Steuerkalender für das Jahr 2024

Monat
Steuerart
Steuertermin
Schonfrist
Monat:
Januar
Steuer:
Lohn- und Kirchensteuer, Umsatzsteuer
Termin:
11.01.
Frist:
14.01.
Monat:
Februar
Steuer:
Lohn- und Kirchensteuer, Umsatzsteuer
Termin:
10.02.
Frist:
15.02.
Steuer:
Gewerbesteuer
Termin:
15.02.
Frist:
18.02.
Monat:
März
Steuer:
Lohn- und Kirchensteuer, Umsatzsteuer, Einkommensteuer, Körperschaftsteuer
Termin:
10.03.
Frist:
15.03.
Monat:
April
Steuer:
Lohn- und Kirchensteuer, Umsatzsteuer
Termin:
12.04.
Frist:
15.04.
Monat:
Mai
Steuer:
Lohn- und Kirchensteuer, Umsatzsteuer
Termin:
10.05.
Frist:
14.05.
Steuer:
Gewerbesteuer
Termin:
17.05.
Frist:
20.05.
Monat:
Juni
Steuer:
Lohn- und Kirchensteuer, Umsatzsteuer, Einkommensteuer, Körperschaftsteuer
Termin:
10.06.
Frist:
14.06.
Monat:
Juli
Steuer:
Lohn- und Kirchensteuer, Umsatzsteuer
Termin:
12.07.
Frist:
15.07.
Monat:
August
Steuer:
Lohn- und Kirchensteuer, Umsatzsteuer
Termin:
10.08.
Frist:
13.08.
Steuer:
Gewerbesteuer
Termin:
16.08.
Frist:
19.08.
Monat:
September
Steuer:
Lohn- und Kirchensteuer, Umsatzsteuer, Einkommensteuer, Körperschaftsteuer
Termin:
10.09.
Frist:
13.09.
Monat:
Oktober
Steuer:
Lohn- und Kirchensteuer, Umsatzsteuer
Termin:
11.10.
Frist:
14.10.
Monat:
November
Steuer:
Lohn- und Kirchensteuer, Umsatzsteuer
Termin:
10.11.
Frist:
15.11.
Steuer:
Gewerbesteuer
Termin:
15.11.
Frist:
18.11.
Monat:
Dezember
Steuer:
Lohn- und Kirchensteuer, Umsatzsteuer, Einkommensteuer, Körperschaftsteuer
Termin:
10.12.
Frist:
13.12.
Alle Angaben ohne Gewähr




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Recht / Sonstige 
Montag, 16.09.2024

Regelung zum Familienzuschlag im Landesbesoldungsgesetz Baden-Württemberg beanstandet

Der Verfassungsgerichtshof Baden-Württemberg hat eine Regelung zum Familienzuschlag für Beamte beanstandet. Die bisherige Vorschrift im Landesbesoldungsgesetz zur Kürzung des Zuschlags bei Teilzeitbeschäftigung sei unvereinbar mit dem Gleichheitsgrundsatz der Landesverfassung (Az. 1 GR 24/22).

Beamte und Richter erhalten in Baden-Württemberg einen kinderbezogenen Familienzuschlag für jedes Kind. Im Fall einer Teilzeitbeschäftigung wird der Zuschlag im gleichen Verhältnis wie die Arbeitszeit gekürzt. Im vorliegenden Fall waren beide Elternteile in Teilzeit beschäftigt. Sie erreichten aber zusammen nicht die regelmäßige Arbeitszeit bei Vollzeitbeschäftigung. Der Ehemann war zu 51,85 und die Frau zu 35,71 Prozent tätig, wie das Gericht mitteilte. Zusammen kamen beide auf eine Arbeitszeit von 87,56 Prozent. Die Frau erhielt das Kindergeld. Das Landesamt für Besoldung und Versorgung gewährte ihr den kinderbezogenen Familienzuschlag, aber nur in Höhe ihres Arbeitszeitanteils von 35,71 Prozent. Die Beschäftigung des Mannes blieb außer Betracht. Dagegen klagte die Ehefrau.

Der Verfassungsgerichtshof Baden-Württemberg sieht die Eltern in der vorliegenden Regelung benachteiligt. Sie würden dadurch schlechter gestellt als allein anspruchsberechtigte teilzeitbeschäftigte Beamte, die ebenfalls mit einer Arbeitszeit von 87,56 Prozent beschäftigt seien und den kinderbezogenen Familienzuschlag in Höhe dieses Beschäftigungsanteils erhielten. Daher sei die Regelung unvereinbar mit dem allgemeinen Gleichheitssatz der Landesverfassung.

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