Steuerkalender für das Jahr 2025

Monat
Steuerart
Steuertermin
Schonfrist
Monat:
Januar
Steuer:
Lohn- und Kirchensteuer, Umsatzsteuer
Termin:
11.01.
Frist:
14.01.
Monat:
Februar
Steuer:
Lohn- und Kirchensteuer, Umsatzsteuer
Termin:
10.02.
Frist:
15.02.
Steuer:
Gewerbesteuer
Termin:
15.02.
Frist:
18.02.
Monat:
März
Steuer:
Lohn- und Kirchensteuer, Umsatzsteuer, Einkommensteuer, Körperschaftsteuer
Termin:
10.03.
Frist:
15.03.
Monat:
April
Steuer:
Lohn- und Kirchensteuer, Umsatzsteuer
Termin:
12.04.
Frist:
15.04.
Monat:
Mai
Steuer:
Lohn- und Kirchensteuer, Umsatzsteuer
Termin:
10.05.
Frist:
14.05.
Steuer:
Gewerbesteuer
Termin:
17.05.
Frist:
20.05.
Monat:
Juni
Steuer:
Lohn- und Kirchensteuer, Umsatzsteuer, Einkommensteuer, Körperschaftsteuer
Termin:
10.06.
Frist:
14.06.
Monat:
Juli
Steuer:
Lohn- und Kirchensteuer, Umsatzsteuer
Termin:
12.07.
Frist:
15.07.
Monat:
August
Steuer:
Lohn- und Kirchensteuer, Umsatzsteuer
Termin:
10.08.
Frist:
13.08.
Steuer:
Gewerbesteuer
Termin:
16.08.
Frist:
19.08.
Monat:
September
Steuer:
Lohn- und Kirchensteuer, Umsatzsteuer, Einkommensteuer, Körperschaftsteuer
Termin:
10.09.
Frist:
13.09.
Monat:
Oktober
Steuer:
Lohn- und Kirchensteuer, Umsatzsteuer
Termin:
11.10.
Frist:
14.10.
Monat:
November
Steuer:
Lohn- und Kirchensteuer, Umsatzsteuer
Termin:
10.11.
Frist:
15.11.
Steuer:
Gewerbesteuer
Termin:
15.11.
Frist:
18.11.
Monat:
Dezember
Steuer:
Lohn- und Kirchensteuer, Umsatzsteuer, Einkommensteuer, Körperschaftsteuer
Termin:
10.12.
Frist:
13.12.
Alle Angaben ohne Gewähr




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Steuern / Sonstige 
Donnerstag, 09.01.2025

Weitergeltung der Kfz-Steuerbefreiung nach Tod des schwerbehinderten Halters

Die Steuerbefreiung nach § 3a Abs. 1 KraftStG für schwerbehinderte Personen endet nicht automatisch mit deren Tod, solange das Fahrzeug weiterhin auf die verstorbene Person zugelassen bleibt. Die Bindungswirkung der Grundlagenbescheide zur Zulassung und zur Schwerbehinderteneigenschaft bleibt bestehen, bis eine formelle Änderung vorgenommen wird. So entschied das Finanzgericht Nürnberg (Az. 6 K 230/23).

Ein Fahrzeug, das nach dem Tod des schwerbehinderten Halters weiterhin auf diesen zugelassen bleibt, erfülle die Voraussetzungen für die Steuerbefreiung, da der Wortlaut des § 3a Abs. 3 KraftStG auf die tatsächliche Nutzung durch andere Personen abstelle und nicht auf den Fortbestand der Haushaltsführung oder Fortbewegung der schwerbehinderten Person. Die Zulassung eines Fahrzeugs auf den Halter gelte wegen ihrer Formalisierung postmortal weiter. Daher erscheine es folgerichtig, auch die Schwerbehinderteneigenschaft ebenso formal weiter zu betrachten und von deren Fortwirkung für den Zeitraum der weiteren postmortalen Zulassung auszugehen.

Eine fehlende Ummeldung des Fahrzeugs durch den Erben nach dem Tod des Halters stelle zwar eine Ordnungswidrigkeit dar, berühre jedoch nicht die Gültigkeit der bestehenden Steuervergünstigung nach § 3a Abs. 1 KraftStG.

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Die Fachnachrichten in der Infothek werden Ihnen von der Redaktion Steuern & Recht der DATEV eG zur Verfügung gestellt.


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