Steuerkalender für das Jahr 2024

Monat
Steuerart
Steuertermin
Schonfrist
Monat:
Januar
Steuer:
Lohn- und Kirchensteuer, Umsatzsteuer
Termin:
11.01.
Frist:
14.01.
Monat:
Februar
Steuer:
Lohn- und Kirchensteuer, Umsatzsteuer
Termin:
10.02.
Frist:
15.02.
Steuer:
Gewerbesteuer
Termin:
15.02.
Frist:
18.02.
Monat:
März
Steuer:
Lohn- und Kirchensteuer, Umsatzsteuer, Einkommensteuer, Körperschaftsteuer
Termin:
10.03.
Frist:
15.03.
Monat:
April
Steuer:
Lohn- und Kirchensteuer, Umsatzsteuer
Termin:
12.04.
Frist:
15.04.
Monat:
Mai
Steuer:
Lohn- und Kirchensteuer, Umsatzsteuer
Termin:
10.05.
Frist:
14.05.
Steuer:
Gewerbesteuer
Termin:
17.05.
Frist:
20.05.
Monat:
Juni
Steuer:
Lohn- und Kirchensteuer, Umsatzsteuer, Einkommensteuer, Körperschaftsteuer
Termin:
10.06.
Frist:
14.06.
Monat:
Juli
Steuer:
Lohn- und Kirchensteuer, Umsatzsteuer
Termin:
12.07.
Frist:
15.07.
Monat:
August
Steuer:
Lohn- und Kirchensteuer, Umsatzsteuer
Termin:
10.08.
Frist:
13.08.
Steuer:
Gewerbesteuer
Termin:
16.08.
Frist:
19.08.
Monat:
September
Steuer:
Lohn- und Kirchensteuer, Umsatzsteuer, Einkommensteuer, Körperschaftsteuer
Termin:
10.09.
Frist:
13.09.
Monat:
Oktober
Steuer:
Lohn- und Kirchensteuer, Umsatzsteuer
Termin:
11.10.
Frist:
14.10.
Monat:
November
Steuer:
Lohn- und Kirchensteuer, Umsatzsteuer
Termin:
10.11.
Frist:
15.11.
Steuer:
Gewerbesteuer
Termin:
15.11.
Frist:
18.11.
Monat:
Dezember
Steuer:
Lohn- und Kirchensteuer, Umsatzsteuer, Einkommensteuer, Körperschaftsteuer
Termin:
10.12.
Frist:
13.12.
Alle Angaben ohne Gewähr




Infothek

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Recht / Zivilrecht 
Montag, 01.07.2024

Nach unverschuldetem Unfall können auch hohe Mietwagenkosten über dem üblichen Richtwert angemessen sein

Nach einem unverschuldet erlittenen Verkehrsunfall kann der Geschädigte Anspruch auf einen Mietwagen haben. Zahlen dafür muss die gegnerische Versicherung. Welche Mietwagenkosten angemessen sind, orientiert sich auch nach den Verhältnissen vor Ort. So entschied das Amtsgericht Wittenberg (Az. 8 C 245/23).

Eine Autofahrerin war unverschuldet in einen Verkehrsunfall verwickelt. Es gab keinen Streit über die Schuldfrage. Die gegnerische Versicherung musste zahlen, das Auto der Frau wurde repariert. Für diese Zeit nahm sie sich einen Mietwagen, da sie auf dem Land lebte. Nach der Reparatur wollte die Versicherung des Unfallverursachers jedoch die eingereichte Mietwagenrechnung nicht komplett übernehmen, da der dort abgerechnete Tarif über den einschlägigen Tabellen für angemessene Tarife liege. Die Betroffene entgegnete, dass sie alle Unternehmen angefragt habe, die ihr zur Verfügung gestanden hätten. Ein billigerer Tarif war ihren Angaben zufolge nicht zu bekommen. Sie griff daher auf den Mietwagen der Werkstatt zurück.

Das Gericht gab der Geschädigten Recht. Die Klägerin lebe auf dem Land, wo es kein alternatives Angebot gegeben hätte, das ihr zuzumuten wäre. Übliche Tabellensätze oder Richtwerte aus dem Internet kämen in diesem Fall nicht infrage. Welche Mietwagenkosten angemessen seien, sei daher nach den tatsächlichen Verhältnissen vor Ort zu bewerten. So sei die Frau berechtigt gewesen, den Wagen der Werkstatt zu mieten. Die Versicherung müsse die gesamten Mietwagenkosten übernehmen.

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