Steuerkalender für das Jahr 2024

Monat
Steuerart
Steuertermin
Schonfrist
Monat:
Januar
Steuer:
Lohn- und Kirchensteuer, Umsatzsteuer
Termin:
11.01.
Frist:
14.01.
Monat:
Februar
Steuer:
Lohn- und Kirchensteuer, Umsatzsteuer
Termin:
10.02.
Frist:
15.02.
Steuer:
Gewerbesteuer
Termin:
15.02.
Frist:
18.02.
Monat:
März
Steuer:
Lohn- und Kirchensteuer, Umsatzsteuer, Einkommensteuer, Körperschaftsteuer
Termin:
10.03.
Frist:
15.03.
Monat:
April
Steuer:
Lohn- und Kirchensteuer, Umsatzsteuer
Termin:
12.04.
Frist:
15.04.
Monat:
Mai
Steuer:
Lohn- und Kirchensteuer, Umsatzsteuer
Termin:
10.05.
Frist:
14.05.
Steuer:
Gewerbesteuer
Termin:
17.05.
Frist:
20.05.
Monat:
Juni
Steuer:
Lohn- und Kirchensteuer, Umsatzsteuer, Einkommensteuer, Körperschaftsteuer
Termin:
10.06.
Frist:
14.06.
Monat:
Juli
Steuer:
Lohn- und Kirchensteuer, Umsatzsteuer
Termin:
12.07.
Frist:
15.07.
Monat:
August
Steuer:
Lohn- und Kirchensteuer, Umsatzsteuer
Termin:
10.08.
Frist:
13.08.
Steuer:
Gewerbesteuer
Termin:
16.08.
Frist:
19.08.
Monat:
September
Steuer:
Lohn- und Kirchensteuer, Umsatzsteuer, Einkommensteuer, Körperschaftsteuer
Termin:
10.09.
Frist:
13.09.
Monat:
Oktober
Steuer:
Lohn- und Kirchensteuer, Umsatzsteuer
Termin:
11.10.
Frist:
14.10.
Monat:
November
Steuer:
Lohn- und Kirchensteuer, Umsatzsteuer
Termin:
10.11.
Frist:
15.11.
Steuer:
Gewerbesteuer
Termin:
15.11.
Frist:
18.11.
Monat:
Dezember
Steuer:
Lohn- und Kirchensteuer, Umsatzsteuer, Einkommensteuer, Körperschaftsteuer
Termin:
10.12.
Frist:
13.12.
Alle Angaben ohne Gewähr




Infothek

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Recht / Zivilrecht 
Mittwoch, 19.06.2024

Zum Anspruch auf Ausgleichszahlung bei Flugverspätung wegen Ausfall des SITA-Systems

Ein mehrstündiger Ausfall der Passagiermanagement-Software SITA im Terminal des Flughafens, der einen erhöhten Aufwand bei der deshalb erforderlichen manuellen Abfertigung der Fluggäste zur Folge hat und damit den planmäßigen Start eines Fluges verhindert, kann außergewöhnliche Umstände begründen.

Kommt es zu einer Flugverspätung aufgrund eines solchen Ausfalls, so kann sich die Fluggesellschaft auf einen außergewöhnlichen Umstand im Sinne von Art. 5 Abs. 3 der Fluggastrechteverordnung (VO) berufen. Hat die Fluggesellschaft zudem alle zumutbaren Maßnahmen ergriffen, um die Verspätung zu vermeiden, bestehe kein Anspruch auf Ausgleichszahlung gemäß Art. 7 Abs. 1 VO. Dies entschied das Amtsgericht Erding (Az. 116 C 1839/22).

Im Streitfall erreichten zwei Fluggäste ihren Ankunftsort in Fort Lauderdale mit einer Verspätung von mehr als drei Stunden. Sie verfügten über eine Buchung für einen Flug von München über Charlotte nach Fort Lauderdale. Zu der Verspätung kam es, weil in München das SITA-Netzwerk für mehrere Stunden ausfiel und der Flug nach Charlotte daher verspätet startete. Dadurch verpassten die Fluggäste ihren Anschlussflug nach Fort Lauderdale. Nachfolgend bestand Streit, ob die Fluggesellschaft zur Zahlung einer Ausgleichsleistung verpflichtet war.

Das Amtsgericht Erding entschied, dass die Fluggesellschaft nicht zur Zahlung verpflichtet sei, denn sie könne sich auf einen außergewöhnlichen Umstand im Sinne von Art. 5 Abs. 3 VO berufen. Zudem habe sie alle zumutbaren Maßnahmen ergriffen, um die Verspätung zu vermeiden.

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