Steuerkalender für das Jahr 2025

Monat
Steuerart
Steuertermin
Schonfrist
Monat:
Januar
Steuer:
Lohn- und Kirchensteuer, Umsatzsteuer
Termin:
11.01.
Frist:
14.01.
Monat:
Februar
Steuer:
Lohn- und Kirchensteuer, Umsatzsteuer
Termin:
10.02.
Frist:
15.02.
Steuer:
Gewerbesteuer
Termin:
15.02.
Frist:
18.02.
Monat:
März
Steuer:
Lohn- und Kirchensteuer, Umsatzsteuer, Einkommensteuer, Körperschaftsteuer
Termin:
10.03.
Frist:
15.03.
Monat:
April
Steuer:
Lohn- und Kirchensteuer, Umsatzsteuer
Termin:
12.04.
Frist:
15.04.
Monat:
Mai
Steuer:
Lohn- und Kirchensteuer, Umsatzsteuer
Termin:
10.05.
Frist:
14.05.
Steuer:
Gewerbesteuer
Termin:
17.05.
Frist:
20.05.
Monat:
Juni
Steuer:
Lohn- und Kirchensteuer, Umsatzsteuer, Einkommensteuer, Körperschaftsteuer
Termin:
10.06.
Frist:
14.06.
Monat:
Juli
Steuer:
Lohn- und Kirchensteuer, Umsatzsteuer
Termin:
12.07.
Frist:
15.07.
Monat:
August
Steuer:
Lohn- und Kirchensteuer, Umsatzsteuer
Termin:
10.08.
Frist:
13.08.
Steuer:
Gewerbesteuer
Termin:
16.08.
Frist:
19.08.
Monat:
September
Steuer:
Lohn- und Kirchensteuer, Umsatzsteuer, Einkommensteuer, Körperschaftsteuer
Termin:
10.09.
Frist:
13.09.
Monat:
Oktober
Steuer:
Lohn- und Kirchensteuer, Umsatzsteuer
Termin:
11.10.
Frist:
14.10.
Monat:
November
Steuer:
Lohn- und Kirchensteuer, Umsatzsteuer
Termin:
10.11.
Frist:
15.11.
Steuer:
Gewerbesteuer
Termin:
15.11.
Frist:
18.11.
Monat:
Dezember
Steuer:
Lohn- und Kirchensteuer, Umsatzsteuer, Einkommensteuer, Körperschaftsteuer
Termin:
10.12.
Frist:
13.12.
Alle Angaben ohne Gewähr




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Steuern / Einkommensteuer 
Mittwoch, 23.04.2025

Zur Besteuerung von Leistungen nach Restrukturierungsmaßnahmen des Schweizer Arbeitgebers

Das Finanzgericht Baden-Württemberg entschied in einem rechtskräftigen Urteil, dass Leistungen eines Schweizer Arbeitgebers an einen aus wirtschaftlichen Gründen vorzeitig pensionierten, im Inland wohnenden Arbeitnehmer mit Lohnfortzahlung in der Freistellungsphase im Inland steuerpflichtiger Arbeitslohn sind (Az. 3 K 718/24).

Vorliegend war zwischen dem Kläger, einem in der Schweiz arbeitenden bisherigen Grenzgänger, und dem Finanzamt die einkommensteuerliche Behandlung überobligatorischer Arbeitgeberbeiträge zu einer öffentlich-rechtlichen Schweizer Pensionskasse als Arbeitslohn streitig.

Das Finanzgericht Baden-Württemberg urteilte wie folgt: Wird ein im Inland wohnender und in der Schweiz arbeitender bisheriger Grenzgänger anlässlich Restrukturierungsmaßnahmen des Schweizer Arbeitgebers nach Maßgabe eines Sozialplans zum 30. November des Streitjahres frühpensioniert und ab dem 1. Juni des Streitjahres bis zum Renteneintritt unter Lohnfortzahlung von der Arbeit freigestellt, so gehören im Streitjahr die laufenden Lohnzahlungen, Boni für das Vorjahr und das laufende Jahr, eine (vom Arbeitgeber in eine Pensionskasse eingezahlte und in eine lebenslange monatliche Alterszusatzrente verrentete) „Abgangsentschädigung” sowie eine (von einem Härtefallfonds ebenfalls nach freier Bestimmung des Grenzgängers) in eine Pensionskasse eingezahlte Extraentschädigung zu den Einkünften des Grenzgängers aus unselbstständiger Arbeit (Art. 15 DBA-Schweiz und Art. 15a DBA-Schweiz bzw. nichtselbstständiger Arbeit im Sinne von § 19 EStG), nicht dagegen das anlässlich eines Berufsunfalls von der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt gezahlte „Unfalltaggeld“.

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