Steuerkalender für das Jahr 2025

Monat
Steuerart
Steuertermin
Schonfrist
Monat:
Januar
Steuer:
Lohn- und Kirchensteuer, Umsatzsteuer
Termin:
11.01.
Frist:
14.01.
Monat:
Februar
Steuer:
Lohn- und Kirchensteuer, Umsatzsteuer
Termin:
10.02.
Frist:
15.02.
Steuer:
Gewerbesteuer
Termin:
15.02.
Frist:
18.02.
Monat:
März
Steuer:
Lohn- und Kirchensteuer, Umsatzsteuer, Einkommensteuer, Körperschaftsteuer
Termin:
10.03.
Frist:
15.03.
Monat:
April
Steuer:
Lohn- und Kirchensteuer, Umsatzsteuer
Termin:
12.04.
Frist:
15.04.
Monat:
Mai
Steuer:
Lohn- und Kirchensteuer, Umsatzsteuer
Termin:
10.05.
Frist:
14.05.
Steuer:
Gewerbesteuer
Termin:
17.05.
Frist:
20.05.
Monat:
Juni
Steuer:
Lohn- und Kirchensteuer, Umsatzsteuer, Einkommensteuer, Körperschaftsteuer
Termin:
10.06.
Frist:
14.06.
Monat:
Juli
Steuer:
Lohn- und Kirchensteuer, Umsatzsteuer
Termin:
12.07.
Frist:
15.07.
Monat:
August
Steuer:
Lohn- und Kirchensteuer, Umsatzsteuer
Termin:
10.08.
Frist:
13.08.
Steuer:
Gewerbesteuer
Termin:
16.08.
Frist:
19.08.
Monat:
September
Steuer:
Lohn- und Kirchensteuer, Umsatzsteuer, Einkommensteuer, Körperschaftsteuer
Termin:
10.09.
Frist:
13.09.
Monat:
Oktober
Steuer:
Lohn- und Kirchensteuer, Umsatzsteuer
Termin:
11.10.
Frist:
14.10.
Monat:
November
Steuer:
Lohn- und Kirchensteuer, Umsatzsteuer
Termin:
10.11.
Frist:
15.11.
Steuer:
Gewerbesteuer
Termin:
15.11.
Frist:
18.11.
Monat:
Dezember
Steuer:
Lohn- und Kirchensteuer, Umsatzsteuer, Einkommensteuer, Körperschaftsteuer
Termin:
10.12.
Frist:
13.12.
Alle Angaben ohne Gewähr




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Recht / Sonstige 
Donnerstag, 09.01.2025

Unklare Regelung - Abwasserbeseitigungssatzung teilweise unwirksam

Das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht hat eine Regelung in der Abwasserbeseitigungssatzung der Stadt Springe über die verpflichtende Vornahme von Dichtheitsprüfungen der Grundstücksentwässerungsanlage im Fall von häuslichen Abwässern für unwirksam erklärt (Az. 9 KN 249/20).

Die Abwasserbeseitigungssatzung sah vor, dass im Fall von häuslichen Abwässern erstmalig bei Herstellung und dann in einem Abstand von 25 Jahren unaufgefordert Dichtheitsprüfungen durchzuführen sind.

Das Gericht hat diese Regelung für unwirksam erklärt, weil sie nicht hinreichend bestimmt sei. Für den Grundstückseigentümer sei im Fall der Ableitung häuslichen Abwassers aus dieser Vorschrift nicht hinreichend zu erkennen, welche Art von Dichtheitsprüfung von ihm verlangt werde. Die weiter angegriffene Regelung in der Abwasserbeseitigungssatzung, wonach ein Übergabeschacht als Einsteigschacht unmittelbar an der Grundstücksgrenze definiert wird, sei dagegen rechtmäßig. Dass der Übergabeschacht ein Einsteigschacht sei, entspreche der maßgeblichen DIN-Norm, welche die anerkannten Regeln der Technik wiedergebe. Es sei auch nicht zu beanstanden, dass die Satzung die unmittelbare Lage des Übergabeschachts an der Grundstücksgrenze vorgebe. Dies entspreche der maßgeblichen DIN-Norm, welche ebenfalls einen Übergabeschacht an der Grundstücksgrenze verlange.

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