Steuerkalender für das Jahr 2025

Monat
Steuerart
Steuertermin
Schonfrist
Monat:
Januar
Steuer:
Lohn- und Kirchensteuer, Umsatzsteuer
Termin:
11.01.
Frist:
14.01.
Monat:
Februar
Steuer:
Lohn- und Kirchensteuer, Umsatzsteuer
Termin:
10.02.
Frist:
15.02.
Steuer:
Gewerbesteuer
Termin:
15.02.
Frist:
18.02.
Monat:
März
Steuer:
Lohn- und Kirchensteuer, Umsatzsteuer, Einkommensteuer, Körperschaftsteuer
Termin:
10.03.
Frist:
15.03.
Monat:
April
Steuer:
Lohn- und Kirchensteuer, Umsatzsteuer
Termin:
12.04.
Frist:
15.04.
Monat:
Mai
Steuer:
Lohn- und Kirchensteuer, Umsatzsteuer
Termin:
10.05.
Frist:
14.05.
Steuer:
Gewerbesteuer
Termin:
17.05.
Frist:
20.05.
Monat:
Juni
Steuer:
Lohn- und Kirchensteuer, Umsatzsteuer, Einkommensteuer, Körperschaftsteuer
Termin:
10.06.
Frist:
14.06.
Monat:
Juli
Steuer:
Lohn- und Kirchensteuer, Umsatzsteuer
Termin:
12.07.
Frist:
15.07.
Monat:
August
Steuer:
Lohn- und Kirchensteuer, Umsatzsteuer
Termin:
10.08.
Frist:
13.08.
Steuer:
Gewerbesteuer
Termin:
16.08.
Frist:
19.08.
Monat:
September
Steuer:
Lohn- und Kirchensteuer, Umsatzsteuer, Einkommensteuer, Körperschaftsteuer
Termin:
10.09.
Frist:
13.09.
Monat:
Oktober
Steuer:
Lohn- und Kirchensteuer, Umsatzsteuer
Termin:
11.10.
Frist:
14.10.
Monat:
November
Steuer:
Lohn- und Kirchensteuer, Umsatzsteuer
Termin:
10.11.
Frist:
15.11.
Steuer:
Gewerbesteuer
Termin:
15.11.
Frist:
18.11.
Monat:
Dezember
Steuer:
Lohn- und Kirchensteuer, Umsatzsteuer, Einkommensteuer, Körperschaftsteuer
Termin:
10.12.
Frist:
13.12.
Alle Angaben ohne Gewähr




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Recht / Zivilrecht 
Freitag, 07.02.2025

Versenkbarer Straßenpoller beschädigt Fahrzeug - Anspruch auf Schadensersatz?

Kann ein versenkbarer Straßenpoller automatisch wieder hochfahren, muss der Betreiber nach einem rechtskräftigen Urteil des Landgerichts Lübeck durch klare Hinweise darüber informieren oder durch entsprechende Technik oder Überwachung sicherstellen, dass dies nicht während des Herüberfahrens eines Fahrzeugs passiert (Az. 10 O 310/23).

Im Streitfall hielt der Kläger mit einem Abschleppfahrzeug vor einem versenkbaren Straßenpoller auf einer Grundstückszufahrt. Vor dem Poller stand ein Schild mit dem Hinweis „Automatische Polleranlage – Nur Einzeldurchfahrt zulässig“. Nachdem der Kläger fragte, ob er durchfahren könne, wurde der Poller im Boden versenkt. Als er losfuhr, bewegte sich nach einigen Sekunden der Poller automatisch wieder nach oben und traf das Abschleppfahrzeug. Der Kläger verlangte Schadensersatz, aber der Betreiber des Pollers und dessen Versicherung weigerten sich.

Das Landgericht Lübeck verpflichtete den Betreiber zur Zahlung von Schadensersatz. Der Poller hatte keine technischen Geräte wie Lichtschranken oder Kontaktschleifen, die verhindern, dass er in dem Moment hochfährt, in dem ein Auto darüberfährt. Der Betreiber hätte eine richtige Nutzung des Pollers sicherstellen müssen. Durch das Schild mit dem Hinweis „Nur Einzeldurchfahrt zulässig“ habe der Betreiber nach Auffassung des Landgerichts nicht ausreichend vor der Gefahr gewarnt.

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