Steuerkalender für das Jahr 2024

Monat
Steuerart
Steuertermin
Schonfrist
Monat:
Januar
Steuer:
Lohn- und Kirchensteuer, Umsatzsteuer
Termin:
11.01.
Frist:
14.01.
Monat:
Februar
Steuer:
Lohn- und Kirchensteuer, Umsatzsteuer
Termin:
10.02.
Frist:
15.02.
Steuer:
Gewerbesteuer
Termin:
15.02.
Frist:
18.02.
Monat:
März
Steuer:
Lohn- und Kirchensteuer, Umsatzsteuer, Einkommensteuer, Körperschaftsteuer
Termin:
10.03.
Frist:
15.03.
Monat:
April
Steuer:
Lohn- und Kirchensteuer, Umsatzsteuer
Termin:
12.04.
Frist:
15.04.
Monat:
Mai
Steuer:
Lohn- und Kirchensteuer, Umsatzsteuer
Termin:
10.05.
Frist:
14.05.
Steuer:
Gewerbesteuer
Termin:
17.05.
Frist:
20.05.
Monat:
Juni
Steuer:
Lohn- und Kirchensteuer, Umsatzsteuer, Einkommensteuer, Körperschaftsteuer
Termin:
10.06.
Frist:
14.06.
Monat:
Juli
Steuer:
Lohn- und Kirchensteuer, Umsatzsteuer
Termin:
12.07.
Frist:
15.07.
Monat:
August
Steuer:
Lohn- und Kirchensteuer, Umsatzsteuer
Termin:
10.08.
Frist:
13.08.
Steuer:
Gewerbesteuer
Termin:
16.08.
Frist:
19.08.
Monat:
September
Steuer:
Lohn- und Kirchensteuer, Umsatzsteuer, Einkommensteuer, Körperschaftsteuer
Termin:
10.09.
Frist:
13.09.
Monat:
Oktober
Steuer:
Lohn- und Kirchensteuer, Umsatzsteuer
Termin:
11.10.
Frist:
14.10.
Monat:
November
Steuer:
Lohn- und Kirchensteuer, Umsatzsteuer
Termin:
10.11.
Frist:
15.11.
Steuer:
Gewerbesteuer
Termin:
15.11.
Frist:
18.11.
Monat:
Dezember
Steuer:
Lohn- und Kirchensteuer, Umsatzsteuer, Einkommensteuer, Körperschaftsteuer
Termin:
10.12.
Frist:
13.12.
Alle Angaben ohne Gewähr




Infothek

Zurück zur Übersicht
Steuern / Einkommensteuer 
Montag, 24.06.2024

Übernachtungskosten des Personals eines Sicherheitsdienstes bei Unklarheit über die Kostentragungspflicht und Vorliegen einer Scheinrechnung nicht abzugsfähig

Ausgaben des Betreibers eines Sicherheitsdienstes für Übernachtungskosten seines Personals im Rahmen der Erbringung von Bewachungsleistungen bei einer Veranstaltung sind nicht als Betriebsausgaben abzugsfähig, wenn nicht feststeht, dass der Unternehmer zur Tragung der Kosten verpflichtet war, und nach dem Gesamtbild der Verhältnisse vom Vorliegen einer Scheinrechnung auszugehen ist. So entschied das Sächsische Finanzgericht (Az. 2 K 772/14).

Wenn der Unternehmer durch seinen bei ihm angestellten Bruder getäuscht und unter Vorlage eines von dem Unternehmer selbst unterschriebenen Vertrags zur Leistung einer Zahlung bewegt werde, sei diese nicht als Betriebsausgabe abzugsfähig, wenn die Täuschung nur deshalb gelang, weil der Unternehmer seine Kontrollbefugnis gegenüber seinem Bruder nicht ausreichend ausgeübt habe.

Das Gericht habe zwar keine Zweifel, dass der Kläger im fraglichen Zeitraum in erheblichem Umfang Sicherheitsdienstleistungen erbrachte, weshalb Mitarbeiter vor Ort waren, die dort auch übernachtet haben. Erheblich Zweifel bestünden jedoch, ob dem Kläger hieraus Aufwendungen entstanden sind. Daher stehe nicht zur Überzeugung des Gerichts fest, dass der Kläger die in Streit befindlichen Übernachtungskosten gezahlt hat. Aus diesem Grund scheide auch eine mögliche Schätzung aus.

Zurück zur Übersicht

Die Fachnachrichten in der Infothek werden Ihnen von der Redaktion Steuern & Recht der DATEV eG zur Verfügung gestellt.


Mandanten-Monatsinfo

zum Archiv
Hier finden Sie den Standard-Mandantenbrief in einem modernen Zeitschriften-Layout. Aktuelle Informationen über wichtige Änderungen in Steuerrecht und Gesetzgebung.

Adobe Reader
Die folgenden Informationen stehen Ihnen im PDF-Format zur Verfügung. Zum Anzeigen und Drucken benötigen Sie den Adobe Reader, den Sie hier kostenlos downloaden können.