Steuerkalender für das Jahr 2025

Monat
Steuerart
Steuertermin
Schonfrist
Monat:
Januar
Steuer:
Lohn- und Kirchensteuer, Umsatzsteuer
Termin:
11.01.
Frist:
14.01.
Monat:
Februar
Steuer:
Lohn- und Kirchensteuer, Umsatzsteuer
Termin:
10.02.
Frist:
15.02.
Steuer:
Gewerbesteuer
Termin:
15.02.
Frist:
18.02.
Monat:
März
Steuer:
Lohn- und Kirchensteuer, Umsatzsteuer, Einkommensteuer, Körperschaftsteuer
Termin:
10.03.
Frist:
15.03.
Monat:
April
Steuer:
Lohn- und Kirchensteuer, Umsatzsteuer
Termin:
12.04.
Frist:
15.04.
Monat:
Mai
Steuer:
Lohn- und Kirchensteuer, Umsatzsteuer
Termin:
10.05.
Frist:
14.05.
Steuer:
Gewerbesteuer
Termin:
17.05.
Frist:
20.05.
Monat:
Juni
Steuer:
Lohn- und Kirchensteuer, Umsatzsteuer, Einkommensteuer, Körperschaftsteuer
Termin:
10.06.
Frist:
14.06.
Monat:
Juli
Steuer:
Lohn- und Kirchensteuer, Umsatzsteuer
Termin:
12.07.
Frist:
15.07.
Monat:
August
Steuer:
Lohn- und Kirchensteuer, Umsatzsteuer
Termin:
10.08.
Frist:
13.08.
Steuer:
Gewerbesteuer
Termin:
16.08.
Frist:
19.08.
Monat:
September
Steuer:
Lohn- und Kirchensteuer, Umsatzsteuer, Einkommensteuer, Körperschaftsteuer
Termin:
10.09.
Frist:
13.09.
Monat:
Oktober
Steuer:
Lohn- und Kirchensteuer, Umsatzsteuer
Termin:
11.10.
Frist:
14.10.
Monat:
November
Steuer:
Lohn- und Kirchensteuer, Umsatzsteuer
Termin:
10.11.
Frist:
15.11.
Steuer:
Gewerbesteuer
Termin:
15.11.
Frist:
18.11.
Monat:
Dezember
Steuer:
Lohn- und Kirchensteuer, Umsatzsteuer, Einkommensteuer, Körperschaftsteuer
Termin:
10.12.
Frist:
13.12.
Alle Angaben ohne Gewähr




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Steuern / Einkommensteuer 
Donnerstag, 09.01.2025

Anwendung der Aufteilungsmethode nach der Verständigungsvereinbarung zum DBA für Einkünfte aus sowohl in Deutschland als auch in den Niederlanden belegenen Ackerflächen

Das Finanzgericht Düsseldorf entschied zur Anwendung der Aufteilungsmethode nach der Verständigungsvereinbarung zum deutsch-niederländischen DBA für Einkünfte aus Ackerflächen, die sowohl in Deutschland als auch in den Niederlanden belegen sind (Az. 14 K 1907/23). Der Kläger betreibt in Deutschland und den Niederlanden Ackerbau, außerdem in Deutschland eine Schweinemast. Der Hof befindet sich in Deutschland.

Das Finanzamt habe den nach dem DBA von der deutschen Besteuerung freizustellenden Anteil an den Einkünften des Klägers aus Land- und Forstwirtschaft zutreffend ermittelt. Gegen die vom Kläger favorisierte Gewinnaufteilungsmethode bestünden zunächst grundsätzliche, d. h. systematische Bedenken. Sie stelle auf durchschnittliche Deckungsbeiträge für bestimmte Ackerfrüchte ab und ermittle somit den auf die Niederlande entfallenden Gewinn unabhängig davon, welchen Gewinn der Betrieb der Kläger im jeweiligen Wirtschaftsjahr erziele, obwohl der Kläger diesen gerade nicht nach Durchschnittssätzen (§ 13a EStG), sondern gem. § 4 Abs. 1 EStG ermittle. Es handle sich somit weder um eine direkte noch eine indirekte Methode im Sinne der Betriebsstätten-Verwaltungsgrundsätze. Die Deckungsbeiträge enthielten zudem zwar variable Kosten, aber keine Fixkosten. Bei Gewinnaufteilung nach dieser Methode würden die Fixkosten daher notwendigerweise dem Wohnsitzstaat zugeordnet.

Auch die konkrete Anwendung dieser Methode zur Gewinnaufteilung auf die streitigen Wirtschaftsjahre überzeuge nicht. So hätte es nahegelegen, jeweils die aktuellen Deckungsbeiträge für die Gewinnaufteilung zu verwenden. Demgegenüber führte der Kläger aus, er habe die Deckungsbeiträge nicht aktualisiert, weil sich die jährlichen Schwankungen im Laufe der Zeit ausglichen. Insoweit handle es sich letztlich um eine weitere Pauschalisierung einer ohnehin stark pauschalisierenden Methode. Zugleich liege es nicht auf der Hand, dass sich die Schwankungen im Laufe der Zeit ausgleichen.

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