Steuerkalender für das Jahr 2024

Monat
Steuerart
Steuertermin
Schonfrist
Monat:
Januar
Steuer:
Lohn- und Kirchensteuer, Umsatzsteuer
Termin:
11.01.
Frist:
14.01.
Monat:
Februar
Steuer:
Lohn- und Kirchensteuer, Umsatzsteuer
Termin:
10.02.
Frist:
15.02.
Steuer:
Gewerbesteuer
Termin:
15.02.
Frist:
18.02.
Monat:
März
Steuer:
Lohn- und Kirchensteuer, Umsatzsteuer, Einkommensteuer, Körperschaftsteuer
Termin:
10.03.
Frist:
15.03.
Monat:
April
Steuer:
Lohn- und Kirchensteuer, Umsatzsteuer
Termin:
12.04.
Frist:
15.04.
Monat:
Mai
Steuer:
Lohn- und Kirchensteuer, Umsatzsteuer
Termin:
10.05.
Frist:
14.05.
Steuer:
Gewerbesteuer
Termin:
17.05.
Frist:
20.05.
Monat:
Juni
Steuer:
Lohn- und Kirchensteuer, Umsatzsteuer, Einkommensteuer, Körperschaftsteuer
Termin:
10.06.
Frist:
14.06.
Monat:
Juli
Steuer:
Lohn- und Kirchensteuer, Umsatzsteuer
Termin:
12.07.
Frist:
15.07.
Monat:
August
Steuer:
Lohn- und Kirchensteuer, Umsatzsteuer
Termin:
10.08.
Frist:
13.08.
Steuer:
Gewerbesteuer
Termin:
16.08.
Frist:
19.08.
Monat:
September
Steuer:
Lohn- und Kirchensteuer, Umsatzsteuer, Einkommensteuer, Körperschaftsteuer
Termin:
10.09.
Frist:
13.09.
Monat:
Oktober
Steuer:
Lohn- und Kirchensteuer, Umsatzsteuer
Termin:
11.10.
Frist:
14.10.
Monat:
November
Steuer:
Lohn- und Kirchensteuer, Umsatzsteuer
Termin:
10.11.
Frist:
15.11.
Steuer:
Gewerbesteuer
Termin:
15.11.
Frist:
18.11.
Monat:
Dezember
Steuer:
Lohn- und Kirchensteuer, Umsatzsteuer, Einkommensteuer, Körperschaftsteuer
Termin:
10.12.
Frist:
13.12.
Alle Angaben ohne Gewähr




Infothek

Zurück zur Übersicht
Steuern / Umsatzsteuer 
Montag, 08.07.2024

Besteuerung von Umsätzen aus der Vermittlung von herrenlosen Tieren aus dem Ausland durch einen gemeinnützigen Tierschutzverein

Der Bundesfinanzhof entschied, dass die Lieferung von herrenlosen Tieren, die aus dem Ausland in die Bundesrepublik Deutschland gebracht worden sind, dem ermäßigten Steuersatz des § 12 Abs. 2 Nr. 8 Buchst. a UStG unterliegen kann, wenn die herrenlosen Tiere einerseits und die von gewerblichen Tierhändlern, die dem Regelsteuersatz unterliegen, gehandelten Tiere andererseits nicht gleichartig sind (Az. XI R 4/20).

Im Streitfall vermittelte der Kläger, ein gemeinnütziger Tierschutzverein, Tiere aus dem EU-Ausland nach Deutschland. Die inländischen Interessenten zahlten für die Vermittlung je nach Tierart, Rasse, Alter und Gesundheitszustand eine Schutzgebühr von 200 Euro an den Kläger, die in Einzelfällen ermäßigt wurde. Der Kläger vertrat für die Streitjahre die Auffassung, er sei mit der Tiervermittlung kein Unternehmer. Für die Folgejahre meldete er die Schutzgebühren als Umsätze aus einem Zweckbetrieb mit dem ermäßigten Steuersatz an. Das beklagte Finanzamt vertrat dagegen die Ansicht, dass es sich dabei in allen Jahren um einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb handele, der dem allgemeinen Steuersatz unterliege.

Das Finanzgericht Nürnberg gab der hiergegen gerichteten Klage statt. Die Vermittlung von Tieren als steuerbarer Umsatz unterliege in allen Jahren dem ermäßigten Steuersatz. Die Richter des Bundesfinanzhofs wiesen die Revision des Finanzamts ab.

Zurück zur Übersicht

Die Fachnachrichten in der Infothek werden Ihnen von der Redaktion Steuern & Recht der DATEV eG zur Verfügung gestellt.


Mandanten-Monatsinfo

zum Archiv
Hier finden Sie den Standard-Mandantenbrief in einem modernen Zeitschriften-Layout. Aktuelle Informationen über wichtige Änderungen in Steuerrecht und Gesetzgebung.

Adobe Reader
Die folgenden Informationen stehen Ihnen im PDF-Format zur Verfügung. Zum Anzeigen und Drucken benötigen Sie den Adobe Reader, den Sie hier kostenlos downloaden können.