Steuerkalender für das Jahr 2024

Monat
Steuerart
Steuertermin
Schonfrist
Monat:
Januar
Steuer:
Lohn- und Kirchensteuer, Umsatzsteuer
Termin:
11.01.
Frist:
14.01.
Monat:
Februar
Steuer:
Lohn- und Kirchensteuer, Umsatzsteuer
Termin:
10.02.
Frist:
15.02.
Steuer:
Gewerbesteuer
Termin:
15.02.
Frist:
18.02.
Monat:
März
Steuer:
Lohn- und Kirchensteuer, Umsatzsteuer, Einkommensteuer, Körperschaftsteuer
Termin:
10.03.
Frist:
15.03.
Monat:
April
Steuer:
Lohn- und Kirchensteuer, Umsatzsteuer
Termin:
12.04.
Frist:
15.04.
Monat:
Mai
Steuer:
Lohn- und Kirchensteuer, Umsatzsteuer
Termin:
10.05.
Frist:
14.05.
Steuer:
Gewerbesteuer
Termin:
17.05.
Frist:
20.05.
Monat:
Juni
Steuer:
Lohn- und Kirchensteuer, Umsatzsteuer, Einkommensteuer, Körperschaftsteuer
Termin:
10.06.
Frist:
14.06.
Monat:
Juli
Steuer:
Lohn- und Kirchensteuer, Umsatzsteuer
Termin:
12.07.
Frist:
15.07.
Monat:
August
Steuer:
Lohn- und Kirchensteuer, Umsatzsteuer
Termin:
10.08.
Frist:
13.08.
Steuer:
Gewerbesteuer
Termin:
16.08.
Frist:
19.08.
Monat:
September
Steuer:
Lohn- und Kirchensteuer, Umsatzsteuer, Einkommensteuer, Körperschaftsteuer
Termin:
10.09.
Frist:
13.09.
Monat:
Oktober
Steuer:
Lohn- und Kirchensteuer, Umsatzsteuer
Termin:
11.10.
Frist:
14.10.
Monat:
November
Steuer:
Lohn- und Kirchensteuer, Umsatzsteuer
Termin:
10.11.
Frist:
15.11.
Steuer:
Gewerbesteuer
Termin:
15.11.
Frist:
18.11.
Monat:
Dezember
Steuer:
Lohn- und Kirchensteuer, Umsatzsteuer, Einkommensteuer, Körperschaftsteuer
Termin:
10.12.
Frist:
13.12.
Alle Angaben ohne Gewähr




Infothek

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Steuern / Umsatzsteuer 
Mittwoch, 03.07.2024

Kein Vorsteuerabzug eines Gerüstbauunternehmens aus „vorgeschobenem” Strohmanngeschäft

Das Finanzgericht Baden-Württemberg entschied zum Vorsteuerabzug aus Rechnungen von vermeintlichen Subunternehmern im Gerüstbaugewerbe (Az. 1 K 815/19).

Ein „vorgeschobenes” Strohmanngeschäft ist nach § 41 Abs. 2 AO unbeachtlich, wenn es nur zum Schein abgeschlossen wird, d. h., wenn die Vertragsparteien – der „Strohmann” und der Leistungsempfänger – einverständlich oder stillschweigend davon ausgehen, dass die Rechtswirkungen des Geschäfts gerade nicht zwischen ihnen, sondern zwischen dem Leistungsempfänger und dem „Hintermann” eintreten sollen. Letzteres sei insbesondere dann zu bejahen, wenn der Leistungsempfänger wisse oder davon ausgehen müsse, dass der „Strohmann” keine eigene Verpflichtung aus dem Rechtsgeschäft übernehmen will und dementsprechend auch keine eigenen Leistungen versteuern will.

Da das Umsatzsteuerrecht an tatsächliche Leistungsvorgänge anknüpft, komme es auf das Vorhandensein zivilrechtlich wirksamer Verträge oder Leistungspflichten nicht an. Maßgeblich sei, dass die Beteiligten das wirtschaftliche Ergebnis eines Scheingeschäfts gleichwohl eintreten und bestehen lassen. Für das Vorliegen von Scheingeschäften trägt das Finanzamt die Feststellungslast, das sich auf die Unwirksamkeit der vorgetäuschten Geschäfte beruft.

Einem Gerüstbauunternehmen stehe der Vorsteuerabzug aus Rechnungen von Nachunternehmen über Gerüstbauleistungen nicht zu, wenn die schriftlichen Verträge mit den Nachunternehmen nur zum Schein abgeschlossen worden sind, die Mitglieder der eingesetzten Gerüstbaukolonnen nur zum Schein bei den Nachunternehmen als Beschäftigte angemeldet worden sind und die für die Nachunternehmen verantwortlich auftretenden Personen in Wirklichkeit nur zur Erstellung von Abdeckrechnungen zur Verschleierung von Schwarzarbeit benutzt worden sind. Für Scheingeschäfte spreche insbesondere, wenn die für die Nachunternehmen verantwortlichen Personen keinerlei Branchenkenntnisse im Gerüstbau haben und sich ihre Aufgaben im Wesentlichen darauf beschränken, Abdeckrechnungen nach den vom auftraggebenden Unternehmen vorgegebenen Aufmaßen zu schreiben und Bargeld an die Kolonnenführer der eingesetzten Gerüstbaukolonnen zu verteilen.

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Die Fachnachrichten in der Infothek werden Ihnen von der Redaktion Steuern & Recht der DATEV eG zur Verfügung gestellt.


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