Steuerkalender für das Jahr 2024

Monat
Steuerart
Steuertermin
Schonfrist
Monat:
Januar
Steuer:
Lohn- und Kirchensteuer, Umsatzsteuer
Termin:
11.01.
Frist:
14.01.
Monat:
Februar
Steuer:
Lohn- und Kirchensteuer, Umsatzsteuer
Termin:
10.02.
Frist:
15.02.
Steuer:
Gewerbesteuer
Termin:
15.02.
Frist:
18.02.
Monat:
März
Steuer:
Lohn- und Kirchensteuer, Umsatzsteuer, Einkommensteuer, Körperschaftsteuer
Termin:
10.03.
Frist:
15.03.
Monat:
April
Steuer:
Lohn- und Kirchensteuer, Umsatzsteuer
Termin:
12.04.
Frist:
15.04.
Monat:
Mai
Steuer:
Lohn- und Kirchensteuer, Umsatzsteuer
Termin:
10.05.
Frist:
14.05.
Steuer:
Gewerbesteuer
Termin:
17.05.
Frist:
20.05.
Monat:
Juni
Steuer:
Lohn- und Kirchensteuer, Umsatzsteuer, Einkommensteuer, Körperschaftsteuer
Termin:
10.06.
Frist:
14.06.
Monat:
Juli
Steuer:
Lohn- und Kirchensteuer, Umsatzsteuer
Termin:
12.07.
Frist:
15.07.
Monat:
August
Steuer:
Lohn- und Kirchensteuer, Umsatzsteuer
Termin:
10.08.
Frist:
13.08.
Steuer:
Gewerbesteuer
Termin:
16.08.
Frist:
19.08.
Monat:
September
Steuer:
Lohn- und Kirchensteuer, Umsatzsteuer, Einkommensteuer, Körperschaftsteuer
Termin:
10.09.
Frist:
13.09.
Monat:
Oktober
Steuer:
Lohn- und Kirchensteuer, Umsatzsteuer
Termin:
11.10.
Frist:
14.10.
Monat:
November
Steuer:
Lohn- und Kirchensteuer, Umsatzsteuer
Termin:
10.11.
Frist:
15.11.
Steuer:
Gewerbesteuer
Termin:
15.11.
Frist:
18.11.
Monat:
Dezember
Steuer:
Lohn- und Kirchensteuer, Umsatzsteuer, Einkommensteuer, Körperschaftsteuer
Termin:
10.12.
Frist:
13.12.
Alle Angaben ohne Gewähr




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Steuern / Einkommensteuer 
Freitag, 08.11.2024

Grundfreibetrag ist verfassungskonform

Der Grundfreibetrag gemäß § 32a Abs. 1 EStG ist – trotz verfassungsrechtlicher Bedenken – mit dem Grundgesetz vereinbar. So entschied das Schleswig-Holsteinische Finanzgericht für die Jahre 2023 und 2024 (Az. 1 K 37/23).

Die Kläger hatten sich gegen ihre Einkommensteuer-Vorauszahlungsbescheide für die Jahre 2023 und 2024 gewandt und dabei vorgetragen, dass der bei der Berechnung berücksichtigte Grundfreibetrag – in seiner Gestalt nach dem Inflationsausgleichsgesetz – bereits in seiner absoluten Höhe verfassungswidrig sei, weil er die tatsächliche Entwicklung der Inflation nicht hinreichend berücksichtigt habe. Außerdem folge eine Verfassungswidrigkeit auch daraus, dass die Zuwendungen im Sozialhilferecht über dem Betrag lägen, den das Einkommensteuergesetz von einer Einkommensbesteuerung verschone. Dies verstoße gegen den Grundsatz, dass der Gesetzgeber das von ihm selbst definierte (sozialrechtliche) Existenzminimum auch im einkommensteuerlichen Grundfreibetrag berücksichtigen müsse.

Das Gericht wies die Klage jedoch ab, ohne das Verfahren dem Bundesverfassungsgericht vorzulegen. Zwar bestünden Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit des Grundfreibetrags, eine Vorlage zum Verfassungsgericht verlange aber eine „Überzeugung“ von der Verfassungswidrigkeit, die das Finanzgericht nicht habe. Die Zweifel rührten u. a. daher, dass der Gesetzgeber bei der Berechnung des Grundfreibetrags für 2024 einen Regelbedarf berücksichtigt habe, der um 312 Euro (bezogen auf das Jahr) niedriger sei als der Regelbedarf, der im Sozialrecht gewährt würde. Selbst unter Berücksichtigung der Erhöhung des Grundfreibetrags zum Ausgleich der „kalten Progression“ um weitere 132 Euro, werde im Steuerrecht so ein um (312 abzüglich 132 =) 180 Euro jährlich (15 Euro monatlich) geringerer Regelbedarf zugrunde gelegt als im Sozialrecht. Aufgrund des vom Bundesverfassungsgericht gewährten Einschätzungsspielraums des Gesetzgebers führe diese Abweichung jedoch (noch) nicht dazu, dass das Finanzgericht von der Verfassungswidrigkeit „überzeugt“ sei.

Hinweis

Inzwischen liegt ein Gesetzentwurf der Bundesregierung vor (BT-Drs. 20/12783), der eine Anhebung des Grundfreibetrags zum Gegenstand hat. Konkret ist eine Erhöhung um 180 Euro beabsichtigt, um die Höhe des Grundfreibetrages an die sozialrechtlichen Regelbedarfe anzupassen.

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