Steuerkalender für das Jahr 2025

Monat
Steuerart
Steuertermin
Schonfrist
Monat:
Januar
Steuer:
Lohn- und Kirchensteuer, Umsatzsteuer
Termin:
11.01.
Frist:
14.01.
Monat:
Februar
Steuer:
Lohn- und Kirchensteuer, Umsatzsteuer
Termin:
10.02.
Frist:
15.02.
Steuer:
Gewerbesteuer
Termin:
15.02.
Frist:
18.02.
Monat:
März
Steuer:
Lohn- und Kirchensteuer, Umsatzsteuer, Einkommensteuer, Körperschaftsteuer
Termin:
10.03.
Frist:
15.03.
Monat:
April
Steuer:
Lohn- und Kirchensteuer, Umsatzsteuer
Termin:
12.04.
Frist:
15.04.
Monat:
Mai
Steuer:
Lohn- und Kirchensteuer, Umsatzsteuer
Termin:
10.05.
Frist:
14.05.
Steuer:
Gewerbesteuer
Termin:
17.05.
Frist:
20.05.
Monat:
Juni
Steuer:
Lohn- und Kirchensteuer, Umsatzsteuer, Einkommensteuer, Körperschaftsteuer
Termin:
10.06.
Frist:
14.06.
Monat:
Juli
Steuer:
Lohn- und Kirchensteuer, Umsatzsteuer
Termin:
12.07.
Frist:
15.07.
Monat:
August
Steuer:
Lohn- und Kirchensteuer, Umsatzsteuer
Termin:
10.08.
Frist:
13.08.
Steuer:
Gewerbesteuer
Termin:
16.08.
Frist:
19.08.
Monat:
September
Steuer:
Lohn- und Kirchensteuer, Umsatzsteuer, Einkommensteuer, Körperschaftsteuer
Termin:
10.09.
Frist:
13.09.
Monat:
Oktober
Steuer:
Lohn- und Kirchensteuer, Umsatzsteuer
Termin:
11.10.
Frist:
14.10.
Monat:
November
Steuer:
Lohn- und Kirchensteuer, Umsatzsteuer
Termin:
10.11.
Frist:
15.11.
Steuer:
Gewerbesteuer
Termin:
15.11.
Frist:
18.11.
Monat:
Dezember
Steuer:
Lohn- und Kirchensteuer, Umsatzsteuer, Einkommensteuer, Körperschaftsteuer
Termin:
10.12.
Frist:
13.12.
Alle Angaben ohne Gewähr




Infothek

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Steuern / Einkommensteuer 
Mittwoch, 05.02.2025

Rückbehalt von mehr als 10 % der Flächen bei Betriebsübertragung im Einzelfall möglich

Das Finanzgericht Düsseldorf hatte über die steuerlichen Folgen bei der Übertragung eines landwirtschaftlichen Betriebs zu entscheiden: Bei einer steuerbegünstigten Betriebsübertragung nach § 6 Abs. 3 EStG kann der Zurückbehalt von Flächen eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebs auch dann unschädlich sein, wenn diese mehr als 10 % der Fläche des Betriebs ausmachen (Az. 3 K 2604/21 E).

Im Streitfall übertrug die Klägerin im Jahr 2013 ihren verpachteten landwirtschaftlichen Betrieb, zu dem eine Fläche von 136.335 qm gehörte, gegen Versorgungsleistungen auf ihren Sohn. Dabei behielt sie eine große Weidefläche (25.180 qm) zurück, die sie seit 1976 an fremde Landwirte verpachtet hatte. Diese Weidefläche übertrug sie anschließend unentgeltlich auf ihre Töchter. Das Finanzamt lehnte eine steuerbegünstigte Betriebsübertragung ab, sodass sämtliche stillen Reserven aufzudecken seien. Zur Begründung führte es aus, dass die zurückbehaltene Weidefläche mit über 18,5 % der Gesamtfläche eine wesentliche Betriebsgrundlage darstelle. Nach der Rechtsprechung sei bei einem Flächenrückbehalt von mehr als 10 % keine Identität zwischen bisherigem und übertragenem Betrieb mehr gegeben.

Die Klägerin argumentierte, dass die Weidefläche für den mittlerweile reinen Ackerbaubetrieb nicht nutzbar gewesen sei, da sie nur als Weideland geeignet und zudem unter Landschaftsschutz gestanden habe. Des Weiteren sei die Fläche seit über dreißig Jahren fremdverpachtet gewesen. Es hätten mit dem Ackerbaubetrieb einerseits und der Verpachtung der Stückländerei andererseits faktisch zwei getrennte Betriebe vorgelegen.

Das Finanzgericht Düsseldorf gab der Klage überwiegend statt. Einen Automatismus, dass bei Überschreiten der von der Rechtsprechung angenommenen 10%-Grenze stets eine wesentliche Betriebsgrundlage anzunehmen sei, gebe es nicht. Die Weidefläche habe im Streitfall trotz ihrer Größe keine wesentliche Betriebsgrundlage dargestellt, da sie seit 1976 durchgehend verpachtet war und für den Ackerbaubetrieb nicht benötigt worden sei. Die Übertragung auf den Sohn sei daher steuerbegünstigt nach § 6 Abs. 3 Satz 1 EStG möglich gewesen. Nur hinsichtlich der zurückbehaltenen und später auf die Töchter übertragenen Weidefläche sei ein nicht tarifbegünstigter Entnahmegewinn zu versteuern, da diese keinen eigenen Teilbetrieb dargestellt habe.

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