Steuerkalender für das Jahr 2024

Monat
Steuerart
Steuertermin
Schonfrist
Monat:
Januar
Steuer:
Lohn- und Kirchensteuer, Umsatzsteuer
Termin:
11.01.
Frist:
14.01.
Monat:
Februar
Steuer:
Lohn- und Kirchensteuer, Umsatzsteuer
Termin:
10.02.
Frist:
15.02.
Steuer:
Gewerbesteuer
Termin:
15.02.
Frist:
18.02.
Monat:
März
Steuer:
Lohn- und Kirchensteuer, Umsatzsteuer, Einkommensteuer, Körperschaftsteuer
Termin:
10.03.
Frist:
15.03.
Monat:
April
Steuer:
Lohn- und Kirchensteuer, Umsatzsteuer
Termin:
12.04.
Frist:
15.04.
Monat:
Mai
Steuer:
Lohn- und Kirchensteuer, Umsatzsteuer
Termin:
10.05.
Frist:
14.05.
Steuer:
Gewerbesteuer
Termin:
17.05.
Frist:
20.05.
Monat:
Juni
Steuer:
Lohn- und Kirchensteuer, Umsatzsteuer, Einkommensteuer, Körperschaftsteuer
Termin:
10.06.
Frist:
14.06.
Monat:
Juli
Steuer:
Lohn- und Kirchensteuer, Umsatzsteuer
Termin:
12.07.
Frist:
15.07.
Monat:
August
Steuer:
Lohn- und Kirchensteuer, Umsatzsteuer
Termin:
10.08.
Frist:
13.08.
Steuer:
Gewerbesteuer
Termin:
16.08.
Frist:
19.08.
Monat:
September
Steuer:
Lohn- und Kirchensteuer, Umsatzsteuer, Einkommensteuer, Körperschaftsteuer
Termin:
10.09.
Frist:
13.09.
Monat:
Oktober
Steuer:
Lohn- und Kirchensteuer, Umsatzsteuer
Termin:
11.10.
Frist:
14.10.
Monat:
November
Steuer:
Lohn- und Kirchensteuer, Umsatzsteuer
Termin:
10.11.
Frist:
15.11.
Steuer:
Gewerbesteuer
Termin:
15.11.
Frist:
18.11.
Monat:
Dezember
Steuer:
Lohn- und Kirchensteuer, Umsatzsteuer, Einkommensteuer, Körperschaftsteuer
Termin:
10.12.
Frist:
13.12.
Alle Angaben ohne Gewähr




Infothek

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Steuern / Grunderwerbsteuer 
Mittwoch, 14.08.2024

Grunderwerbsteuer bei Anteilsvereinigung zur Wiederherstellung des ursprünglichen Zustands

Das Finanzgericht Baden-Württemberg hatte zur Entstehung von Grunderwerbsteuer aufgrund der Übertragung von Anteilen einer GmbH in Liquidation auf einen Gesellschafter zu entscheiden (Az. 5 K 1503/22).

§ 1 Abs. 3 Nr. 1 GrEStG ist auch anzuwenden im Falle einer wiederholten, erneuten oder nachfolgenden Vereinigung aller Anteile, die lediglich den ursprünglichen Zustand wiederherstellt. Der Begriff der erstmaligen Anteilsvereinigung betreffe nur den Fall, dass nach Überschreiten der 95%-Grenze weitere Anteilserwerbe nicht steuerbar sind, also die Verstärkung der bereits bestehenden Anteilsvereinigung.

Die Steuerbefreiungen in § 3 Nr. 4 bis 7 GrEStG seien auf Erwerbsvorgänge mit Kapitalgesellschaften nicht anwendbar, da diese die persönlichen Voraussetzungen nicht erfüllen können. Die Übertragung der Anteile an der GmbH sei im Streitfall grunderwerbsteuerbar und grunderwerbsteuerpflichtig. Die Anteilsvereinigung ist auch nicht nach § 3 Nr. 5 GrEStG von der Grunderwerbsteuer befreit. Nach § 3 Nr. 5 GrEStG sind Grundstückserwerbe durch den früheren Ehegatten des Veräußerers im Rahmen der Vermögensauseinandersetzung nach der Scheidung steuerfrei. Steuerfrei seien danach in sachlicher Hinsicht alle Erwerbe aus Anlass der Ehescheidung. Dieser Tatbestand sei vorliegend jedoch nicht erfüllt.

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Die Fachnachrichten in der Infothek werden Ihnen von der Redaktion Steuern & Recht der DATEV eG zur Verfügung gestellt.


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