. Dies führe dazu, dass eine Teilanfechtung im neuen Recht nicht mehr möglich sei. Die Zusammensetzung der Abrechnung und damit die einzelnen Positionen seien nicht mehr Gegenstand der Beschlussfassung.

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